Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 19. Juni 2008 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine moldawische Staatsangehörige, nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Mit Schreiben vom 28. November 2008 teilte die belangte Behörde unter Anschluss einer Ausfertigung ihres Bescheides vom 27. November 2008 mit, dass auf Grund des von der Beschwerdeführerin am 12. August 2008 eingebrachten Aufhebungsantrages das Aufenthaltsverbot mit diesem Bescheid aufgehoben worden sei und der Bescheid in den nächsten Tagen an die Beschwerdevertreter zugestellt werde. In weiterer Folge legte sie den diesbezüglichen Zustellnachweis in Kopie vor.
5. Die mit hg. Verfügung vom 11. Dezember 2008 zur Stellungnahme aufgeforderte Beschwerdeführerin teilte mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2008 mit, dass ihrem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. November 2008 Folge gegeben und den Beschwerdevertretern der Bescheid am 4. Dezember 2008 zugestellt worden sei. Da der angefochtene Bescheid keine nachteiligen Wirkungen mehr entfalten könne, sei sie klaglos gestellt.
II.
1. Da das Aufenthaltsverbot nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde aufgehoben wurde, kann die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. Dezember 2007, Zl. 2006/18/0142, mwN).
2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 19. Februar 2009
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