VwGH 2009/05/0190

VwGH2009/05/019016.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, I. über die Anträge der IB in Deutsch Wagram, vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/1. OG, 1. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hg. Zl. 2009/05/0190) und

2. auf Wiederaufnahme eines Verfahrens (hg. Zl. 2009/05/0191) sowie II. über die Beschwerde (hg. Zl. 2009/05/0192) der IB in Deutsch Wagram, vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/1. OG, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Jänner 2009, Zl. RU1- BR-987/001-2008, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. Stadtgemeinde Deutsch Wagram in 2232 Deutsch Wagram, Bahnhofstraße 1a, sowie 2. PC und 3. Ing. RC, beide in Wien), in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat den Beschluss gefasst:

Normen

VerfGG 1953 §17 Abs2 impl;
VwGG §24 Abs2 idF 2008/I/004;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VerfGG 1953 §17 Abs2 impl;
VwGG §24 Abs2 idF 2008/I/004;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

I. 1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

I. 2. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird nicht stattgegeben.

II. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit hg. Beschluss vom 30. April 2009, Zl. 2009/05/0049, wurde die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Jänner 2009, Zl. RU1- BR-987/001-2008, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach der Neufassung des § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG mit der Novelle BGBl. I Nr. 4/2008 seien Beschwerden und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Dem Erfordernis der Beschwerdeeinbringung durch einen Rechtsanwalt sei nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch ihn verfasste eingebracht und nicht bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz, mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwaltes versehen, vorgelegt werde. Der Rechtsanwalt habe somit immer einen von ihm verfassten eigenen, von der wieder beizubringenden, von der beschwerdeführenden Partei selbst verfassten Beschwerde unterschiedlichen Beschwerdeschriftsatz vorzulegen. Diesem Erfordernis sei nicht entsprochen worden. Der "Mängelbehebungsschriftsatz" vom 25. März 2009, der vom Rechtsanwalt selbst verfasst worden sei, könne nicht als Beschwerde angesehen werden, verstehe er sich doch selbst lediglich als eine "Beschwerdeergänzung" und enthalte wesentliche Teile einer Beschwerde, wie etwa auch Beschwerdeanträge, nicht. Die Unterfertigung und Abstempelung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2009 durch einen Rechtsanwalt reiche aber nach der neuen Rechtslage nicht mehr aus, dem Erfordernis der Einbringung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen.

