Normen
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (der belangten Behörde) vom 16. Juni 2008 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die Beschwerdeführerin habe am 1. April 2004 den österreichischen Staatsbürger A G. geheiratet und anschließend einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht.
Am 7. April 2004 sei bei der Bundespolizeidirektion St. Pölten ein anonymer Anruf eingelangt, wonach diese Ehe gegen ein Entgelt von EUR 6.000,-- vermittelt worden wäre. Im Rahmen der daraufhin von der genannten Behörde wegen des Verdachtes des Vorliegens einer Scheinehe eingeleiteten Ermittlungen sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin am 23. April 2003 (offensichtlich richtig: 2004) niederschriftlich vernommen worden. Dieser habe angegeben, die Beschwerdeführerin ca. ein dreiviertel Jahr vorher in einem Lokal in St. P kennen gelernt zu haben. Man hätte einander sofort verstanden, eine Beziehung begonnen und einander regelmäßig in St. P getroffen. Wo seine Ehegattin als Kellnerin in Wien beschäftigt wäre und wohnte, wüsste er nicht. Er wüsste auch über ihre Verwandten nicht Bescheid, bzw. es interessierte ihn auch nicht. Weiters könnte er auch den Vornamen seiner Ehegattin nicht nennen. An seiner Adresse in St. P würde kein gemeinsamer Wohnsitz unterhalten. Er säße derzeit in der Justizanstalt St. P in Untersuchungshaft. Seine Ehegattin hätte ihn bisher noch nie besucht. Er hätte seine Frau aus Liebe geheiratet und weder für die Eheschließung Geld erhalten, noch wäre die Ehe vermittelt worden. Er wollte mit seiner Frau in einer Wohnung leben. Er könnte sich mit ihr nicht gut verständigen, weil man keine gemeinsame Sprache spräche, doch käme man damit schon zurecht. Nach der Eheschließung wäre seine Frau wieder nach W gereist. Er wüsste nur, dass sie einen Sohn und eine Tochter hätte. Er würde seit seinem siebenten Lebensjahr an Epilepsie leiden, hätte ständig Anfälle und vergäße vieles.
Einem Erhebungsbericht vom 23. April 2004 zufolge sei die Beschwerdeführerin zwar seit 25. März 2004 an der Wohnanschrift ihres österreichischen Ehegatten polizeilich gemeldet, jedoch nicht wohnhaft gewesen. Wie Hauserhebungen ergeben hätten, wäre sie an der genannten Unterkunft nie aufhältig gewesen.
Am 13. August 2004 habe die niederschriftlich vernommene Beschwerdeführerin vor dem Magistrat der Stadt St. P angegeben, dass sie nicht in St. P wohnte. Sie käme immer nur in die Wohnung "nachschauen". Sie arbeitete in Wien in einem China-Restaurant, wohnte auch dort und spräche so gut wie kein Deutsch. Die Einvernahme habe nur unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache durchgeführt werden können.
In weiterer Folge sei ihr eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt worden.
Einem Erhebungsbericht der Bundespolizeidirektion St. P vom 20. Mai 2005 zufolge sei im Bereich der Wohnungstür des angeblich gemeinsamen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin und ihres österreichischen Ehegatten zahlreiches Werbematerial vorgefunden worden, sodass man davon ausgehen könnte, dass die Wohnung seit längerer Zeit nicht betreten worden wäre. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verbüßte eine Haftstraße in der Justizanstalt Hirtenberg.
Am 20. September 2005 habe die Beschwerdeführerin die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels beantragt. Einem weiteren Erhebungsbericht der Bundespolizeidirektion St. P vom 5. April 2006 zufolge habe ein gewisser J N. (wohnhaft in St. P), bei welchem die Beschwerdeführerin polizeilich gemeldet wäre, angegeben, dass eine chinesische Staatsangehörige ihn gebeten hätte, die Beschwerdeführerin bei ihm anzumelden. Sie wäre jedoch laut seinen Angaben nie in seiner Wohnung aufhältig gewesen.
