Normen
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;
Spruch:
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 10. Juli 2008 wurde eine zur hg. Zl. 2008/16/0072 registrierte Beschwerde des Antragstellers diesem zur Verbesserung zurückgestellt. Dabei wurde dem Antragsteller u.a. aufgetragen, die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen sei, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde.
Mit dem Verbesserungsschriftsatz vom 19. August 2008 legte der Antragsteller den angefochtenen Bescheid, die hg. Verfügung vom 10. Juli 2008, ein Schreiben des Zollamtes Feldkirch vom 21. April 2006, eine Strafanzeige vom 6. Jänner 2007 sowie eine Benachrichtigung von der Zurücklegung einer Strafanzeige vom 26. Februar 2007 vor. Nicht vorgelegt wurde jedoch die zurückgestellte unverbesserte Beschwerde. Auch in dem Beilagenverzeichnis des genannten Schreibens scheint der zurückgestellte unverbesserte Beschwerdeschriftsatz nicht auf.
Mit hg. Beschluss vom 23. Oktober 2008 wurde das genannte Beschwerdeverfahren mit der Begründung eingestellt, dass die beschwerdeführende Partei der Aufforderung, die Mängel der Beschwerde zu beheben, insoweit nicht fristgerecht nachgekommen sei, als die zurückgestellte unverbesserte Beschwerde nicht wieder vorgelegt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2008 wandte sich der Antragsteller gegen die Einstellung des Verfahrens mit dem Vorbringen, dass der Verbesserungsschriftsatz als (mit Zahlencode näher bestimmter) R-Brief aufgegeben worden sei. In einem legte der Antragsteller eine Bestätigung der Schweizerischen Post vom 26. August 2008 vor.
Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2008 beantragte der Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses vom 23. Oktober 2008 mit der Begründung, dass die "verbesserte Version" seiner Eingabe vom Verwaltungsgerichtshof entgegengenommen worden sei. In der Anlage übermittelte der Antragsteller ein Schreiben der Schweizerischen Post vom 18. Dezember 2008, in welchem die Zustellung der oben bezeichneten Sendung am 28. August 2008 bestätigt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Vorbringen des Antragstellers - da die Bekämpfung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig ist - als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 (die übrigen Ziffern scheiden von vornherein aus) VwGG zu werten ist.
Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht. Der Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung liegt auch dann vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Einstellungsbeschluss rechtsirrtümlich angenommen hätte, dass einem gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Dezember 2007, Zl. 2007/17/0196, mwN).
Nach § 45 Abs. 2 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses, zu stellen.
Der oben genannte Einstellungsbeschluss wurde nach dem vorliegenden Rückschein dem Antragsteller am 12. November 2008 zugestellt.
Dem Antrag auf Wiederaufnahme war schon im Hinblick auf § 45 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben. Der Wiederaufnahmewerber muss bereits im Antrag angeben, wann er vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 14. November 2006, Zl. 2005/05/0260, mwN). Dies hat der Antragsteller jedoch unterlassen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Antragsteller spätestens durch die Zustellung des Einstellungsbeschlusses vom 23. Oktober 2008 Kenntnis von dem von ihm geltend gemachten (vermeintlichen) Wiederaufnahmsgrund erlangt hätte, so wäre die zweiwöchige Frist versäumt, weil diese Zustellung bereits am 12. November 2008 erfolgt ist.
Doch auch in dem Fall, dass der Antrag rechtzeitig gestellt worden wäre, käme eine Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht in Betracht. Der Antragsteller macht als Wiederaufnahmsgrund geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof irrtümlich angenommen habe, er sei den Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen. Tatsächlich habe er aber dem Verwaltungsgerichtshof einen Verbesserungsschriftsatz übermittelt. Diesem Vorbringen ist aber bereits deswegen der Erfolg zu versagen, weil der genannte Einstellungsbeschluss nicht mit dem Unterlassen der Einbringung des Verbesserungsschriftsatzes, sondern mit dem Unterbleiben der Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde begründet worden war. Dass der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht von der unterbliebenen Wiedervorlage ausgegangen wäre, behauptet jedoch der Antragsteller nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Dem Wiederaufnahmeantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 29. Jänner 2009
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