VwGH 2008/18/0209

VwGH2008/18/020931.3.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des M T in H, geboren am 14. Februar 1966, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Rechtsanwalt, und Maga. Doris Einwallner, Rechtsanwältin, in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 18. Jänner 2008, Zl. SD 339/06, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art12 Abs1;
EURallg;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art12 Abs1;
EURallg;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (der belangten Behörde) vom 18. Jänner 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen "jugoslawischen" Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Schon mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 1997 sei gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, wobei diesem Bescheid folgender Sachverhalt zugrunde gelegen sei:

Der Beschwerdeführer, der sich laut seinen Angaben seit 1971 im Bundesgebiet aufgehalten habe, sei am 25. Juni 1991 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung und der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass er sich im Frühjahr 1990 gemeinsam mit zwei Mittätern entschlossen habe, alten und betagten Frauen Sparbücher herauszulocken und diese einzulösen, um sich auf diese Weise eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Allein im Jahr 1990 hätten die Täter zwölf Personen um etwa ATS 1.000.000,-- geschädigt, wobei in allen Fällen das Alter und die Hilflosigkeit der Opfer ausgenützt worden seien.

Diese Verurteilung habe den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, neuerlich straffällig zu werden. Nachdem er am 23. Dezember 1992 und am 28. April 1993 von der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes rechtskräftig bestraft worden sei, sei er am 29. März 1994 vom Bezirksgericht Floridsdorf gemäß § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz zu einer Geldstrafe, am 5. Juli 1994 von demselben Gericht wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (ohne Zusatzstrafe) und am 24. September 1995 vom Bezirksgericht Donaustadt wegen versuchten Diebstahls zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden.

Nicht einmal ein Jahr später, am 2. August 1996, sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Urkundenunterdrückung, Sachbeschädigung und schweren Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Auch in diesem Fall habe er einer betagten Frau das Sparbuch herausgelockt, um davon ATS 25.000,-- abzuheben.

Nach Verbüßung der achtmonatigen Freiheitsstrafe sei er neuerlich einschlägig straffällig geworden und habe am 26. September 1996 von einem auf dieselbe Weise herausgelockten Sparbuch ATS 170,-- abgehoben, weshalb er am 12. November 1996 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei.

(Mit hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/18/0413, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 1997, mit dem gegen ihn im Instanzenzug das unbefristete Aufenthaltsverbot erlassen worden war, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.)

Im Zuge der Gesetzesänderung mit dem Fremdengesetz 1997 - FrG habe es die Erstbehörde als geboten angesehen, dieses Aufenthaltsverbot mit Bescheid vom 9. Februar 1998 zu beheben. In weiterer Folge sei dem Beschwerdeführer, der seit 1. Dezember 1989 über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt habe, ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt worden.

Weder die vorangegangen Verurteilungen noch das genannte Aufenthaltsverbot hätten ihn jedoch davon abhalten können, neuerlich einschlägig straffällig zu werden. Schon kurz nach seiner Entlassung aus der zuletzt genannten Freiheitsstrafe sei er als Botendienstfahrer angestellt worden. In dieser Eigenschaft habe er zwischen September 1998 und 12. Dezember 1998 von Kunden insgesamt mehr als ATS 65.000,-- Bargeld übernommen, das er jedoch nicht an seinen Dienstgeber abgeführt, sondern für eigene Zwecke verbraucht habe. Am 10. Dezember 1998 habe er einem anderen Angestellten dieses Unternehmens ATS 2.000,-- Bargeld gestohlen, das dieser auf einem Schreibtisch abgelegt habe. Bei der Weihnachtsfeier dieses Unternehmens habe er einem anderen Angestellten ATS 1.500,-- aus einer Jacke gestohlen. Zur Verschleierung dieser Taten habe er wenig später bei einem Gendarmerieposten fälschlich angezeigt, ein unbekannter Täter hätte auch ihm bei dieser Feier eine Geldbörse mit ATS 4.000,-- gestohlen. Nach seiner Entlassung habe er eine Arbeitsstelle bei einem Unternehmen gefunden, das auf den Transport behinderter Personen bzw. Rollstuhlfahrer spezialisiert gewesen sei. Schon wenige Tage nach Arbeitsantritt habe er einem von ihm transportierten schwerstbehinderten Mann eine Geldbörse mit mehr als ATS 6.000,-- Bargeld gestohlen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. März 1999 sei über ihn gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 1, §§ 130, 229 Abs. 1, § 135 Abs. 1, § 133 Abs. 1 und 2, § 298 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verhängt worden.