I. 1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Die Antragstellerin bringt vor, dass mit dem Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 2009 einerseits aufgetragen worden sei, dass die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen sei, andererseits aber auch der Satz enthalten gewesen sei, dass die zurückgestellte Beschwerde samt ihren Ausfertigungen (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen sei, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Der Mängelbehebungsauftrag habe es daher ausdrücklich freigestellt, einen ergänzenden Schriftsatz einzubringen. Verpflichtend sei lediglich festgehalten worden, dass die zurückgestellte Beschwerde samt ihren Ausfertigungen jedenfalls wieder vorzulegen sei, unabhängig davon, ob ein ergänzender Schriftsatz eingebracht werde. Die beiden genannten Passagen stünden in einem Wertungwiderspruch. Einerseits habe es der Mängelbehebungsauftrag freigestellt, einen ergänzenden Schriftsatz einzubringen, andererseits könne der Mangel nach der nunmehrigen Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich dadurch behoben werden, dass eine völlig neue, von den nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretern verfasste Beschwerde einzubringen gewesen wäre. Dieser Widerspruch ergebe sich bereits aus § 24 Abs. 2 VwGG und aus § 34 Abs. 2 VwGG. Nach der zuletzt genannten Bestimmung stehe es dem Beschwerdeführer (auch nach der Änderung des § 24 Abs. 2 VwGG) weiterhin frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde einzubringen. § 34 Abs. 2 VwGG ziele offensichtlich darauf ab zu verhindern, dass ein ergänzender Schriftsatz aufgrund der Konsumation des Beschwerderechtes als unzulässig zurückgewiesen werde. Die dadurch hervorgerufene Unklarheit könne nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen. Das Verschulden des Rechtsvertreters wäre allenfalls ein leichtes. Auch Art. 11 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes sehe vor, dass dann, wenn eine Beschwerde zur Behebung von Mängeln nach § 34 Abs. 2 VwGG zurückgestellt werde, es dem Beschwerdeführer freizustellen sei, einen neuen Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten Beschwerde einzubringen. In seinem Beschluss vom 30. April 2009, Zl. 2009/05/0049, habe sich der Verwaltungsgerichtshof auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes berufen. Die Rechtslage nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz sei jedoch nicht vergleichbar, weil dort eine dem § 34 Abs. 2 VwGG entsprechende Regelung fehle. Darüber hinaus bildeten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Ergänzungsschriftsatz und die ursprüngliche Beschwerde in prozessualer Hinsicht eine Einheit. An der Rechtslage des § 34 Abs. 2 VwGG bzw. der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes habe sich durch die Novelle des VwGG nichts geändert. Es sei nicht zu erkennen, weshalb die Judikatur im Hinblick auf die Änderung des § 24 Abs. 2 VwGG nicht fortgesetzt werden sollte. Im Übrigen bedürfte es für das Abrücken von der bisherigen Rechtsprechung wohl eines verstärkten Senates. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe daher davon ausgehen können, dass die zurückgestellte Beschwerde wieder vorzulegen und diese Beschwerde durch einen bevollmächtigten Anwalt einzureichen sei, wobei es hinsichtlich dieses Punktes im Sinne der bisherigen Judikatur habe als ausreichend betrachtet werden können, auf die Bevollmächtigung in einem ergänzenden Schriftsatz zu verweisen, in dem auch die sonstigen Mängel behoben würden, und es darüber hinaus bloß freigestanden sei, einen weiteren Schriftsatz einzubringen. Weiters sei im Sinne der bisherigen Judikatur davon auszugehen gewesen, dass die ursprüngliche Beschwerde und der ergänzende Schriftsatz als Einheit zu sehen seien. Diese Einheit decke aber alle Formvorschriften einer Beschwerde ab. Es sei nicht von vornherein davon auszugehen gewesen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Anforderungen an Verbesserungen durch die Novellierung von § 24 Abs. 2 VwGG übernehme. Es mangle daher diesbezüglich an einem schweren Verschulden der Rechtsvertreter. Im Übrigen könne eine "Identifikation" des Rechtsvertreters mit der ursprünglich eingebrachten Beschwerde samt Ergänzung nicht bezweifelt werden, zeige doch der ergänzende Schriftsatz deutlich auf, dass sich der Rechtsvertreter eingehend mit der Sach- und Rechtslage befasst habe. Außerdem habe die Berichterverfügung lediglich eine zweiwöchige Frist für die Mängelbehebung in einem ausgesprochen umfangreichen Fall gewährt, weshalb davon auszugehen gewesen sei, dass nicht ein völlig neuer Schriftsatz verlangt werde. Für die Einbringung einer völlig neuen Beschwerde wäre die Fristsetzung unangemessen kurz gewesen. Darüber hinaus habe der Sohn der Beschwerdeführerin vor Einbringung der nicht unterfertigten Beschwerde im Bewusstsein dieses Mangels Rücksprache beim Verwaltungsgerichtshof mit dessen Mitarbeiter Mag. C. gehalten. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass der Mangel jedenfalls durch Beibringung einer Unterschrift verbesserbar sei, wozu der Einschreiter ohnedies im Wege eines Verbesserungsauftrages angehalten werden würde. Auch Mag. C. sei davon ausgegangen, dass bloß eine Unterfertigung der zurückgestellten Beschwerde genüge.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Ein Verschulden eines Parteienvertreters ist grundsätzlich einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 656 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Es trifft zu, dass in dem Mängelbehebungsauftrag vom 4. März 2009 einerseits die Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt verlangt wurde und andererseits der Satz enthalten war, dass die zurückgestellte Beschwerde samt ihren Ausfertigungen auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird. Wie in dem vorliegenden Antrag zutreffend angeführt wird, handelt es sich dabei um einen Hinweis auf § 34 Abs. 2 VwGG, wonach es dem Beschwerdeführer freisteht, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde einzubringen.

Entgegen dem Vorbringen im vorliegenden Antrag ergibt sich aus der Anforderung, dass die zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird, aber nicht, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein solcher neuer Schriftsatz eingebracht werden kann bzw. eingebracht werden muss. Dies ergibt sich vielmehr aus den vorliegenden Mängeln, wobei die Neufassung des § 24 Abs. 2 VwGG jedenfalls der Bestimmung des § 34 Abs. 2 VwGG auch insofern derogiert hat, als es dem Beschwerdeführer eben nicht mehr in jedem Fall freisteht, die ursprüngliche Beschwerde zu verbessern oder einen neuen Schriftsatz unter Wiedervorlage der ursprünglichen Beschwerde einzubringen.

