Normen
AVG §13 Abs1;
StVG §147 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
StVG §147 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizanstalt Stein eine Freiheitsstrafe. Mit Entscheidung des Leiters der Justizanstalt vom 8. Jänner 2009 wurde einem Ausgangsansuchen des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben, weil die Voraussetzungen des § 147 Abs. 1 StVG nicht vorlägen, denn es bestehe eine Missbrauchsgefahr im Sinne dieser Bestimmung (was näher begründet wurde).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet, aber darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde an die Vollzugskammer zurückgezogen hatte. Kostenersatz wird nicht angesprochen.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, wie von der belangten Behörde vorgetragen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2009 seine Beschwerde an die Vollzugskammer zurückgezogen hatte; dieser Schriftsatz langte bei der belangten Behörde (nach Beschlussfassung, aber) noch vor Abfertigung (und somit vor Zustellung) des angefochtenen Bescheides ein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beschwerdeführer den von der belangten Behörde vorgetragenen Umstand, dass die Administrativbeschwerde zurückgezogen wurde, vorgehalten. Er erwiderte hierauf durch seinen Vertreter, er habe die Beschwerde deshalb zurückgezogen, weil ihm ein bestimmter Beamter der Justizanstalt zugesagt habe, dass er einen Ausgang erhalte. Weiters sei ihm auch mitgeteilt worden, dass die belangte Behörde über die Beschwerde bereits entschieden habe, weshalb er sie nicht mehr zurückziehen könne. In der Folge sei ihm jedoch entgegen der Zusage, dass er einen Ausgang erhalte, kein Ausgang gewährt worden.
Der Beschwerdeführer äußerte sich persönlich auch in diesem Sinn und führte unter anderem aus, dass die Zurückziehung seiner Beschwerde von ihm "unter Vortäuschung falscher Zusagen gemacht worden und nicht mehr gültig" sei.
Dieses Vorbringen vermag aber daran nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde an die belangte Behörde zurückgezogen hat (dass dies erfolgte, ist ja unstrittig). Diese Erklärung wird dadurch nicht berührt, dass sie - angeblich - auf Grund von Zusicherungen erfolgt sei, die in der Folge nicht eingehalten worden seien (vgl. dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 95/03/0310, mwN).
Aus dem Blickwinkel des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bedeutete diese Erklärung, die Beschwerde an die belangte Behörde zurückzuziehen, dass der Beschwerdeführer die abweisliche Entscheidung des Anstaltsleiters akzeptiert hatte und somit durch die bestätigende abweisliche Entscheidung der belangten Behörde, die nach der Zurückziehung zugestellt und soweit erlassen worden war, betreffend den Entscheidungsgegenstand in dem hiezu geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht (auf Gewährung des Ausganges) nicht verletzt sein konnte.
Das hat zur Folge, dass die nunmehrige Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Wien, am 15. September 2009
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