VwGH 2008/15/0135

VwGH2008/15/013525.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Judenburg Liezen in 8750 Judenburg, Herrengasse 30, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 6. Februar 2008, Zl. RV/0701-G/07, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 2005 (mitbeteiligte Partei: S GmbH & Co KG in K), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei, eine GmbH & Co KG mit dem Komplementär Sch. GmbH und dem einzigen Kommanditist Gerhard S., erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988). Das Betriebsgebäude diente dem Kommanditisten als Hauptwohnsitz und war in dessen Sonderbilanz ausgewiesen. Die Mitbeteiligte gab den Betrieb mit August 2005 auf. Sie beantragte die Nichtversteuerung der stillen Reserven nach § 24 Abs. 6 EStG 1988 anlässlich der Übernahme des Gebäudes in das Privatvermögen des Kommanditisten.

Der Beschwerdefall gleicht somit in den entscheidungswesentlichen Punkten sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu entscheidenden Rechtsfrage jenem, der mit dem hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2009/15/0168, entschieden wurde. Aus den dort genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch die gegenständliche Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. November 2009

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