VwGH 2009/04/0104

VwGH2009/04/010427.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerden

1. des K, 2. der P (beide zur Zl. 2009/04/0104), 3. des J, 4. der

A (beide zur Zl. 2009/04/0105), 5. des F und 6. der R (beide zur Zl. 2009/04/0106), alle in P, alle vertreten durch Mag. Dr. Harald Lettner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 12/Arkade, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. Februar 2009, Zlen. VwSen-530872/2/Re/Sta, VwSen-530873/2/Re/Sta, VwSen-530874/2/Re/Sta, betreffend Antrag auf Akteneinsicht,

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §17 Abs1;
AVG §59;
AVG §60;
ForstG 1975 §174 Abs2;
GewO 1994 §360;
GGSt §27 Abs5;
StVO 1960 §100 Abs6;
VStG §17;
VStG §32 Abs1;
VStG §56 Abs2;
VStG §57 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2009:2009040104.X00

 

Spruch:

I.: den Beschluss gefasst:

Die zu den Zlen. 2009/04/0105 und 2009/04/0106

protokollierten Beschwerden werden zurückgewiesen.

II.: zu Recht erkannt:

Die zur Zl. 2009/04/0104 protokollierte Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Den vorliegenden Beschwerden, den diesen angeschlossenen Bescheidausfertigungen sowie den weiters vorgelegten erstinstanzlichen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (im Folgenden: BH) jeweils vom 7. Jänner 2009, GZ. Ge20-121-2008, Ge20-122-2008 und Ge20-123-2008, zufolge haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 sowie die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer mit (offenbar zwei weiteren) Schreiben vom 19. Dezember 2009 Akteneinsicht in "allenfalls vorliegende behördliche Schließungs- bzw. Verwaltungsstrafverfahren" in Bezug auf die P. GmbH beantragt.

Mit Bescheid vom 7. Jänner 2009, GZ. Ge20-123-2008, adressiert und laut Zustellverfügung ergehend an den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, wies die BH den Antrag vom 17. Dezember 2008 zurück.

Mit weiteren Bescheiden vom 7. Jänner 2009, GZ. Ge20-121-2008 und Ge20-122-2008, adressiert und laut Zustellverfügung ergehend an den Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin bzw. den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin, wies die BH deren Anträge vom 19. Dezember 2008 zurück.

Nach dem Beschwerdevorbringen erhoben die Beschwerdeführer jeweils gegen die an sie adressierten Bescheide Berufung an die belangte Behörde.

Der angefochtene Bescheid wurde an alle sechs Beschwerdeführer adressiert und zugestellt. Im Kopf und Spruch des angefochtenen Bescheides heißt es wörtlich (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof, Hervorhebung nicht im Original):

"Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich

hat ... über die Berufungen (des Erstbeschwerdeführers und der

Zweitbeschwerdeführerin), (des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin), (des Fünftbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin), sämtliche vertreten durch Dr. Harald Lettner, Landstraße 12, 4020 Linz, vom 21. Jänner 2009, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7. Jänner 2009, Ge20-123-2008, betreffend einen Antrag auf Akteneinsicht zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7. Jänner 2009, Ge20-123-2008, bestätigt."

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit "dem bekämpften Bescheid vom 7. Jänner 2009, Ge20-123-2008 ... der Antrag der (Beschwerdeführer) vom 17. Dezember 2008" zurückgewiesen worden sei. Gegen diesen Bescheid hätten die Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 21. Jänner 2009 Berufung erhoben. In weiterer Folge heißt es wörtlich:

"Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der (Behörde erster Instanz) zu Ge20-123- 2008."

Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, die Einsichtnahme in den Verfahrensakt ergebe, dass der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Antrag im Zusammenhang mit der Betriebsanlage der P. GmbH erhoben werde. Außer Streit stehe, dass für diese Betriebsanlage ein Änderungsverfahren durchgeführt und die gewerbebehördliche Genehmigung dafür mit Bescheid vom 15. Dezember 2008 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden sei. In diesem Änderungsverfahren seien sämtliche Beschwerdeführer als Nachbarn beteiligt gewesen und hätten auch im Rahmen ihrer Parteistellung Einwendungen wegen befürchteter unzumutbarer Belästigungen bzw. gesundheitlicher Gefährdungen sowie in weiterer Folge Berufung gegen den Änderungsgenehmigungsbescheid erhoben. Wegen ihrer Befürchtung, die Betriebsanlage werde zunächst ohne gewerbebehördliche Genehmigung bzw. ohne Einhaltung der Auflagen betrieben werden, hätten die Beschwerdeführer die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren bzw. Administrativverfahren zur Verfügung von Zwangsmaßnahmen beantragt. Offenbar in der Sorge, die Behörde erster Instanz werde ihren amtswegigen Verpflichtungen nicht nachkommen, sei in der Folge "der diesem Verfahren zu Grunde liegende Antrag auf Akteneinsicht gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingebracht" worden. Nachbarn komme kein Antragsrecht und auch kein Rechtsanspruch auf Einleitung eines Verfahrens bzw. auf Setzung von Maßnahmen gemäß § 360 GewO 1994 zu. Somit stehe niemandem - insbesondere nicht den Nachbarn - ein Rechtsanspruch auf die Handhabung der nach § 360 GewO 1994 der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Durchsetzung öffentlicher Interessen zu, der mit Mitteln des öffentlichen Rechts verfolgbar wäre. Eine Parteistellung der Nachbarn einer Betriebsanlage sei auch im VStG bei der Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Betreiber der Betriebsanlage grundsätzlich nicht vorgesehen. Gemäß § 17 AVG stehe Akteneinsicht ausschließlich den Parteien zu. Ein Recht auf Akteneinsicht bestehe aber nicht schon dann, wenn die Akteneinsicht begehrende Person in einem anderen Verfahren Partei sei, weshalb auch die Tatsache nichts ändern könne, dass den Beschwerdeführern eine Parteistellung im angesprochenen Betriebsanlagenänderungsverfahren zugekommen sei. Sofern die Beschwerdeführer ihr Interesse auf Akteneinsicht im Privatrecht begründet sähen, um ihre Interessen in einem allfälligen Zivilprozess durchzusetzen, übersähen sie, dass das Vorliegen lediglich eines Interesses an einer Information für einen allfälligen Zivilprozess nicht schon die Rechtstellung einer Partei in einem Verwaltungsstrafverfahren zu verschaffen vermöge.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof - nach Verbindung wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs - erwogen hat:

I. Zur Zurückweisung der Beschwerden der dritt- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien:

Aus einer Zusammenschau der eingangs wiedergegebenen Passagen des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass mit diesem nur über die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7. Jänner 2009, GZ. Ge20-123-2008, abgesprochen wurde. Diese Sichtweise lässt sich vor allem durch die mehrmalige Bezugnahme ausschließlich auf diese Geschäftszahl im Spruch und in der Begründung des angefochtenen Bescheides gewinnen. So findet sich in letzter etwa die einleitende Wendung, dass mit "dem bekämpften Bescheid vom 7. Jänner 2009, Ge20-123-2008 ... der Antrag ... vom 17. Dezember 2008" zurückgewiesen worden sei - nur der Antrag des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin weist aber laut den vorgelegten Bescheiden erster Instanz dieses Datum auf - oder dass die belangte Behörde durch Einsichtnahme "in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-123- 2008" Beweis erhoben habe. Diese Begründungsteile lassen keine andere Deutung als jene zu, dass nur über die Berufung gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt abgesprochen wurde. Die bloße Nennung der dritt- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien im Kopf des angefochtenen Bescheides sowie die Adressierung und Zustellung dieses Bescheides an die Genannten vermag daran nichts zu ändern (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1993, Zl. 91/17/0115). Ebenso wenig vermag das Geschäftszeichen des angefochtenen Bescheides, das auf die Verbindung dreier Verfahren hindeutet, die sich aus dem Spruch in Zusammenschau mit der Begründung ergebende Sichtweise, dass nur über die Berufung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin abgesprochen wurde, zu erschüttern.

Nach dem Gesagten fehlt es den viert- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien somit aber an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid, weshalb ihre Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen waren.