Nach seiner Haftentlassung sei der Beschwerdeführer wieder rückfällig in Bezug auf seine Heroin- und Kokainsucht geworden und habe Führerschein, Arbeitsstelle und Ehefrau verloren (die Ehe sei laut Standesamt Floridsdorf jedoch noch aufrecht). Auf Grund seines erhöhten Geldbedarfs habe er wieder begonnen, betagte Frauen, deren Vertrauen er sich auf diverse Weise erschlichen habe, zu bestellen und zu betrügen. Zwischen 15. Juli 2004 und 7. März 2005 habe er solcherart Schmuck und Bargeld im Wert von mehr als EUR 4.000,-- gestohlen. Am 16. März 2005 habe er eine Frau mit Gewalt genötigt, indem er ihr einen heftigen Stoß gegen den Rücken versetzt habe, dazu, ihn in ihre Wohnung zu lassen, um in ihrer Wohnung Wertgegenstände wegzunehmen, er sei jedoch durch das Einschreiten eines Nachbarn daran gehindert worden. Am 20. Februar 2004 habe er einer Frau vorgetäuscht, er wäre Versicherungsvertreter, habe solcherart die Herausgabe eines Sparbuches samt Losungswort erschlichen und habe bei einer Bank EUR 3.200,-- beheben können. Am 15. Juli 2004 habe er bei einer Bank EUR 1.600,-- von einem Sparbuch beheben können, das er "samt Losungswort" zuvor einer Pensionistin gestohlen habe. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. September 2005 sei über ihn gemäß § 105 Abs. 1, §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, § 130 erster Fall, §§ 15, 146, 147 Abs. 2, § 148 erster Fall StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verhängt worden. Derzeit verbüße der Beschwerdeführer seine Strafhaft.

Solcherart sei nicht nur der in § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG normierte Tatbestand verwirklicht, sondern das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit in gegenwärtiger, tatsächlicher und erheblicher Weise und berühre auch ein Grundinteresse der Gesellschaft, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der §§ 61 und 66 leg. cit - im Grunde des § 87 leg. cit. gegeben seien. Daran könne das Berufungsvorbringen nichts ändern. Der Beschwerdeführer, der seit 1999 insgesamt neunmal rechtskräftig und zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sei, habe nachhaltig seine kriminelle Neigung dokumentiert und sich unbeeindruckt durch vorangegangene Verurteilungen, verbüßte Freiheitsstrafen und auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gezeigt. Wie dargestellt, sei er gleichsam nach Haftentlassung erneut und in einem zunehmenden Maße wieder straffällig geworden. Solcherart stehe unzweifelhaft fest, dass er die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährden würde. Dass er derzeit seine mehrjährige Haftstrafe verbüße, könne daran nichts ändern. Auf Grund seines bisher an den Tag gelegten Fehlverhaltens müsse befürchtet werden, dass er nach seiner Haftentlassung mehr oder weniger sofort wieder einschlägig straffällig werde.

Der Beschwerdeführer sei seit 1987 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Der Ehe entstamme eine längst volljährige Tochter. Er sei seit vielen Jahren im Bundesgebiet niedergelassen, weshalb von einem erheblichen, mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen gewesen sei. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Verhinderung weiterer Straftaten und zum Schutz des Eigentums und Vermögens Dritter - dringend geboten sei. Weder die Vielzahl von Verurteilungen noch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes habe ihn davon abhalten können, immer wieder (vorwiegend) ältere oder wehrlose Personen zu bestehlen, zu betrügen und solcherart um ihr Geld zu bringen, um sich in insgesamt beträchtlicher Höhe unrechtmäßig zu bereichern. Jegliche für den Beschwerdeführer abzugebende Verhaltensprognose habe sohin zu seinen Ungunsten ausfallen müssen, zumal nicht erkennbar sei, wodurch er zu bewegen wäre, künftig ein straffreies Leben zu führen. Das Aufenthaltsverbot sei dringend geboten und sohin im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer seines inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration Bedacht zu nehmen gewesen. Laut seinen Angaben halte er sich seit 1971 im Bundesgebiet auf. Zumindest von 1973 bis 1981 habe er die Schule besucht. Gleichzeitig sei jedoch nicht nur zu berücksichtigen gewesen, dass er zwischen 1. Dezember 1989 und Mai 1998 über keinen Aufenthaltstitel verfügt habe, sondern auch, dass er in der Zeit seines Aufenthaltes neunmal wegen teils erheblicher Straftaten zu insgesamt mehr als zwölf Jahren Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei und durch seine Straftaten einen erheblichen finanziellen Schaden verursacht habe. Auch die familiären Bindungen zu Frau und Kind hätten ihn von seinen Straftaten keineswegs abhalten können. Solcherart erfahre die einer jeglichen Integration zugrunde liegende soziale Komponente eine ganz erhebliche Minderung. Auch von einer nachhaltigen Verfestigung am heimischen Arbeitsmarkt könne nicht ausgegangen werden. Das dem Beschwerdeführer solcherart insgesamt zuzusprechende Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erscheine zwar gewichtig, auf Grund der dargestellten Umstände jedoch keinesfalls besonders ausgeprägt. Dem stehe das große öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation wögen nicht schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes. Den Kontakt zu seinen Familienangehörigen könne er - wenn auch eingeschränkt - vom Ausland aus wahrhaben, eine Einschränkung, die er im öffentlichen Interesse zu tragen haben werde. Dass er - wie vorgebracht - zu seinem Heimatstaat keine Bindungen mehr habe, sei insoweit nicht zu berücksichtigen gewesen, als mit dem Bescheid nicht darüber abgesprochen werde, in welches Land er auszureisen habe. Solcherart erweise sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe für die belangte Behörde keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen. Eine solche Ermessensübung stünde angesichts der Höhe der verhängten Freiheitsstrafen mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in Übereinstimmung.

