VwGH 2009/06/0062

VwGH2009/06/006217.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerden 1. des Mag. CH in Wien, vertreten durch Mag. Kurt Kadavy, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Porzellangasse 45/7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 3. Juli 2008, Zl. BMJ-A33000/0001- III 4/2008, (protokolliert zu Zl. 2009/06/0062) und 2. des Mag. BA in Wien, gleichfalls von dem angeführten Rechtsanwalt vertreten, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 23. Mai 2008, Zl. BMJ-A32994/0001-III 4/2008, (protokolliert zu Zl. 2009/06/0064), betreffend jeweils die Eintragung in die Verteidigerliste gemäß § 39 Abs. 3 StPO, zu Recht erkannt:

Normen

NPG §2 Abs1;
StPO 1975 §39 Abs3 idF 1993/526;
StPO §516 Abs4;
StrafprozessreformG 2004;
NPG §2 Abs1;
StPO 1975 §39 Abs3 idF 1993/526;
StPO §516 Abs4;
StrafprozessreformG 2004;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerden und der diesen angeschlossenen, angefochtenen Bescheiden ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführer sind Notariatskandidaten und haben am 23. Jänner 2007 beim Oberlandesgericht Wien die erste Teilprüfung der Notariatsprüfung erfolgreich abgelegt. Der Erstbeschwerdeführer hat die zweite Teilprüfung der Notariatsprüfung am 29. Mai 2008 bestanden, während der Zweitbeschwerdeführer die zweite Teilprüfung der Notariatsprüfung noch nicht absolviert hat. Mit Anträgen vom 19. Dezember 2007 bzw. vom 25. September 2007 beantragten der Erstbeschwerdeführer bzw. der Zweitbeschwerdeführer die Eintragung in die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien geführte Verteidigerliste gemäß § 39 Abs. 3 StPO.

Der Präsident dieses Oberlandesgerichtes wies diese Anträge jeweils mit Bescheid vom 7. April 2008 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass als für das Notariat geprüft im Sinne des § 39 Abs. 3 StPO in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (kurz: aF) nur derjenige anzusehen sei, der die Notariatsprüfung (und zwar die erste und die zweite Teilprüfung) abgelegt habe. Auch müsse der Antrag infolge Unmöglichkeit der Eintragung bis zum 31. Dezember 2007 erfolglos bleiben.

Die belangte Behörde wies mit den angefochtenen Bescheiden die jeweils gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Die belangte Behörde ging jeweils von der Rechtzeitigkeit der erhobenen Berufung aus und führte im Wesentlichen aus, dass Voraussetzung für die Eintragung als "Nur-Verteidiger" nach dem dritten Satz des § 39 Abs. 3 StPO aF, auf den die Beschwerdeführer ihr Begehren jeweils stützten, nach dem klaren Wortlaut der Norm entweder die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung oder der Notariatsprüfung, gegebenenfalls auch in der Form einer entsprechenden Ergänzungsprüfung nach dem Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, sei. Die Notariatsprüfung bestehe gemäß § 2 Abs. 1 Notariatsprüfungsgesetz (NPG), BGBl. Nr. 522/1987, aus zwei Teilprüfungen, wobei jede dieser Teilprüfungen wiederum aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung bestehe. Diese Rechtslage bestehe seit dem Inkrafttreten des NPG am 1. Jänner 1988, wobei die Notariatsprüfung allerdings für einen Übergangszeitraum (bei Anmeldung bis 1. Jänner 1990) noch nach den früheren Bestimmungen, demnach in Form einer einheitlichen Prüfung habe abgelegt werden können.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass sich § 39 Abs. 3 StPO aF nur auf die erste Teilprüfung der Notariatsprüfung beziehe, könne nicht gefolgt werden. Der historische Gesetzgeber habe in § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF auf die Ablegung der gesamten, zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder des Notariates berechtigenden Berufsprüfung abgestellt.

Im Übrigen ergebe sich aus der Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2007, dass ab 1. Jänner 2008 Neueintragungen in die Verteidigerliste nicht mehr zulässig seien, unabhängig davon, wann der darauf gerichtete Antrag gestellt worden sei.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer jeweils Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerden mit Beschlüssen vom 23. Februar 2009, B 1523/08-6, bzw. B 1282/08-6, gemäß Art. 144 Abs. 2 abgelehnt und sie mit weiteren Beschlüssen vom 27. März 2009 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In den Ablehnungsbeschlüssen wird, soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Verfassungswidrigkeit der Aufhebung des § 39 Abs. 3 StPO durch das Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, behauptet werde, ausgeführt, ihr Vorbringen - das insbesondere die (zeitgleich mit der Aufhebung) in Kraft getretene Regelung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz NO i.V.m. der Bestimmung des § 48 Abs. 1 Z. 4 StPO (in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2004) außer Acht lasse - lasse die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

In den nach Aufforderung beim Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerden wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die in den Beschwerden aufgeworfenen Rechtsfragen unter Wiedergabe der auch in den vorliegenden Beschwerdefällen anzuwendenden Rechtslage in dem hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2009, Zl. 2009/06/0063, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, entschieden. Er führte darin insbesondere aus, dass die gemäß § 39 Abs. 3 StPO geführten Verteidigerlisten gemäß § 516 Abs. 4 StPO (im dort beschriebenen Umfang) weiterzuführen seien, § 516 Abs. 4 StPO biete aber keine Grundlage, nach dem 31. Dezember 2007 eine Person in diese Liste neu einzutragen. Grundlage für die Eintragung von sogenannten "Nur-Verteidigern" im Sinne des § 39 Abs. 3 StPO könnte daher (eben weil es keine entsprechende Nachfolgebestimmung in der StPO nF gebe) weiterhin nur § 39 Abs. 3 StPO sein.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte auch fest, dass § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF auf die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung bzw. der Notariatsprüfung abstelle und nicht bloß auf Teile dieser Prüfungen. Auch der Wortlaut dieser Bestimmung gebe keinen Anhaltspunkt für eine solche Einschränkung. Habe ein Notariatskandidat bloß eine Teilprüfung abgelegt, könne nicht von einem für das Notariat geprüften Rechtsverständigen im dargelegten Sinn gesprochen werden. Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer die zweite Teilprüfung im Jahre 2008 abgelegt hat, vermag daran nichts zu ändern, dass er die Eintragungsvoraussetzungen am Stichtag (31. Dezember 2007) nicht erfüllt hat. Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Anträge der Beschwerdeführer auf Eintragung in die "Nur-Verteidigerliste" gemäß § 39 Abs. 3 StPO abgewiesen.

Da schon der Inhalt der Beschwerden erkennen lässt, dass die jeweils behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2009

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