VwGH 2009/03/0003

VwGH2009/03/000325.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des W B in M, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 15. Juli 2008, Zl VwSen-110818/11/Kl/RSt, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Normen

GütbefG 1995 §3 Abs1 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §6 Abs2 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §6 Abs3 idF 2001/I/106;
VwRallg;
GütbefG 1995 §3 Abs1 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §6 Abs2 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §6 Abs3 idF 2001/I/106;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe als Güterbeförderungsunternehmer am 12. Juni 2007 eine (nach Ort und Zeitpunkt der Kontrolle sowie durch Angabe der Kennzeichen des verwendeten Lastkraftwagens samt Anhängers näher bestimmte) gewerbsmäßige Güterbeförderung durchgeführt, ohne dafür zu sorgen, dass in dem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 6 Abs 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt wurde.

1.2. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe dem eingesetzten Fahrer lediglich eine gerichtlich beglaubigte Kopie der Konzessionsurkunde mitgegeben, nicht aber eine von der Behörde beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen von der Behörde beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister.

§ 6 Abs 2 GütbefG verpflichte den Unternehmer, dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt werden. Im Zusammenhalt mit § 3 Abs 1 GütbefG, wonach die - gemäß § 2 Abs 1 GütbefG für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen erforderliche - Konzession für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen sei und die Behörde dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister auszustellen habe, als Kraftfahrzeuge von Konzessionsumfang umfasst sind, ergebe sich, dass eine von der Behörde beglaubigte Abschrift mitgeführt werden müsse. Wollte man (wie der Beschwerdeführer) annehmen, es würde auch das Mitführen einer von einem Gericht, Notar oder Rechtsanwalt beglaubigten Abschrift ausreichen, würde dies dem klaren Gesetzesziel, eine Kontrolle zu ermöglichen, ob das verwendete Fahrzeug "auch im Konzessionsumfang enthalten ist", widersprechen.

Zudem sei den Materialien eindeutig zu entnehmen, dass die von der Behörde ausgestellten beglaubigten Abschriften der Konzessionsurkunde mitzuführen seien.

Der Beschwerdeführer habe daher den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genüge, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stelle ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreiche und ohne weiteres anzunehmen sei, soferne vom Betroffenen kein Entlastungsnachweis erbracht werde. Einen solchen habe der Beschwerdeführer nicht erbracht, ein entsprechendes Vorbringen nicht einmal erstattet. Es sei daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

1.3. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst an ihn erhobenen Beschwerde abgelehnt und sie mit Beschluss vom 2. Dezember 2008, B 1537/08-3, gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet.

2.1. Auszugehen ist von der nicht bekämpften Feststellung, dass der Beschwerdeführer anlässlich der beschwerdegegenständlichen Güterbeförderung dem dafür eingesetzten Fahrer nicht eine von der Behörde beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen von der Behörde beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister übergeben hat, sondern nur eine gerichtlich beglaubigte Kopie der Konzessionsurkunde.

Soweit der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel die Unterlassung der Einvernahme näher genannter Zeugen rügt, zeigt er - zumal auch die Beschwerde vom eben genannten Sachverhaltselement ausgeht - die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.

2.2. Gemäß § 2 Abs 1 GütbefG darf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

Gemäß § 3 Abs 1 GütbefG ist die Konzession für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Die Behörde (§ 20) stellt dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister aus, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind.

Gemäß § 3 Abs 2 GütbefG bedarf eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.

Gemäß § 3 Abs 2a GütbefG sind dann, wenn der Konzessionsumfang eingeschränkt wird, die überzähligen, gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 ausgegebenen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz und gemäß § 3 Abs 1 GütbefG ausgestellten Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigten Auszüge aus dem Gewerberegister unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben.

Gemäß § 6 Abs 2 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

Gemäß § 20 Abs 6 GütbefG hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, für jedes im Umfang der Konzession enthaltene Fahrzeug einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen.

Gemäß § 23 Abs 1 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Unternehmer - abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen - § 6 Abs 1 oder 2 GütbefG zuwider handelt (Z 2).

Gemäß § 23 Abs 4 GütbefG hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 2 mindestens EUR 363,-- zu betragen.