Am 17. Mai 2006 sei die Beschwerdeführerin von der Bundespolizeidirektion St. P niederschriftlich vernommen worden und habe angegeben, seit Dezember 2005 in St. P, S. Gasse, gemeldet zu sein. Sie hätte dort noch persönliche Kleidungsstücke, jedoch das meiste in Wien im Lokal. Sie schliefe nur sehr selten in St. P, weil sie in Wien als Küchenhilfe arbeitete. Zum Vorwurf der Scheinehe mit A G. habe sie angegeben, dass sie diesen sehr liebte, er laufend Briefe aus dem Gefängnis schriebe und sie ihm laufend Geld überwiese. Sie hätte momentan viel zu tun und wäre zuletzt im April 2006 bei ihrem Mann im Gefängnis zu Besuch gewesen. Sie würde sich schon freuen, wenn er in zehn Monaten aus dem Gefängnis käme und sie wieder in St. P zusammenwohnen könnten. Auch diese Niederschrift habe nur unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache aufgenommen werden können.
Am 25. Mai 2006 sei J N. von der Bundespolizeidirektion St. Pölten niederschriftlich einvernommen worden und habe angegeben, dass eines Tages die frühere Lokalinhaberin L. bei ihm angerufen und ihn gebeten hätte, die Beschwerdeführerin bei ihm anzumelden, bis diese in W eine Wohnung gefunden hätte, weshalb er sie im Dezember 2005 bei sich angemeldet hätte. Sie wäre jedoch nie in seiner Wohnung aufhältig gewesen. Sein Sohn hätte ihm erzählt, dass am 17. Mai 2006 abends eine ältere weibliche Person (vermutlich chinesischer Abstammung) an der Wohnungstür geklopft und ihm (seinem Sohn) einen Plastiksack mit Bekleidung und ein paar Schuhe gegeben hätte und in gebrochenem Deutsch nur gesagt hätte: "Papa weiß davon". Die Kleidungsstücke hätte er auf den Dachboden getragen, und er hätte keine Ahnung, wer diese Frau gewesen wäre.
Bei seiner Vernehmung am 21. November 2006 habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin angegeben, bereits ca. sieben- bis zehnmal in Strafhaft gewesen zu sein, wobei er die längste Haftstrafe derzeit wegen Raubes verbüßte. Er wäre bereits einmal verheiratet gewesen, aus dieser Ehe entstammte ein Sohn, und danach hätte er eine Lebensgemeinschaft gehabt, aus der ein Kind entsprungen wäre. Die Beschwerdeführerin wäre angeblich schon verheiratet gewesen, aber das wüsste er nicht so genau. Sie hätte einen Sohn, den er schon öfters gesehen hätte, und eine Tochter, die er kennen würde, und beide wären ca. zwanzig Jahre alt. Er glaubte, dass die Beschwerdeführerin einen Bruder und eine Schwester in W hätte. Die Beschwerdeführerin wäre Köchin, welche Schulbildung sie hätte und welche Berufe sie erlernt hätte, wüsste er nicht. Er unterhielte sich mit ihr auf Deutsch, sie könnte gebrochen Deutsch, und ihre Schwester könnte sehr gut Deutsch. Die Beschwerdeführerin hätte keine besonderen Merkmale am Körper, er (ihr Ehegatte) hätte einen chinesischen Drachen am linken Fuß und auf der gesamten Brust einen Wikingerkopf tätowiert. Weiters wären seine beiden Hände tätowiert, und er hätte am linken Unterarm eine große Narbe wegen eines Selbstmordversuches. Am Fuß hätte er Schussverletzungen. Die Beschwerdeführerin hätte er zwei Jahre vor der Hochzeit in St. P in ihrem eigenen Lokal kennen gelernt, wo er mit seiner Ex-Frau und seiner Tochter essen gewesen wäre. Von der Beschwerdeführerin hätte er ein warmes Bier bekommen, es wäre ein Streit entstanden, und er hätte sie so kennen gelernt. Er wäre dann wieder in dieses Lokal gegangen und von ihr eingeladen worden. Da sie seine Tätowierungen hätte sehen wollen, wäre sie mit ihm auf ein Zimmer im Lokal gegangen, wo sie mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt hätte. Danach hätte es in den nächsten zwei Jahren eine lose Beziehung gegeben. Am 2. April 2004 (richtig: 1. April 2004) hätte man in St. P geheiratet, und es wäre seine Ex-Frau seine Trauzeugin und bei der Beschwerdeführerin der Bruder seiner Ex-Frau Trauzeuge gewesen. Die Hochzeitstafel hätte sich in einem näher genannten Lokal am Rathausplatz befunden, und die Eheringe wären von einem Juwelier in St. P. Schon beim zweiten Besuch hätte er mit der Beschwerdeführerin Geschlechtsverkehr gehabt. Als er noch in St. P in Haft gewesen wäre, hätte sie ihn alle vierzehn Tage besucht. Seit 20. Mai 2005 wäre er in H, und seitdem besuchte sie ihn einmal im Monat. Die Beschwerdeführerin hätte ihn auch gefragt, ob er sie heiraten wollte.
Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Vernehmung am 23. Jänner 2007 angegeben, dass sie nicht wüsste, ob ihr Ehegatte Vorstrafen hätte und ob er bereits einmal in Haft gewesen wäre. Derzeit befände er sich wegen Diebstahls in Haft. Sie wüsste auch nicht, ob er bereits einmal verheiratet gewesen wäre. Er hätte eine Tochter und einen Sohn, deren Namen sie nicht kennen würde. Sie wüsste auch nicht, wo ihr Ehegatte geboren wäre, sondern lediglich, dass er österreichischer Staatsbürger wäre. Sie hätte eine Tochter, die in Wien lebte, und zwei Söhne, die in China lebten und die ihr Ehegatte noch nie gesehen hätte. Sie (die Beschwerdeführerin) hätte sechs Brüder und drei Schwestern, ein Bruder lebte im Iran und alle anderen Geschwister in China. Sie hätte keinen Beruf erlernt und spräche nur ganz wenig Deutsch wie z. B. "Bitte, danke, wie gehts?". Ihr Ehegatte spräche nur Deutsch, und sie würden sich per Handzeichen und mit ganz einfachem Deutsch verständigen, es würde ihnen niemand etwas übersetzen. Ihr Ehegatte hätte zwar an beiden Armen von der Hälfte der Oberarme an bis zu den Handgelenken Tätowierungen, sie könnte diese jedoch nicht beschreiben. Über seine ganze Brust hätte er eine drachenähnliche Tätowierung und ansonsten keine Tätowierungen. Sein linkes Auge wäre ein Kunstauge. Er hätte keine Narben und Verletzungen. Sie hätte ihren Ehegatten vier Monate vor der Hochzeit in einem Kaffeehaus in St. P kennen gelernt, wo sie alleine gewesen wären. Ihr Ehegatte hätte sie angesprochen und gesagt, dass er ein armer Mann wäre und keine Frau hätte, und sie gefragt, ob sie ihn heiraten könnte. Dann wäre man spazieren gegangen, und sie wäre mit ihm in seine Wohnung gegangen, wo sie mit ihm geschlafen und gleich bis zur Hochzeit bei ihm gewohnt hätte. Sie hätte dann einen Monat lang überlegt und ihm gesagt, dass sie ihn heiraten wollte. Zwei Frauen, Bekannte ihres Mannes, wären die Trauzeugen gewesen. Es hätte keine Hochzeitsfeier gegeben, und sie wäre gleich nach der Hochzeit mit dem Ehegatten nach Hause gegangen. Man hätte nichts mehr Besonderes gemacht, weil ihr Mann sehr arm wäre und eine Feier überhaupt nicht geplant gewesen wäre. Die Eheringe wären von einem Juwelier in W. Sie hätte gleich am ersten Tag des Kennenlernens Geschlechtsverkehr mit ihrem Mann gehabt. Sie besuchte ihn einmal alle zwei bis drei Monate im Gefängnis. Ihr Ehegatte hätte ihr einen Heiratsantrag gemacht.