Was die unbefristete Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so könne im Hinblick auf das dargelegt Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers nicht vorhergesehen werden, ob jemals und gegebenenfalls wann die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen den Beschwerdeführer als Ehegatten einer österreichischen Staatsbürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und - bei einem ununterbrochenen Hauptwohnsitz des Fremden im Bundesgebiet seit mindestens zehn Jahren vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes, wie im Beschwerdefall - auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon auszugehen ist, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Bei der Beurteilung der Frage, ob gegen einen Fremden gemäß § 86 Abs. 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2007, Zl. 2007/18/0730, mwN).

Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen wurde bereits im Jahr 1997 gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen, weil er, wie oben (I. 1.) dargestellt, wiederholt - so u.a. wegen der Begehung von zum Teil schweren Vermögensdelikten - verurteilt worden war. So war über ihn etwa im Jahr 1991 wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls und des gewerbsmäßigen schweren Betruges sowie weiterer Vergehen eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verhängt worden, weil er und seine Mittäter (u.a.) im Jahr 1990 zwölf Personen um etwa ATS 1.000.000,-- geschädigt hatten, wobei in allen Fällen das Alter und die Hilflosigkeit der Opfer ausgenützt worden waren. Auch die weiteren in der Folge über ihn verhängten Strafen hielten ihn nicht davon ab, erneut in einschlägiger Weise straffällig zu werden und Diebstahle und andere Vermögensdelikte zu begehen.

Selbst nach der - im Hinblick auf die Änderung der Rechtslage durch das FrG erfolgten - Aufhebung des genannten Aufenthaltsverbotes im Jahr 1998 durch die Erstbehörde setzte der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten fort und beging - wie oben (I. 1.) dargestellt - zahlreiche Straftaten, wobei er - wie bereits in vorangegangen Jahren - nicht davor zurückschreckte, die Hilflosigkeit von behinderten oder betagten Personen auszunutzen. Unter anderem nötigte er am 16. März 2005 eine Frau mit Gewalt, indem er ihr einen heftigen Stoß gegen den Rücken versetzte, dazu, ihn in ihre Wohnung zu lassen, um in ihrer Wohnung Wertgegenstände wegzunehmen. Für seine Straftaten wurde er zu teils empfindlichen Freiheitsstrafen - so im Jahr 1999 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zuletzt im September 2005 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren - rechtskräftig verurteilt.

Entgegen der Beschwerdeansicht kann keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Feststellungen zum persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers getroffen und lediglich seine strafgerichtlichen Verurteilungen herangezogen habe. In Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes unter dem Blickwinkel dieser Gesetzbestimmung zulässig sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2. Bei der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde die lange Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers (seit 1971) und seine familiären Bindungen zu seiner österreichischen Ehegattin und seiner volljährigen Tochter berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Diesen gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen an seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht jedoch die oben beschriebene, sich aus dem gravierenden Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers ergebende massive Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Weder die bereits im Jahr 1997 verhängte aufenthaltsbeendende Maßnahme noch die zahlreichen Verurteilungen zu teils empfindlichen Haftstrafen konnten ihn davon abhalten, in verhältnismäßig kurzer Zeit neuerlich und in einschlägiger Weise straffällig zu werden. Im Hinblick darauf ist die Ansicht der belangten Behörde, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers das gegenläufige öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht überwögen und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG zulässig sei, nicht zu beanstanden, und zwar auch dann, wenn man - im Sinn des Beschwerdevorbringens - noch die behauptete Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Familientherapie, das Verhalten in Haft, die mangelnden Bindungen zum Herkunftsland und eine Schadensgutmachung berücksichtigte.

3. Wenn die Beschwerde die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ins Treffen führt, so ist mit diesem Vorbringen bereits deshalb nichts für den Beschwerdestandpunkt gewonnen, weil eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ("Ausweisung" im Sinn dieser Richtlinie) gegen einen langfristigen Aufenthaltsberechtigten zulässig ist, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt (vgl. Art. 12 Abs. 1 der genannten Richtlinie), und der Beschwerdeführer - wie oben bereits ausgeführt - eine derartige schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und öffentliche Sicherheit darstellt.

4. Nach der hg. Judikatur ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 63 Abs. 1 FPG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2006/18/0467, mwN).

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der zahlreichen einschlägigen Straftaten des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass auch ein bereits verhängtes Aufenthaltsverbot ihn zu keinem Wohlverhalten bewegen konnte, die Auffassung vertrat, der Zeitpunkt des Wegfalls des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen, könne nicht vorhergesehen werden, und deshalb das Aufenthaltsverbot unbefristet erließ.

5. Schließlich kann auch keine Rede davon sein, dass der angefochtene Bescheid nur mangelhaft begründet sei.

6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

7. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 31. März 2008

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