II. Zur Abweisung der zur Zahl 2009/04/0104 protokollierten Beschwerde:

In ihrer Beschwerde bringen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor, bei der gegenständlichen Betriebsanlage handle es sich um eine genehmigungspflichtige im Sinne der GewO 1994. Diese sei jedoch rechtswidrig errichtet und in weiterer Folge betrieben worden, bevor überhaupt ein Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung gestellt worden sei. Man würde daher als Nachbar rechtliche Schritte zur Wahrung der Interessen setzen, dies konkret "im anhängigen Gewerbeverfahren". Aber auch für ein allfälliges Zivilverfahren würde man die rechtlichen Schritte prüfen. Die Beschwerdeführer hätten die Information, dass die Behörde Schließungsmaßnahmen verfügt habe. Diese Information, die man zwar nie offiziell erhalten habe, ergäbe sich aus den Eingaben der P. GmbH bei der Behörde erster Instanz sowie aus Zeitungsberichten. Die durch die Beschwerdeführer mehrmals angeregte Vollziehung der Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen sei trotz vorliegender Voraussetzungen nicht erfolgt. Unter diesen Umständen hätten sie einen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht in vorliegende behördliche Schließungs- und Verwaltungsstrafverfahren. Eine Versagung der Akteneinsicht bedeute für die Beschwerdeführer einen erheblichen Nachteil bei der rechtlichen Verfolgung ihrer berechtigten zivil- und verwaltungsrechtlichen Ansprüche und beeinträchtige ihre Prozesschancen erheblich. Einer Akteneinsicht stünden auch keine anderen berücksichtigungswürdigen Interessen entgegen. Da bislang keine amtswegige Schließung der "konsenslosen, gesundheitsgefährdenden und belästigenden Betriebsanlage" bzw. keine Exekution von angeordneten Maßnahmen erfolgt sei, bliebe den Beschwerdeführern nur noch der Zivilrechtsweg und weiterhin verwaltungsrechtliche Eingaben offen. Dabei dürften sie im Sinne der Waffengleichheit insofern nicht behindert werden, als ihnen die Akteneinsicht in amtswegige Schließungs- und Verwaltungsstrafverfahren verweigert werde. Aber auch für "die aktuellen verwaltungsrechtlichen Verfahren" werde im Sinne der Waffengleichheit die Akteneinsicht benötigt, weil sich die P. GmbH in diesen explizit auf "den Bescheid vom 22.12.2008" berufe. Weiters sei eine offizielle Information der Beschwerdeführer über die erfolgte Schließung der Betriebsanlage nie erfolgt. Es sei systemwidrig, den Beschwerdeführern die entsprechende Akteneinsicht zu versagen, weil sie insofern betroffen seien, als sie mit einer über die zulässigen Lärmimmissionsgrenzwerte betriebenen Betriebsanlage tagtäglich konfrontiert seien. Ausgehend von den Schließungsanregungen der Beschwerdeführer sei die Versagung der Akteneinsicht in die sich daraus ergebenden Schließungsverfahren systemwidrig. Für die Beschwerdeführer stellten die Verfahren zur Bewilligung der Änderung der Betriebsanlage sowie das behördliche Schließungsverfahren eine Einheit dar. Eine nach den Anregungen der Beschwerdeführer bereits erfolgte amtswegige Verhängung von Zwangsmaßnahmen werde von der Behörde erster Instanz zwar immer wieder ins Treffen geführt und es werde auch in den Medien von einem Stilllegungsbescheid gesprochen, die Beschwerdeführer hätten aber bisher weder eine Verbesserung der Situation noch eine tatsächliche Stilllegung erkennen können.

Gemäß § 17 Abs. 1 AVG können die Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen.

Gemäß § 24 VStG ist § 17 AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

Ausgehend davon, dass § 17 AVG das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien einräumt, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind, setzt ein Antrag auf Akteneinsicht zunächst den Bezug zu einem bestimmten, vom Antragsteller zu konkretisierenden Verfahren voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl. 2002/03/0110).

Im angefochtenen Bescheid heißt es dazu wörtlich:

"... Außer Streit steht, dass in Bezug auf diese Betriebsanlage in jüngster Vergangenheit ein Änderungsverfahren im Grunde des § 81 GewO 1994 durchgeführt wurde und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für diese Änderung erstinstanzlich mit Genehmigungsbescheid vom 15. Dezember 2008, Ge20-120-2007, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde.

In diesem Änderungsgenehmigungsverfahren sind (die Beschwerdeführer) am Verfahren beteiligt und haben im Rahmen ihrer dort auch bestehenden Parteistellung Einwendungen wegen befürchteter unzumutbarer Belästigungen bzw. gesundheitlicher Gefährdungen dargelegt und auch gegen den oben zitierten Genehmigungsbescheid Berufung erhoben."

