Normen
FrPolG 2005 §76;
FrPolG 2005 §77 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
FrPolG 2005 §76;
FrPolG 2005 §77 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein im November 1991 geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste im Juni 1998 nach Österreich ein und wohnte in der Folge gemeinsam mit seinem Vater, einem österreichischen Staatsbürger, und seiner Mutter in Neunkirchen. Ihm wurde (zuletzt) von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am 11. Juni 2002 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung zum Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" erteilt.
Mit Bescheid vom 5. März 2008 erließ die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen gegen den Beschwerdeführer gemäß § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Dies begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 10. September 2007 wegen der Verbrechen des Raubes und des versuchten Raubes sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, der versuchten Nötigung und der schweren Sachbeschädigung zu einer Jugendfreiheitsstrafe von zwanzig Monaten (davon 17 Monate bedingt nachgesehen) verurteilt worden sei. Diese Freiheitsstrafe hatte er - nach Vorhaftanrechnung - am 4. Oktober 2007 verbüßt.
Mit - am selben Tag in Vollzug gesetztem - Bescheid vom 2. April 2008 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 und 3 FPG sowie § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung an.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. April 2008 wies die belangte Behörde eine vom Beschwerdeführer am selben Tag erhobene Schubhaftbeschwerde gemäß § 83 FPG ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
Begründend führte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage aus, auf Grund der erwähnten strafgerichtlichen Verurteilung vom 10. September 2007 sei eine besonders negative Einstellung des Beschwerdeführers zu den rechtlichen Werten zu erkennen, sodass die Anordnung der Anhaltung zur Sicherung seiner Abschiebung berechtigt sei.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG könne die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme habe, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden könnte; gegen Minderjährige habe die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Seine Eltern und Geschwister lebten in Neunkirchen. Er selbst befinde sich seit 8. Juni 1998, also seit fast zehn Jahren, in Österreich. Auch bei Berücksichtigung der familiären Integration sei auf Grund des hochkriminellen Vorlebens des Beschwerdeführers (er habe die Taten im April und Juni 2007, also mit nicht einmal 15 1/2 Jahren gesetzt und keine Bedenken gehabt, massive körperliche Gewalt anzuwenden) zu bedenken, dass er umso weniger Vorbehalte haben werde, sich behördlichen Maßnahmen zu entziehen. Der Beschwerdeführer sei vermögenslos und ohne Beschäftigung, eine berufliche Integration liege daher nicht vor. Durch die Anordnung eines gelinderen Mittels (sei es, an einer bestimmten Adresse Aufenthalt zu nehmen, oder sich regelmäßig bei der Polizeidienststelle zu melden) könne nicht sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer zur Durchführung der Abschiebung tatsächlich greifbar bleibe und nicht rechtzeitig untertauche. Die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung sei deshalb dem minderjährigen Beschwerdeführer gegenüber erforderlich.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Im Beschwerdefall geht es darum, ob an Stelle der Verhängung
von Schubhaft mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das
Auslangen hätte gefunden werden müssen. Diesbezüglich normiert
§ 77 Abs. 1 FPG Folgendes:
"Gelinderes Mittel
§ 77. (1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft
Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann."
Wie der erste Satz der eben zitierten Bestimmung klar erkennen lässt, kommt ein gelinderes Mittel bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Bei Minderjährigen ist die Ausgangsposition gegenläufig. Gegen sie ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Im Sinn dieser bedingten gesetzlichen Verpflichtung führen die ErläutRV aus, dass bei Jugendlichen die Anwendung des gelinderen Mittels die Regel und die Vollstreckung der Schubhaft in Schubhafträumlichkeiten die Ausnahme darstelle (952 BlgNR 22. GP 104).
Der Klarheit halber sei festgehalten, dass nicht schon das Bestehen eines Sicherungsbedürfnisses an sich die Anordnung des gelinderen Mittels ausschließt. Das ergibt sich unzweifelhaft daraus, dass das gelindere Mittel an die Stelle der Schubhaft treten kann bzw. soll, was bedingt, dass grundsätzlich auch im Fall seiner Anordnung die Voraussetzungen der Schubhaft erfüllt sein müssen. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gemäß § 77 Abs. 1 zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045 und Zl. 2007/21/0370).
Der angefochtene Bescheid enthält keine ausreichenden, über die Bejahung des - in der Beschwerde nicht in Frage gestellten - Sicherungsbedarfs hinausgehenden schlüssigen Überlegungen, aus welchem Grund der seit fast zehn Jahren gemeinsam mit seinen Eltern an einer den Behörden bekannten Adresse im Bundesgebiet wohnende Minderjährige ohne Verhängung der Schubhaft, also bei Anwendung bloß gelinderer Mittel, untertauchen sollte. Vielmehr wäre nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes infolge der auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellten familiären Integration des erst knapp nach dem Ende seiner Schulausbildung stehenden Beschwerdeführers, bei dem somit das Fehlen beruflicher Integration nicht entscheidend ins Gewicht fällt, der gegenteilige Schluss angebracht gewesen.
Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Eine Kostenentscheidung hatte gemäß § 59 Abs. 1 VwGG mangels Antragstellung durch den obsiegenden Beschwerdeführer zu unterbleiben.
Wien, am 27. Mai 2009
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