VwGH 2008/18/0502

VwGH2008/18/050219.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, in der Beschwerdesache des R N in W, geboren am 21. Mai 1979, vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 26, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 18. April 2008, Zl. E1/49.855/2008, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen einen Aufenthaltsverbotsbescheid, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §12 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §12 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (der belangte Behörde) vom 18. April 2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 6. Dezember 2007, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 5. Oktober 2007, mit dem gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, zu bewilligen, gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der vom Beschwerdeführer unter Punkt II. zur Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet, Folgendes vorgebracht wird:

"Da der Bescheid der belangten Behörde die Beschwerdeführerin in den gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gewährung von Aufenthalt in Österreich nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes i. d.g.F., des Fremdenpolizeigesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, je i.d.g.F., verletzt, erhebt die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 BVG und den Bestimmungen der §§ 26 f VwGG Beschwerde (...)."

II.

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt von der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0116, mwN).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsfrist zu bewilligen, abgewiesen. Dabei handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 630), mit dem nicht über ein "Recht auf Gewährung von Aufenthalt in Österreich" abgesprochen wurde, sondern nur darüber, ob die rechtskräftig erledigte fremdenpolizeiliche Angelegenheit in das Stadium des Berufungsverfahrens zurückversetzt werde, sodass dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf meritorische Erledigung seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid zukomme.

3. Demzufolge war die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. in diesem Zusammenhang auch den hg. Beschluss vom 8. November 2000, Zl. 96/21/0963).

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 19. Juni 2008

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