VwGH 2008/23/0292

VwGH2008/23/029210.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, 1. über den Antrag des S (auch S) S (auch S) in B, Polen, geboren am 7. August 1974, vertreten durch Mag. Markus Heller, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Pfarrplatz 4, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. Jänner 2006, Zl. 267.482/0- XI/38/06, betreffend §§ 5, 5a Asylgesetz 1997 (hg. Zl. 2008/23/0296), und 2. in der Beschwerdesache derselben Partei gegen den genannten Bescheid (weitere Partei: Bundesminister für Inneres) (hg. Zl. 2008/23/0292), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

 

Spruch:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss vom 4. März 2006 wurde dem Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid bewilligt. Dieser Beschluss wurde dem vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich mit Bescheid vom 15. März 2006 bestellten Vertreter des Beschwerdeführers gemeinsam mit dem Bestellungsbescheid am 15. April 2006 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdefrist endete am 27. Mai 2006.

Nach Einlangen der mit 1. Juni 2006 datierten und am selben Tag zur Post gegebenen Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 7. Juni 2006, dem Rechtsvertreter zugestellt am 29. Juni 2006, die Verspätung dieser Beschwerde vorgehalten.

Im am 7. Juli 2006 zur Post gegebenen Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Darin wird ausgeführt, der Verfahrenshelfer habe den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes über die Bewilligung der Verfahrenshilfe am 14. April 2006 (richtig laut Rückschein: am 15. April 2006) zugestellt erhalten. Die langjährige Kanzleileiterin habe offensichtlich irrtümlich eine Seite im Fristenbuch überblättert und den letzten Tag der Frist nach 7 Wochen am 2. Juni 2006 im Fristenbuch eingetragen und am genannten Beschluss vermerkt. Trotz Kontrolle und grober Überprüfung der Frist sei dem Verfahrenshelfer die falsch eingetragene Frist nicht aufgefallen. Die falsche Frist sei von der ansonst zuverlässigen Kanzleileiterin zu einer Zeit eingetragen worden, in der die Kanzlei infolge des Ablebens des "Seniorchefs" und Vaters des Verfahrenshelfers im Februar 2006 "emotional belastet" gewesen sei. Dem Verfahrenshelfer sei die Versäumung der Frist erst durch die Zustellung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 2006 bekannt geworden.

1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof (in diesem Fall) binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen.

Dem Vorbringen liegt die unzutreffende Auffassung zugrunde, die Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages habe mit der Zustellung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 2006 über den Ablauf der Beschwerdefrist begonnen. Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag bestand das Hindernis in einem durch das Verhalten der Kanzleileiterin des Verfahrenshelfers verursachten Irrtum über das Ende der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Dieser Irrtum hätte aber vom Verfahrenshelfer bei nur geringer Aufmerksamkeit durch einfaches Nachrechnen bei Unterfertigung der Beschwerde am 1. Juni 2006, und nicht erst mit der am 29. Juni 2006 erfolgten Zustellung der hg. Verfügung vom 7. Juni 2006, bemerkt werden müssen. Bereits in der Beschwerde bezieht sich nämlich das Vorbringen zu deren Rechtzeitigkeit auf die Zustellung des Bestellungsbescheides und auch des angefochtenen Bescheides am 14. April 2006 (die nach der Aktenlage tatsächlich am 15. April 2006 erfolgte; vgl. zu ähnlich gelagerten Sachverhalten etwa die hg. Beschlüsse vom 30. November 2006, Zlen. 2006/19/1152, 1226, vom 14. Jänner 2003, Zlen. 2002/01/0429, 0508, und vom 16. Mai 2002, Zlen. 2002/20/0215, 0216).

Auf dem Boden der zitierten Rechtsprechung hat daher das Hindernis an der Einhaltung der Beschwerdefrist im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG jedenfalls am 1. Juni 2006 zu bestehen aufgehört und somit an diesem Tag die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist begonnen. Der am 7. Juli 2006 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag erweist sich demnach als verspätet und war daher gemäß § 46 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

2. Bei diesem Ergebnis ist auch die - unbestritten - verspätete Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 10. Dezember 2008

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