Nicht zutreffend ist es, dass in jedem Fall eine (gemeint offenbar: inhaltlich) "völlig neue" Beschwerde einzubringen ist. Die ursprüngliche Beschwerde der Antragstellerin umfasste, worauf auch im Beschluss vom 30. April 2009, Zl. 2009/05/0049, hingewiesen wurde, 54 Seiten und 10 Beilagen. Es ist insofern auch davon auszugehen, dass die zweiwöchige Frist für die Mängelbehebung ausreichend war. Allerdings genügte diesbezüglich nicht mehr die bloße Unterfertigung der ursprünglichen Beschwerde wie nach der alten Fassung des § 24 Abs. 2 VwGG, sondern es war eben die "Einbringung" der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt erforderlich. Was unter "Einbringung" zu verstehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 30. April 2009 unter eingehender Wiedergabe der Gesetzesmaterialien dargelegt. Insofern ist es nicht maßgeblich, dass das Verfassungsgerichtshofgesetz keine dem § 34 Abs. 2 VwGG entsprechende Regelung enthält.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 24 Abs. 2 VwGG scheidet im Übrigen auch das Erfordernis eines verstärkten Senates aus.

Zutreffend ist das Vorbringen der Antragstellerin, dass der Ergänzungsschriftsatz und die ursprüngliche Beschwerde in prozessualer Hinsicht eine Einheit bilden. Darin liegt ja auch der Grund, dass die ursprüngliche Beschwerde jedenfalls wieder vorzulegen ist. Die Einheit gibt aber nicht Auskunft darüber, wie die Ergänzung auszusehen hat. Würde, wie die Antragstellerin vermeint, die "Einheit" alle Formvorschriften einer Beschwerde abdecken und wäre die bisherige Judikatur beizubehalten gewesen, dann würde die Änderung des § 24 Abs. 2 VwGG leerlaufen. Angesichts der Änderung des § 24 Abs. 2 VwGG durfte die Antragstellerin gerade nicht davon ausgehen, dass die vormalige Judikatur, nach der entsprechend dem Gesetzeswortlaut die bloße Unterfertigung eines eingebrachten Beschwerdeschriftsatzes durch einen Rechtsanwalt ausgereicht hat, weitergeführt wird.

Soweit die Antragstellerin auf eine Auskunft eines Mitarbeiters des Verwaltungsgerichtshofes (Mag. C.) verweist, erweist sich diese Auskunft im Hinblick auf den in der Folge ergangenen Verbesserungsauftrag, dessen mangelhafte Erfüllung sich die Antragstellerin zurechnen lassen muss, als irrelevant.

Es trifft zu, dass das Missverstehen eines Mängelbehebungsauftrages eine Wiedereinsetzung unter Umständen rechtfertigen kann (vgl. den von der Antragstellerin zitierten hg. Beschluss vom 13. Februar 1986, Zl. 85/06/0208). Bei einem genauen Studium des hier gegenständlichen Mängelbehebungsauftrages vor dem Hintergrund des VwGG und insbesondere der Novellierung des § 24 Abs. 2 VwGG ist aber die Rechtsfolge der Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde bei Nichterfüllung des Auftrages im vorliegenden Fall sowohl vorhersehbar als auch durch eine dem Auftrag entsprechende Mängelbehebung abwendbar gewesen (vgl. dazu den auch von der Antragstellerin zitierten hg. Beschluss vom 24. März 1997, Zl. 96/19/3672). Der Verwaltungsgerichtshof hat es im zitierten Beschluss vom 24. März 1997 nicht als bloß minderen Grad des Versehens angesehen, wenn sich der berufliche Parteienvertreter gegebenenfalls von der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur mangelhaften Erfüllung von Mängelbehebungsaufträgen nicht überzeugt hat. Gleiches muss aber bezüglich einer Änderung der Gesetzeslage gelten.

II. 2. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens:

§ 45 Abs. 1 VwGG lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde."

Im vorliegenden Antrag wird geltend gemacht, dass die ursprüngliche, zur Verbesserung zurückgestellte Beschwerde von einem Anwalt verfasst worden sei. Wäre der Antragstellerin zur Kenntnis gebracht worden, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde zurückzuweisen, weil sie nicht von einem Anwalt verfasst worden sei, hätte dieser Irrtum problemlos aufgeklärt werden können.

