VwGH 2008/22/0926

VwGH2008/22/092627.1.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 4. Dezember 2008, Zl. 152.859/2- III/4/08, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
NAG 2005 §11 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11 Abs2;
NAG 2005 §11;
NAG 2005 §25;
NAG 2005 §64;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
NAG 2005 §11 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §11 Abs2;
NAG 2005 §11;
NAG 2005 §25;
NAG 2005 §64;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer halte sich seit Juni 2004 im Bundesgebiet auf. Ihm sei damals erstmalig mit Gültigkeit vom 8. Juni 2004 bis 31. Oktober 2004 eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 1 FrG" erteilt worden. In weiterer Folge habe er weitere Aufenthaltsbewilligungen jeweils für Zwecke der Schulausbildung bzw. des Studiums, zuletzt gültig bis 2. April 2008, erhalten. Am 13. März 2008 habe der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag gestellt. Er habe sich zwar für das Wintersemester 2007/2008 zum Studium am Lehramt für islamische Religion an Pflichtschulen angemeldet, jedoch sei er auf Grund mangelnder Deutschkenntnisse nicht aufgenommen worden. Vom genannten Lehramt sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich für das Wintersemester 2008/2009 neuerlich bewerben könne und im September 2008 erneut eine Aufnahmeprüfung stattfinden werde. Mit Schreiben vom 17. September 2008 habe das Lehramt für islamische Religion an Pflichtschulen mitgeteilt, dass er nicht zum Studium zugelassen worden sei, weil er die Deutschprüfungen nicht bestanden habe. Er verfüge über keinen gültigen Zulassungsbescheid. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Voraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung-Studierender" nicht, weshalb eine solche nicht habe ausgestellt werden dürfen. Da es sich um das Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung gehandelt habe, sei der gegenständliche Antrag abzuweisen und kein Verfahren gemäß § 25 Abs. 1 NAG durchzuführen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:

§ 64 NAG (samt Überschrift) lautet:

"Studierende

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

  1. 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. 2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er weder ein ordentliches noch ein außerordentliches Studium, welches im Fall eines Universitätslehrganges nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient, an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführt und es ihm somit an der besonderen Erteilungsvoraussetzung nach § 64 Abs. 1 Z 2 NAG mangelt. Auch bestreitet er nicht, entgegen § 64 Abs. 3 NAG keinen Studienerfolgsnachweis vorgelegt zu haben (vgl. zur Einstufung dieser Voraussetzungen als besondere Erteilungsvoraussetzung das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, 2006/21/0308). Dass für das bisherige Fehlen des Studienerfolges Gründe vorgelegen seien, die seiner Einflusssphäre entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar gewesen wären, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die behördliche Beurteilung, die in § 64 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 NAG festgelegten besonderen Erteilungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, stellt sich somit als dem Gesetz entsprechend dar.

Auch die weitere - vom Beschwerdeführer nicht gerügte - Ansicht der belangten Behörde, im Falle des Fehlens besonderer Erteilungsvoraussetzungen sei auch ein Verlängerungsantrag von der Niederlassungsbehörde abzuweisen, nicht aber ein Verfahren nach § 25 NAG (Verständigung der Fremdenpolizeibehörde zur Einleitung eines aufenthaltsbeendigenden Verfahrens) durchzuführen, begegnet keinen Bedenken, zumal das bloße Fehlen von besonderen Voraussetzungen für einen angestrebten Aufenthaltstitel - ohne Hinzutreten von Gründen für die Versagung gemäß § 11 NAG, wie etwa die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch einen weiteren Inlandsaufenthalt des Antragstellers - für sich allein keinen Grund für die fremdenpolizeiliche Maßnahme der Ausweisung eines Antragstellers nach § 54 Abs. 1 Z 2 FPG darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2007, 2006/18/0301, mwH).

Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Antragsabweisung ausschließlich mit dem Argument, er sei schon längere Zeit in Österreich aufhältig, weshalb eine Verlängerung des Aufenthaltstitels geboten gewesen wäre. Damit zeigt er allerdings keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der bisherige (seit Juni 2004 währende) Aufenthalt des Beschwerdeführers bot nämlich keine ausreichende Grundlage.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2009

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