Es ist nunmehr zu prüfen, ob den Beschwerdeführern in diesen (Schließungs- bzw. Verwaltungsstraf‑)Verfahren Parteistellung zukommt. Dies ist zu verneinen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 2001/04/0173, mwN) hat auf die Handhabung der nach § 360 GewO 1994 der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Durchsetzung öffentlicher Interessen niemand einen Rechtsanspruch, der mit Mitteln des öffentlichen Rechtes verfolgbar wäre. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um solche, die zu treffen vom Gesetzgeber der Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichen Interessen aufgetragen wurde, und deren Nichtergreifen eine Verletzung der Amtspflichten der Behörde darstellen würde. Der Behörde soll ein rasches Einschreiten und gegebenenfalls auch ein ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung des Bescheides notwendiges Eingreifen ermöglicht werden, weshalb diese Maßnahmen auch bloß vorübergehender Natur sind. Somit ergibt sich aus dem Gesetz, dass dem Nachbarn weder ein Antragsrecht zukommt, ein Verfahren nach § 360 GewO 1994 einzuleiten, noch, dass ihm ein Anspruch auf Setzung eines behördlichen Verwaltungsaktes bestimmten Inhaltes eingeräumt wäre.

Im Lichte dieser Rechtsprechung kommt somit eine Parteistellung der Beschwerdeführer in einem "allfälligen Schließungsverfahren" nicht in Betracht. Daraus folgend haben die Beschwerdeführer in einem solchen Verfahren aber auch kein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 1 AVG.

Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens sind kraft ausdrücklicher Bestimmungen des VStG 1991 der Beschuldigte (vgl. § 32 Abs. 1 VStG), der Privatankläger (vgl. § 56 Abs. 2 VStG) und der Privatbeteiligte (vgl. § 57 Abs. 1 VStG). Des weiteren ergibt sich aus § 17 VStG eine Parteistellung des vom Beschuldigten verschiedenen Eigentümers eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes (vgl. das zu den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen des VStG 1950 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1983, Zl. 82/02/0237).

Wie die Beschwerdeführer selbst vorbringen, begehren sie Aktensicht in einem Verfahren, in dem sie nicht als Beschuldigte im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehen. Aus der Beschwerde ergibt sich ebenso wenig, dass ein Fall eines Privatanklagedeliktes iSd § 56 Abs. 1 VStG 1991 vorliegt. Die Beschwerdeführer könnten demnach eine allfällige Parteistellung in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffend den konsenslosen bzw. konsenswidrigen Betrieb einer Betriebsanlage nur auf § 57 Abs. 1 VStG gründen. Nach dieser Bestimmung ist, soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des AVG. Die GewO 1994 enthält jedoch keine derartigen Verwaltungsvorschriften, die die Behörde dazu verpflichteten, auch über die aus einer Verwaltungsübertretung wegen des konsenslosen bzw. konsenswidrigen Betriebes einer Betriebsanlage abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden. Regelungen, wie etwa jene gemäß § 27 Abs. 5 Gefahrgutbeförderungsgesetz, § 174 Abs. 2 Forstgesetz 1975 oder auch § 100 Abs. 6 StVO sind den im vorliegenden Zusammenhang einschlägigen Bestimmungen der GewO 1994 fremd. Dass die Beschwerdeführer Eigentümer eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes und somit gemäß § 17 Abs. 1 VStG Partei eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens wären, ist nach Lage des Falles nicht zu erkennen.

Wenn die Beschwerdeführer schließlich vermeinen, ihr Recht auf Akteneinsicht darauf stützen zu können, dass ihnen auch im gewerberechtlichen Betriebsanlagenbewilligungsverfahren eine Parteistellung und somit das Recht auf Akteneinsicht zukomme, ist ihnen entgegen zu halten, dass ein Recht auf Akteneinsicht nicht schon dann besteht, wenn die die Akteneinsicht begehrende Person in einem anderen Verfahren Partei ist und die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Interessen in diesem Verfahren die Kenntnis der Akten erfordert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1997, Zl. 96/07/0222).

Nach dem oben Gesagten kommt den Beschwerdeführern somit in keinem der Verfahren, für welche sie die Akteneinsicht beantragt haben, Parteistellung zu.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Mai 2009

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