Normen
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §72 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §72 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Georgiens, beantragte am 19. Februar 2003 Asyl.
Mit Bescheid vom 30. März 2006 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei, und wies diesen gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. August 2006 wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2006 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück.
Der Beschwerdeführer hatte zuvor am 5. Juli 2006 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. März 2006 gestellt. Dieser Antrag wurde (zunächst) mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Oktober 2006 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. In Erledigung einer dagegen erhobenen Berufung behob die belangte Behörde mit Bescheid vom 25. Juni 2007 diesen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Mit Ersatzbescheid vom 28. November 2007 bewilligte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. März 2006.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 eine Kopie des letztgenannten Bescheides mit der Möglichkeit der Stellungnahme zur beabsichtigten Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend den angefochtenen Bescheid vom 21. August 2006 übermittelt. Der Vertreter des Beschwerdeführers nahm dazu mit Schriftsatz vom 4. November 2010 dahin Stellung, dass ihm der übermittelte Bescheid erstmals zur Kenntnis gelangt sei und "eine Stellungnahme zum Inhalt dieses Bescheides und zur Frage der gesetzmäßigen Zustellung dieses Bescheides nicht möglich" sei. Sollte der angefochtene Bescheid tatsächlich außer Kraft getreten sein, seien dem Beschwerdeführer infolge Klaglosstellung Kosten zuzusprechen.
Gemäß § 72 Abs. 1 AVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 6 zu § 72 AVG) tritt mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist der die Berufung als verspätet zurückweisende Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft. Mit diesem Außerkrafttreten des angefochtenen Bescheides ist zwar keine Klaglosstellung des Beschwerdeführers nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG eingetreten, doch ist die gegen diesen Bescheid noch aufrechte Beschwerde gegenstandslos geworden (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 22. Juli 2004, Zl. 2002/20/0085, mwH).
Das Verfahren über die Beschwerde war somit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG liegt im Beschwerdefall nicht vor. Da die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens iSd § 58 Abs. 2 VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, wird gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen.
Wien, am 17. November 2010
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