2.3. Der Beschwerdeführer steht - wie dargestellt - auf dem Standpunkt, dass er seiner Verpflichtung nach § 6 Abs 2 GütbefG auch dadurch Genüge tun könne, dass er dem Fahrer eine gerichtlich beglaubigte Kopie der Konzessionsurkunde zur Verfügung stelle.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Auffassung nicht zu teilen.

2.3.1. Zuzugestehen ist dem Beschwerdeführer zunächst, dass der Wortlaut des § 6 Abs 2 GütbefG - isoliert betrachtet - nur das Mitführen einer "beglaubigten Abschrift" der Konzessionsurkunde (bzw eines beglaubigten Auszugs aus dem Gewerberegister) fordert, ohne selbst klarzustellen, wer eine derartige Beglaubigung vorzunehmen habe.

2.3.2. Die notwendige Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs und des erkennbaren Gesetzeszwecks bestätigt aber die Richtigkeit der von der belangten Behörde vertretenen Sichtweise:

Gemäß § 3 Abs 1 GütbefG ist die Konzession nicht abstrakt zu erteilen, vielmehr beschränkt auf eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen. Die Behörde hat dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde auszustellen, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind. Die Anzahl der von der Behörde auszustellenden Abschriften ist also begrenzt.

§ 3 Abs 2a GütbefG normiert die Verpflichtung des Konzessionsinhabers zur unverzüglichen Rückgabe "überzähliger" Abschriften, wenn der Konzessionsumfang eingeschränkt wird.

Ist nun die Konzession eingeschränkt auf eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen (die nicht ohne Genehmigung vermehrt werden darf), hat die Behörde eine der Anzahl der Fahrzeuge entsprechende Anzahl von beglaubigten Abschriften auszustellen, und ist in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Fahrzeug eine beglaubigte Abschrift mitzuführen, so fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass durch das Mitführen einer nicht von der Behörde ausgestellten beglaubigten Abschrift die Verpflichtung des § 6 Abs 2 GütbefG erfüllt werden könnte:

Augenscheinlicher Zweck der Regelung ist die Ermöglichung einer Kontrolle dahin, ob vom Beförderungsunternehmer nur die (entsprechend der Konzession) zulässige Anzahl von Kraftfahrzeugen für die Güterbeförderung eingesetzt wird. Durch die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung würden weitgehende Umgehungsmöglichkeiten eröffnet, was dem Gesetz nicht unterstellt werden kann.

Der Normgehalt des § 6 Abs 2 GütbefG wird also entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schon aus dem systematischen Zusammenhang mit den angeführten weiteren Bestimmungen über die Konzessionsausübung und der Beachtung des Gesetzeszwecks deutlich. Ein Blick in die Materialien ist dafür nicht erforderlich.

2.3.3. Ein solcher bestätigt aber das gewonnene Ergebnis:

Die in Rede stehende Bestimmung wurde durch die Novelle BGBl I Nr 106/2001 geschaffen. Ausweislich der Materialien (668 Blg NR XXI. GP, 1) sollte die Regelung einen Ersatz für die früher vorgeschriebene Ausgabe der Tafeln für die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge, was "eine komplizierte Vorgangsweise und einen hohen Verwaltungsaufwand" dargestellt habe, ersetzen. Anstelle der Verpflichtung zur Anbringung von LKW-Tafeln werde nunmehr die Pflicht zum Mitführen einer Abschrift der Konzessionsurkunde in jedem Kraftfahrzeug normiert.

Besonders deutlich sind die Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 3 Abs 1, wo es heißt: "Diese von der Behörde ausgestellten beglaubigten Abschriften der Konzessionsurkunde sind bei jeder Fahrt im Kraftfahrzeug mitzuführen (§ 6 Abs 2 und 3) und sollen im Gegenzug zur Abschaffung der LKW-Tafeln Kontrollfunktionen erfüllen".

Diese Ausführungen stellen - an Deutlichkeit kaum überbietbar - klar, dass § 6 Abs 2 GütbefG den Beförderungsunternehmer dazu verpflichtet, für das Mitführen einer von der Behörde ausgestellten beglaubigten Abschrift zu sorgen.

2.4. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung, der ihm angelastet wurde, erfüllt hat. Der Beschwerdeführer tritt den Ausführungen der belangten Behörde, er hätte nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, nicht entgegen.

Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2009

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