VwGH 2008/22/0935

VwGH2008/22/093514.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des T, vertreten durch Dr. Peter Hrubesch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 1/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Salzburg vom 12. November 2008, Zl. Fr-442/08, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.

Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie aus, dass der Beschwerdeführer am 13. Jänner 2002 in Österreich eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. Der Asylantrag sei mit Bescheid vom 13. Juni 2002 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen worden; dabei sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt worden. Ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Raubes sei gemäß § 109 StPO eingestellt worden. Nach schriftlicher Mitteilung der Bundespolizeidirektion Salzburg, dass die Erlassung einer Ausweisung beabsichtigt sei, habe der Beschwerdeführer am 10. Februar 2004 einen zweiten Asylantrag gestellt, der in zweiter Instanz gemäß § 68 AVG zurückgewiesen worden sei. Die Behandlung der dagegen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde sei mit Beschluss vom 28. Juni 2005 abgelehnt worden (Zl. 2004/01/0351). Am 12. September 2004 sei gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen Körperverletzung, Diebstahls und Urkundenunterdrückung erstattet worden.

Am 18. März 2006 habe der Beschwerdeführer mit einer nigerianischen Staatsangehörigen, der 1998 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, die Ehe geschlossen. Eine Niederlassungsbewilligung sei dem Beschwerdeführer nicht erteilt worden. Jedenfalls nach Zustellung des Ablehnungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2005 habe sich der Beschwerdeführer seines illegalen Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Er habe am 11. März 2008 niederschriftlich zugesichert, bis April 2008 selbständig auszureisen und von Nigeria aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Dieser Zusicherung sei er nicht nachgekommen.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, dass dieser mit seiner Ehefrau und deren Tochter seit 2003 in einem gemeinsamen Haushalt lebe; seine Ehefrau habe zumindest von Dezember 2002 bis August 2005 Sozialhilfe bezogen und sie sei am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert. Der Unterhalt der Familie des Beschwerdeführers werde zum Großteil durch Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten. Am 5. Dezember 2007 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers eine "Afrobar" eröffnet. Mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei daher ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme jedoch aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens ein sehr hoher Stellenwert zu. Der Beschwerdeführer habe sich jahrelang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und es sei auch die Zeit seines legalen Aufenthaltes während des Asylverfahrens angesichts des letztlich nicht zuerkannten Asyls "nicht wirklich relevant" anzusehen. Die Beeinträchtigung des maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die allenfalls vorhandenen gegenläufigen privaten Interessen nicht höher zu bewerten seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage seitens der belangten Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte und demnach der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei.

Er wendet sich gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägung nach § 66 FPG. Dazu bringt er vor, dass er zu keinem Zeitpunkt erklärt habe, das österreichische Bundesgebiet verlassen bzw. nach Nigeria zurückkehren zu wollen. Diese Beweisrüge kann mangels Relevanz dahingestellt bleiben.

Weiters bekämpft der Beschwerdeführer die Ansicht der belangten Behörde, er wäre nicht bereit, die österreichische Rechtsordnung anzuerkennen; dies erschließe sich bereits aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unbescholten in Österreich lebe. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass sein illegaler Aufenthalt in Österreich mit den fremdenrechtlichen Vorschriften nicht in Einklang zu bringen ist und dem gemäß die belangte Behörde durchaus argumentieren durfte, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, sich fremdenrechtlichen Bestimmungen zu unterwerfen. In bemerkenswerter Offenheit gesteht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu, dass er einen zweiten Asylantrag deswegen gestellt habe, weil die Bundespolizeidirektion Salzburg ihre Absicht angekündigt habe, ihn auszuweisen. Mit seinem Verhalten, sich durch unberechtigte Asylanträge den Aufenthalt in Österreich zu sichern, hat der Beschwerdeführer - wie von der belangten Behörde völlig zutreffend aufgezeigt - das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in grober Weise beeinträchtigt. Nicht relevant ist, ob der Beschwerdeführer darüber hinaus auch in strafrechtlicher Hinsicht auffällig geworden ist.

Angesichts der Eheschließung zu einem Zeitpunkt, als er nicht mit einem gesicherten Aufenthalt im Inland rechnen konnte, und der dargestellten Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften können die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich nicht so schwer gewichtet werden, dass sie das bereits genannte öffentliche Interesse überwiegen würden. Dabei kann es dahinstehen, ob der Beschwerdeführer - wie behauptet - bereits der erstinstanzlichen Behörde nachgewiesen habe, dass seine Ehefrau seit Dezember 2007 aus einem "Restaurant mit afrikanischer Küche" einen monatlichen Gewinn von ca. EUR 2.000,-- erwirtschafte.

Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 14. Mai 2009

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