Normen
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §14 Abs2a;
FrG 1997 §30 Abs2;
NAG 2005 §20 Abs2;
NAG 2005 §51;
NAG 2005 §53;
NAG 2005 §8;
NAG 2005 §9 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §14 Abs2a;
FrG 1997 §30 Abs2;
NAG 2005 §20 Abs2;
NAG 2005 §51;
NAG 2005 §53;
NAG 2005 §8;
NAG 2005 §9 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der am 22. Oktober 2001 beim Landeshauptmann von Wien vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Selbständig, § 30 Abs. 2 FrG" gemäß § 14 Abs. 2 und 2a Fremdengesetz 1997 (FrG) abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist als bulgarischer Staatsangehöriger seit 1. Jänner 2007 Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Das Aufenthaltsrecht von EU-Bürgern in den Mitgliedstaaten leitet sich unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ab und ist nicht von der Erteilung einer formellen Bewilligung abhängig (vgl. die hg. Beschlüsse vom 30. August 2007, Zlen. 2006/21/0147, 2006/21/0148, 2006/21/0149, 2006/21/0150 sowie 2006/21/0151, jeweils mwH). Dass der Beschwerdeführer infolge dessen seit 1. Jänner 2007 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist - und die Voraussetzungen des § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erfüllt - wurde sowohl von ihm als auch der belangten Behörde übereinstimmend ausgeführt.
Der Beschwerdeführer könnte daher im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich seiner aufenthaltsrechtlichen Stellung keine bessere Rechtsposition erreichen als sie ihm mittlerweile bereits durch das Gemeinschaftsrecht zukommt (vgl. die bereits oben erwähnten hg. Beschlüsse).
Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes machte der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung geltend und begründete dies damit, dass er sich infolge der Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels bis zum 1. Jänner 2007 (also jenem Tag, ab dem er sich auf Grund des Beitritts Bulgariens zur Europäischen Union als Unionsbürger ohne Niederlassungsbewilligung rechtmäßig in Österreich aufhalten konnte) in einem "rechtlichen Schwebezustand" befunden habe. Würde der bekämpfte Bescheid weiterhin dem Rechtsbestand angehören, obwohl dem Beschwerdeführer richtigerweise eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen gewesen wäre, könnten ihm nachträglich negative (fremdenrechtliche) Folgen für die Zeit der unrechtmäßigen Niederlassung im Zeitraum von 25. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2006 erwachsen.
Dem ist zu entgegnen, dass selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides keine Niederlassungsbewilligung (rückwirkend) für die Zeit von 25. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2006 erteilt werden könnte. Dieser Beurteilung steht auch - für den Fall, dass von einem Verlängerungsantrag auszugehen wäre - § 20 Abs. 2 NAG, wonach die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag beginnt, nicht entgegen, weil dem Beschwerdeführer selbst im Falle der Bescheidaufhebung kein Aufenthaltstitel iSd § 8 NAG (mehr) zu erteilen, sondern die Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts in Form einer Anmeldebescheinigung nach § 9 Abs. 1 Z 1 NAG auszuhändigen wäre, für deren Ausstellung - und somit auch deren Gültigkeit - § 53 NAG, nicht aber § 20 Abs. 2 NAG maßgeblich ist. Auch gibt es keine rechtliche Grundlage für eine Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit ab Erlassung des angefochtenen Bescheides bis 31. Dezember 2006 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Vor diesem Hintergrund ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung über die vorliegende Beschwerde weggefallen. Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. nochmals die bereits erwähnten hg. Beschlüsse).
Im Hinblick auf das Vorliegen der nach § 58 Abs. 2 VwGG insoweit maßgeblichen Voraussetzungen hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass keine Kosten zugesprochen werden, weil ohne unverhältnismäßigen Aufwand weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der beschwerdeführenden Partei als zutreffend bzw. unzutreffend angesehen werden kann.
Wien, am 28. August 2008
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)