Normen
GasG Wr 2006 §7 Abs2;
GasG Wr 2006 §9 Abs1;
GasG Wr 2006 §7 Abs2;
GasG Wr 2006 §9 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem angefochtenen Bescheid und der dagegen eingebrachten Beschwerde ergibt sich Folgendes:
Am 16. Oktober 2008 wurde die in einem näher bezeichneten Wohnhaus in 1050 Wien bestehende Gasversorgungsanlage wegen einer Undichtheit der Verteilungsleitung im Keller in Teilbereichen gesperrt. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 17. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführerin als Hauseigentümerin und Inhaberin dieser Gasanlage der Auftrag erteilt, die genannte Verteilungsleitung in einen dem Wiener Gasgesetz entsprechenden Zustand zu versetzen und nach Instandsetzung einen positiven Überprüfungsbefund vorzulegen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Gasgesetzes 2006 Gasanlagen in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik ordnungsgemäß so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben seien, dass durch den Bestand und Betrieb der Anlagen eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und eine Gefährdung des Eigentums nicht zu erwarten sei. Soweit die Beschwerdeführerin in der Berufung einen unklaren Spruch des erstinstanzlichen Bescheides einwende, sei ihr zu entgegnen, dass aus diesem unzweifelhaft hervorgehe, was zu tun sei, nämlich die defekte Verteilungsleitung so instand zu setzen, dass diese nach der Überprüfung durch einen befugten Fachmann wiederum gefahrlos in Betrieb genommen werden könne. Soweit die Berufung aber einwende, dass für das gegenständliche Haus bereits eine andere Form der Energieversorgung in Auftrag gegeben worden sei, sei zu entgegnen, dass die bloße diesbezügliche Auftragserteilung noch nichts an der Instandsetzungsverpflichtung betreffend die defekte Verteilungsleitung ändere. Unwidersprochen sei jedenfalls, dass das gegenständliche Haus derzeit noch über keine andere Form der Energieversorgung verfüge und die Voraussetzungen für eine dauerhafte Stilllegung der Gasanlage daher noch nicht vorlägen. Der Beschwerdeführerin sei somit gemäß § 7 Abs. 2 des Wiener Gasgesetzes die Instandsetzung der Gasanlage zu Recht aufgetragen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 9 Abs. 1 Wiener Gasgesetz 2006, LGBl. Nr. 63/2006, sind Gasanlagen in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik ordnungsgemäß so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben, dass durch den Bestand und Betrieb der Anlagen eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und eine Gefährdung des Eigentums nicht zu erwarten ist.
Gemäß § 7 Abs. 2 Wiener Gasgesetz 2006 hat die Behörde, wenn bei einer Überprüfung der Gasanlage festgestellt wird, dass diese nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hergestellt, instand gehalten oder betrieben wird, dem Inhaber oder der Inhaberin der Gasanlage aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist den den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Zustand herzustellen.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist unstrittig, dass sich die in Rede stehende Gasversorgungsanlage wegen einer Undichtheit nicht in einem solchen Zustand befindet, dass eine Gefährdung im Sinne des § 9 Abs. 1 leg. cit. nicht zu erwarten ist.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Instandsetzungsverpflichtung einerseits mit dem Argument, dass sich die Mieter des gegenständlichen Hauses "alternative Energieversorgungsmöglichkeiten" (laut Beschwerde Ölradiatoren und Elektroherde) angeschafft hätten und diese zu ihrer Zufriedenheit nutzten. Durch diese Form der Energieversorgung werde nach Ansicht der Beschwerdeführerin zumindest vorübergehend, nämlich bis zur Umrüstung auf Fernwärme, eine unmittelbare Gefahr ausgeschlossen, sodass der Instandsetzungsauftrag nicht notwendig sei. Der Instandsetzungsauftrag sei andererseits auch deshalb nicht rechtmäßig, weil er außer Acht lasse, dass die Beschwerdeführerin die Umrüstung der Gasversorgung auf Fernwärme plane und es ihr daher "nicht zusinnbar" sei, zwei äußerst aufwändige Energieversorgungseinrichtungen parallel zu errichten und zu betreiben.
Was zunächst die behauptete "Möglichkeit" einer alternativen Energieversorgung der Mieter des gegenständlichen Hauses betrifft, so ist daraus keineswegs abzuleiten, dass allein durch diese Möglichkeit die von der undichten Gasleitung des Hauses ausgehenden Gefahren im Sinne des § 9 Abs. 1 Wiener Gasgesetz 2006 beseitigt sind und deshalb ein Auftrag gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. zu unterbleiben hätte.
Dem Instandsetzungsauftrag steht, wie der zitierte Wortlaut des § 7 Abs. 2 Wiener Gasgesetz 2006 zeigt, auch nicht entgegnen, dass die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes einen hohen wirtschaftlichen Aufwand erfordert, dient ein solcher Auftrag doch zur Hintanhaltung u.a. der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen (vgl. zur Unerheblichkeit der wirtschaftlichen Zumutbarkeit bei der Instandsetzung von Gasversorgungsanlagen auch das hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/04/0080). Dass jedoch die gegenständliche Gasanlage bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits dauerhaft stillgelegt worden wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet.
Damit ergibt sich bereits auf Grund des Beschwerdevorbringens, dass die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2009
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