Dem Zentralen Melderegister sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 14. Juli 2006 in W als wohnhaft gemeldet sei. Einer Besucherliste der Justizanstalt H sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten in der Zeit von Juni 2004 bis September 2006 an neun Tagen (einen Tag im Juni 2004, drei einzelne Tage im Jahr 2005 und fünf einzelne Tage im Jahr 2006) besucht habe.
Begründet führte die belangte Behörde weiter aus, dass unter Bedachtnahme auf die unzähligen widersprüchlichen Angaben und die umfangreichen Erhebungen davon auszugehen sei, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Angesichts der Erhebungsergebnisse und der offen zu Tage getretenen Widersprüche in den Aussagen stehe sohin fest, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit diesem ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben. Dass sie ihren Ehegatten in einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren insgesamt nur neunmal im Gefängnis besucht habe, spreche nicht für das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Ehe. Die von ihr angeführten Briefe hätten nur dazu gedient, den Schein einer Ehe aufrecht zu erhalten.
Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Auf Grund der dargestellten Umstände seien die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 87 iVm § 86 leg. cit. gegeben.
Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen gewesen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen - dringend geboten sei. Wer, wie die Beschwerdeführerin, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthalts- bzw. Scheinehe mit einem österreichischen Staatsbürger eingehe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung maßgeblicher, in Österreich gültiger Rechtsvorschriften erkennen. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Solcherart bestehe ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei daher dringend geboten und sohin im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig.
Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 leg. cit. gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration der Beschwerdeführerin werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wesentlich gemindert. Ihre persönlichen Interessen wögen keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.
Da sonst keine besonderen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die vorliegende Beschwerde wird von der Beschwerdeführerin wie folgt begründet:
"Wie bereits in meiner Berufung gegen den Bescheid der Fremdenpolizei W ausgeführt, haben wir aus Zuneigung geheiratet. Ich habe auch diverse Briefe meines Mannes aus der Haft vorgelegt, wonach er mir versichert hat, mich zu lieben und Sehnsucht nach mir zu haben.
Wenn ich bei meiner Einvernahme am 23.1.2007 angegeben habe, dass ich nicht wisse, dass mein Mann in Haft sei, so kann es sich diesbezüglich nur um einen Irrtum bzw. Übersetzungsfehler handeln. Ich wusste selbstverständlich, dass mein Mann in Haft ist. Ich habe ihn ja in Haft auch besucht, ihm Geld geschickt und auch Briefe geschrieben. Auf Grund der Tatsache, dass sich mein Mann in Haft befindet, ist natürlich der wechselseitige Kontakt und auch die wechselseitige Information über allgemeine Lebensumstände, Familie und Verwandte, beschränkt geblieben. Es erklären sich schon daraus die diesbezüglichen Wissenslücken. Festzuhalten ist jedenfalls, dass sowohl mein Mann als auch ich davon gesprochen haben, dass wir aus Zuneigung geheiratet haben.
Die belangte Behörde hat auch in keiner Weise die von mir vorgelegten Briefe meines Mannes aus der Haft, in denen er mir seine Zuneigung und Liebe versichert, gewürdigt und diese Briefe auch der Beweiswürdigung nicht zugrunde gelegt. Das Verfahren ist daher jedenfalls mangelhaft geblieben. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte daher die belangte Behörde zum Ergebnis zu gelangen gehabt, dass keine Scheinehe vorliegt."
2. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, Bedenken gegen die umfassende Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erwecken, geht doch die Beschwerde nicht auf die zahlreichen anderen Widersprüche insbesondere zwischen der Aussage der Beschwerdeführerin vom 23. Jänner 2007 und jener ihres Ehegatten vom 21. November 2006 ein. Abgesehen davon hat die belangte Behörde - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Briefe berücksichtigt und diese dahin gewürdigt, dass diese Briefe nur dazu gedient haben, den Schein einer Ehe aufrecht zu erhalten.
In Anbetracht der oben (I. 1.) dargestellten zahlreichen Widersprüche in den Aussagen der Ehegatten begegnet somit die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
3. Auf dem Boden der auf Grund sohin unbedenklicher Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen ist die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG erfüllt seien, nicht zu beanstanden.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 2. Oktober 2008
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