VwGH 2008/15/0005

VwGH2008/15/000528.2.2012

Rechtssatz

Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung ist der Abzug von Schulden und Aufwendungen mit der Namhaftmachung von Personen, die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, noch nicht gesichert. Rechtfertigen nämlich maßgebliche Gründe die Vermutung, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Behörde den Abzug versagen. Hat die namhaft gemachte Person eine Leistung nicht erbracht, sei es, dass es sich dabei um eine "Briefkastenfirma", d. h. um ein Unternehmen handelt, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistung erbringen kann, sei es aus anderen Gründen, so kann diese Person auch nicht als Empfänger im Sinne des § 162 BAO angesehen werden. Auch die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person an der angegebenen Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für diese Vermutung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 2006, 2002/13/0145, und vom 28. Juni 2000, 95/13/0182).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2008/15/0006

Normen

BAO §162;

Dokumentnummer

JWR_2008150005_20120228X09

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