Normen
AsylG 1997 §44;
AsylG 2005 §12;
AsylG 2005 §13;
AsylG 2005 §75 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §31 Abs1 Z4;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs4;
FrPolG 2005 §62;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
EMRK Art8;
VwRallg;
AsylG 1997 §44;
AsylG 2005 §12;
AsylG 2005 §13;
AsylG 2005 §75 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §31 Abs1 Z4;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs4;
FrPolG 2005 §62;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
EMRK Art8;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. April 2008 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I. Nr. 100, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 9. April 2001 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe am 10. April 2001 einen Asylantrag gestellt, welcher vom Unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen worden sei. Ein von der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) am 14. September 2006 erlassenes unbefristetes Rückkehrverbot sei mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 2007 gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG bestätigt worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel. Die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung seien - vorbehaltlich der Bestimmung des § 66 Abs. 1 FPG - im Grund des § 53 Abs. 1 FPG gegeben.
Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, er wäre von einer österreichischen Staatsbürgerin adoptiert worden und würde über intensive familiäre Bindungen verfügen. Er hätte eine Lebensbeziehung mit einer Freundin in Österreich (konkrete Angaben hiezu sei er schuldig geblieben). Seine Integration wäre als hoch einzustufen, weil er gut Deutsch spreche und seit dem Jahr 2003 vollbeschäftigt wäre. Jedenfalls würde seit dem 29. Mai 2006 bis zum heutigen Tag ein aufrechtes Arbeitsverhältnis bestehen. Weiters hätte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen gestellt. Er würde sich seit dem Tag der Einreise durchgehend im Bundesgebiet befinden. Er hätte mehrere Sprachkurse sowie einen Kurs beim Arbeitsmarktservice besucht. Er würde einen Diplomlehrgang für "Sozialbegleitung" besuchen und seit Jahren Wohlverhalten zeigen.
Diese Argumente - so die belangte Behörde weiter - zielten vor dem Hintergrund seiner gerichtlichen Verurteilungen, die auch dem Rückkehrverbot zu Grunde lägen, ins Leere. Vor diesem Hintergrund sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser erweise sich jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - als dringend geboten. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße der unrechtmäßige Weiterverbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Anschluss an die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gravierend. Er sei auch nicht in der Lage, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vom Inland aus zu legalisieren. Mangels sonstiger besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat mit Beschluss vom 10. Juni 2008, B 1005/08-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
3. In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und der Antrag gestellt, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass gegen ihn mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 2007 ein unbefristetes Rückkehrverbot verhängt worden ist und dass ihm nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens nicht mehr die Stellung eines Asylwerbers iSd § 2 Abs. 1 Z. 14 Asylgesetz 2005 zukommt. Er legt indes dar, die österreichische Rechtsordnung würde zwei unterschiedliche Arten kennen, den Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet zu beenden. Bei der Ausweisung würde es sich um die Anordnung des (einmaligen) Verlassens des Bundesgebietes handeln. Das "Aufenthaltsverbot" würde den Fremden zwar ebenfalls zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichten, es sei jedoch darüber hinaus mit einem Einreiseverbot für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer verbunden. Ein "Aufenthaltsverbot" würde bereits eine Ausweisung beinhalten. Daher sei mit dem Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 6. Juni 2007 (dem Rückkehrverbot) bereits über die Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers entschieden worden. Die belangte Behörde verletze mit der neuerlichen Entscheidung betreffend die Ausweisung den "ne bis in idem Grundsatz".
1.2. Das Rückkehrverbot gegen Asylwerber in Verbindung mit einer Ausweisung stellt nichts anderes als die korrespondierende Bestimmung zu einem Aufenthaltsverbot gegen Nicht-Asylwerber dar. Nach dem zweiten Satz des § 62 FPG führt die Erlassung eines Rückkehrverbots zum Verlust jeglichen Aufenthaltsrechts. Dem davon betroffenen Asylwerber verbleibt - wie der Verweis auf § 13 letzter Satz Asylgesetz 2005 klarstellt - lediglich der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 Asylgesetz 2005. Dies gilt auch in Fällen, in denen das Asylverfahren noch nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der Asylgesetz- Novelle 2003 zu Ende zu führen ist (§ 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 iVm § 44 Asylgesetz 1997), in denen also eine asylrechtliche Ausweisung nicht in Betracht kommt und eine fremdenpolizeiliche Ausweisung erst erfolgen kann, wenn den Fremden ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen (§ 31 Abs. 1 Z 4 FPG) nicht mehr zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0060). Mit dem Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer wurde daher nicht ausgesprochen, dass dieser aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wird. Nach dem Verlust der Stellung des Beschwerdeführers als Asylwerber ist die verfahrensgegenständliche fremdenpolizeiliche Ausweisung vielmehr noch erforderlich, um das Rückkehrverbot rechtkräftig durchzusetzen, wonach es gemäß § 62 Abs. 4 FPG als Aufenthaltsverbot gilt.
2. Durch den rechtkräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 2007, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen wurde, steht - sofern zwischenzeitig keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (vgl. zu § 68 Abs. 1 AVG etwa das hg. Erkenntnis vom 4. November 2004, Zl. 2002/20/0391) - bindend fest, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass ihm jegliches Aufenthaltsrecht in Österreich abgesprochen wird, nicht in seinen durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wird. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass im Zeitraum von der Erlassung des Rückkehrverbotes bis zur Erlassung des angefochtenen Ausweisungsbescheides eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten wäre. Die von ihm in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Abwägung gemäß § 66 Abs. 1 FPG ins Treffen geführten Umstände (er sei seit 6. Mai 2002 Familienangehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin, er habe zwischen 2001 und 2005 Sprachkurse besucht, er habe im Jahr 2007 eine Berufsausbildung als Kranführer absolviert und er sei bis Februar 2008 berufstätig gewesen) waren im Wesentlichen bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftigen Rückkehrverbotes verwirklicht. Den aus der Dauer des daran anschließenden weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich resultierenden persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich kommt keine wesentliche Bedeutung zu, weil ihm in diesem Zeitraum lediglich faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 Asylgesetz 2005 zukam und sein Aufenthalt im Bundesgebiet nur geduldet bzw. nach Abschluss des Asylverfahrens weder rechtmäßig noch geduldet war. Die belangte Behörde hat somit schon im Hinblick auf das rechtskräftige Rückkehrverbot zutreffend angenommen, dass § 66 Abs. 1 FPG der Ausweisung nicht entgegensteht, zumal nicht der geringste Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines seit der Erlassung des Rückkehrverbots veränderten Sachverhalts seinen Aufenthalt vom Inland aus legalisieren könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2008/18/0317, mwN).
3. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen wäre, macht doch die Beschwerde nichts geltend, was gewichtig gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers spräche, und auch aus dem angefochtenen Bescheid treten keine Aspekte hervor, die eine Ausübung des der belangten Behörde gemäß § 53 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. In Anbetracht dieser Erledigung erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 2. September 2008
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