Die Antragstellerin sei aktenkundig im Verfahren ab der Vorstellung durch Rechtsanwalt Dr. N. (bzw. Dr. W.) vertreten worden. Diesem Rechtsanwalt sei nach Ausschöpfung des Instanzenzuges auch der Auftrag zur Verfassung der gegenständlichen Beschwerde gegeben worden. Dies habe er auch getan. Am letzten Tag der Frist sei ein Beschwerdeentwurf mit E-Mail an die Antragstellerin bzw. deren Sohn übermittelt worden. Über Anfrage, ob die Beschwerde fristgerecht (am selben Tag) eingebracht würde, habe der Rechtsvertreter gemeint, er müsse die Beschwerde noch einmal korrigieren, was er auf Grund des Umfanges nicht am selben Tag schaffe. Da ihm aber ohnedies bei der Fristenberechnung ein Fehler unterlaufen sei, laufe die Beschwerdefrist nicht am selben Tag ab. In seinem Vertrauen tief erschüttert habe der Sohn der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof (Mag. C.) angerufen und gefragt, was passieren würde, wenn er eine fertige Beschwerde einbringe, auf der allerdings die Unterschrift des Rechtsanwaltes fehle, weil dieser ihm die Unterschrift verweigere. Mag. C. habe dem Sohn der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dies sei nicht weiter tragisch, er werde in einem solchen Fall einen Mängelbehebungsauftrag erhalten und müsse die Beschwerde danach durch einen Rechtsanwalt unterzeichnen lassen und wieder vorlegen. In der Folge habe der Sohn der Beschwerdeführerin dem damaligen Rechtsanwalt mitgeteilt, dass er die Beschwerde nun selbst einbringe. Der damalige Rechtsvertreter habe dazu angegeben, dass er dafür keine Haftung übernehme, und nochmals darauf hingewiesen, dass er die Beschwerde noch endkorrigieren wolle. Nach der Einbringung seien die Beschwerdeführerin und ihr Sohn zu den nunmehrigen Rechtsvertretern gekommen und hätten ihnen den Sachverhalt einschließlich des Gespräches mit Mag. C. mitgeteilt. Es ergebe sich aus dem Sachverhalt eindeutig, dass die Beschwerde nicht durch einen Laien, sondern durch einen Rechtsanwalt verfasst worden sei. Es habe daher, anders als bei den im Beschluss vom 30. April 2009 zitierten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes, nicht an einem von einem Rechtsanwalt verfassten Schriftsatz gemangelt, sondern tatsächlich nur an der Unterschrift des verfassenden und bevollmächtigten Rechtsanwaltes. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Beschwerde von Dr. N. (oder Dr. W.) oder den nunmehrigen Rechtsvertretern verfasst worden sei. Bei konsequenter Weiterverfolgung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dürfte nämlich nur jener Anwalt eine Beschwerde unterfertigen, der sie selbst zur Gänze verfasst habe. Dies könne aber praktisch nie nachvollzogen bzw. nachgewiesen werden. Keine Rede könne davon sein, dass ein "Laienschriftsatz", bloß unterfertigt und unter Hinweis auf die Vollmacht, im Zuge der Verbesserung eingereicht worden sei. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes diene das Formerfordernis der Einbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt keinem Selbstzweck, sondern solle nur die Möglichkeit der geschäftsmäßigen Behandlung sicherstellen. An einer solchen Möglichkeit könne aber im konkreten Fall kein Zweifel bestehen. Der Umstand, dass der ursprüngliche Schriftsatz durch einen Rechtsanwalt verfasst worden sei, gehe auch klar durch den Aufbau, die eingehende Beschäftigung mit einschlägigen Judikaten und Lehrbüchern sowie vor allem durch die fehlerfreien Anträge und Anregungen hervor. Einziger Fehler sei die nicht rechtmäßige Anführung des Beschwerdepunktes gewesen, was aber im Zuge der Mängelbehebung durch die nunmehrigen Rechtsvertreter nachgeholt worden sei. Die ursprüngliche Beschwerde sei somit durch einen Anwalt verfasst worden, die nunmehrigen Rechtsvertreter hätten diesen Schriftsatz eingehend durchgelesen, drei Fehler (Unterschrift, Beschwerdepunkt und belangte Behörde) korrigiert und darüber hinaus zwei inhaltliche Punkte, die ihnen wesentlich erschienen seien, ergänzt bzw. näher ausgeführt.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Antragstellerin keinen Grund für eine Wiederaufnahme auf. Es kommt, wie die Antragstellerin zutreffend ausführt, nicht darauf an, wer im Konkreten eine Beschwerde formuliert, also die entsprechenden Sätze bildet. Wesentlich ist aber, dass der Rechtsanwalt die betreffende Eingabe als eine durch ihn verfasste einbringt. Dies bedeutet, dass er als deren Verfasser nach außen zu erkennen sein muss. Bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild des Schriftsatzes muss hervorgehen, dass der Rechtsanwalt als Verfasser des Schriftsatzes auftritt und nicht einen Schriftsatz, der von jemandem anderen verfasst worden ist, und sei dies auch eine rechtskundige Person oder ein Rechtsanwalt gewesen, lediglich mit seiner Unterschrift und seinem Stempel versieht.

Dass das genannte Erfordernis im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen ist, wird im vorliegenden Antrag nicht bestritten. Es lag daher aber auch keine irrige Annahme darüber vor, ob hinsichtlich der somit maßgeblichen Verfassung der ursprünglichen Beschwerde nicht doch ein Rechtsanwalt in Frage kommt.

II. Zur Beschwerde:

Da weder dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Folge zu geben war, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 16. September 2009

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