VwGH 2008/22/0933

VwGH2008/22/093327.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 27. November 2008, Zl. Fr-427/3/08, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 1954 §53 Abs1;
FrPolG 1954 §66 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
FrPolG 1954 §53 Abs1;
FrPolG 1954 §66 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 27. November 2008 wurde der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Unter Hinweis auf die §§ 31 Abs. 1, 53 Abs. 1, 66 Abs. 1 und 2 FPG sowie Art. 8 EMRK führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 8. September 2002 illegal nach Österreich eingereist sei und am 10. September 2002 beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, einen Asylantrag gestellt habe, der mit Bescheid vom 10. Juli 2003 in erster Instanz negativ entschieden worden sei. Die dagegen eingebrachte Berufung sei vom unabhängigen Bundesasylsenat am 23. Jänner 2004 abgewiesen worden, eine beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde habe jedoch zur Folge gehabt, dass dieser Berufungsbescheid wieder aufgehoben worden sei. Im fortgesetzten Verfahren habe der unabhängige Bundesasylsenat am 7. Mai 2008 einen für den Beschwerdeführer negativen Berufungsbescheid erlassen, der mit Wirkung vom 16. Mai 2008 in Rechtskraft erwachsen sei. Eine "neuerliche" Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als außerordentliches Rechtsmittel sei entgegen den Berufungsausführungen laut Aktenlage mit "Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 2008 abgewiesen" worden. Es komme dem Beschwerdeführer daher keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz mehr zu.

Seit 16. Mai 2008, dem Datum der Rechtskraft des Berufungsbescheides des unabhängigen Bundesasylsenates, richte sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005. Nach Abweisung seines Asylantrages habe er am 31. Mai 2008 einen Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung im Sinn der §§ 72, 73 und 74 NAG gestellt, der zurückgewiesen worden sei. Die dagegen eingelegte Berufung sei mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 9. September 2008 abgewiesen worden.

Für die belangte Behörde stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 16. Mai 2008 illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Ergänzend werde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung bereits "illegal und rechtswidrig" im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe und die Rechtswidrigkeit seines Aufenthaltes in Österreich mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. September 2008 "nur erhärtet" worden sei. Die Einhaltung der fremdenpolizeilichen Bestimmungen, vor allem der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, sei aus Gründen der Sicherheits- und Kriminalpolizei von "höchster Bedeutung" und stelle der laut Aktenlage vorliegende annähernd sechs Monate dauernde illegale Aufenthalt eine schwere Verletzung dieser Vorschriften dar. Die Gründe für die Erlassung einer Ausweisung seien daher "eindeutig" gegeben.

Angesichts des mittlerweile sechsjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich müsse von einem mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehenden Eingriff in das Privatleben ausgegangen werden. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenpolizeiwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Vom Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich und der anschließenden Asylantragstellung am 10. September 2002 bis zum rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens am 16. Mai 2008 habe sich der Beschwerdeführer auf Grund der Bestimmungen des Asylgesetzes legal im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, während seines durch das Asylgesetz legalisierten Aufenthaltes seine privaten Interessen entscheidend zu gewichten. Die Stellung des Asylantrages habe sich schlussendlich als unberechtigt erwiesen und diese Phase seines unsicheren Aufenthaltes sei nicht geeignet, eine für ihn entscheidungsrelevante Integration darzustellen. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 66 FPG sowie Art. 8 EMRK werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich seit ca. sechs Jahren in Österreich befinde und auf Grund seiner Asylantragstellung im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gewesen sei, die seinen Aufenthalt in Österreich legalisiert habe, jedoch mit rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens ihre Gültigkeit verloren habe. Der Beschwerdeführer sei "jedenfalls" volljährig, ledig und habe keine Kinder. Eine Kernfamilie bzw. nahe Verwandte habe er in Österreich nicht. Durch seine sporadische Beschäftigung seit dem Juni 2004 sowie die durchgehende Ausübung einer Erwerbstätigkeit seit 13. Dezember 2007 sei ihm eine schwache Integration am österreichischen Arbeitsmarkt gelungen, die jedoch einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen stehe. Bei der Abwägung der öffentlichen mit seinen privaten Interessen im Sinne des § 66 Abs. 2 FPG sei festzustellen, dass sein ca. sechs Monate dauernder illegaler Aufenthalt von der österreichischen Rechtsordnung her verpönt und seinen privaten bzw. beruflichen Bindungen überzuordnen sei. Ein unzulässiger Eingriff gemäß § 66 FPG finde daher nicht statt.

Eine Verletzung des Art. 8 EMRK habe im gesamten Verfahren auch nicht erblickt werden können, da die Verhängung der Ausweisung erforderlich und unabdingbar sei, um seinen rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich zu beenden und damit einen unverzichtbaren Beitrag zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, hier auf dem Gebiet des Fremdenpolizeiwesens, zu leisten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er am 8. September 2002 illegal nach Österreich eingereist ist und sich seit dem negativen rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens (16. Mai 2008) unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Im Hinblick darauf begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er halte sich bereits seit fünfeinhalb Jahren in Österreich auf, sei fleißig, habe viele Bekannte und Freunde gefunden, spreche deutsch, habe sich keiner Vergehen oder Verbrechen schuldig gemacht und habe sich in Österreich eine bescheidene Existenz aufgebaut. Am 5. Dezember 2008 habe er seine ebenfalls aus dem Kosovo stammende Freundin, die über eine befristete Niederlassungsbewilligung verfüge, geheiratet. Sein Lebensmittelpunkt sei Österreich und er habe sich vollständig persönlich und privat integriert, verfüge jedoch derzeit über kein Einkommen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof seiner rechtlichen Überprüfung die Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen hat, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestand (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Dass der Beschwerdeführer nach dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geheiratet hat, hat somit außer Betracht zu bleiben.

In Anbetracht der aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit September 2002 und seiner privaten Bindungen - wie bereits ausgeführt, hat die erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides geschlossene Ehe außer Betracht zu bleiben - sowie seiner zumindest zeitweiligen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ableitbaren Integration ist mit der Ausweisung ein relevanter Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG verbunden. Dem steht gegenüber, dass der Aufenthalt nur auf der Grundlage eines Asylantrages vorläufig berechtigt war und sich der Asylantrag letztlich als unberechtigt herausgestellt hat, - die Beschwerde gesteht selbst ein, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren nur zum Teil die Wahrheit gesagt und lediglich wegen der "bekannten äußerst widrigen wirtschaftlichen Bedingungen" Kosovo verlassen habe - und sich der Beschwerdeführer seit mehr als sechs Monaten unberechtigt im Bundesgebiet aufhält. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sporadisch Beschäftigungen nachgeht vermag das Gewicht seiner persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ebenso wenig zu verstärken wie das Vorbringen, dass er keine strafbaren Handlungen gesetzt habe.

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 27. Jänner 2009

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