VwGH 2008/18/0701

VwGH2008/18/070119.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des Z Y, geboren am 24. Dezember 1973, vertreten durch Dr. Manfred Winkler, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Henslerstraße 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Juli 2008, Zl. E1/271.519/2008, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Normen

FrPolG 2005 §65 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. Juli 2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 22. April 2008 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom 2. April 2007 rechtskräftig erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 65 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 30. September 2008, B 1497/08).

Mit hg. Verfügung vom 30. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel u.a. dadurch zu ergänzen, dass das Recht, in dem er verletzt zu sein behaupte, bestimmt zu bezeichnen sei (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).

In seinem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz wird in Bezug auf das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), folgendes ausgeführt:

"Ich bin in meinem Recht Nichterlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 FPG verletzt."

II.

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt von der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 20. Jänner 2009, Zl. 2007/18/0698, mwN).

2. Durch den angefochtenen Bescheid konnte der Beschwerdeführer nicht in dem von ihm bezeichneten "Recht Nichterlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 FPG" verletzt werden, weil mit diesem Bescheid kein Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Das Aufenthaltsverbot war gegen ihn bereits mit Bescheid der Erstbehörde vom 2. Juli 2007 rechtskräftig verhängt worden. Auf diesen Bescheid bezieht sich jedoch nicht die in der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 VwGG enthaltene Anfechtungserklärung.

3. Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 19. Februar 2009

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