VwGH 2008/12/0126

VwGH2008/12/012628.1.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, in der Beschwerdesache des K B in H, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 7. Mai 2008, Zl. BMUKK- 2708.220454/0003-III/8/2008, wegen Verleihung einer schulfesten Stelle gemäß § 206 BDG 1979 (mitbeteiligte Partei: GM in I), den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §206;
VwGG §33 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §206;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht mittlerweile seit 1. Jänner 2010 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige I.

Mit der vorliegenden Beschwerde ficht der Beschwerdeführer den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 7. Mai 2008 an, mit dem seine Berufung abgewiesen und eine schulfeste Stelle, um die sich auch der Beschwerdeführer beworben hatte, einer anderen Lehrkraft verliehen wurde. Er vertritt den Standpunkt, dass diese schulfeste Stelle ihm hätte verliehen werden müssen.

Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats seiner Zustellung in den Ruhestand versetzt.

Daraufhin teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Jänner 2010 mit, dass im Hinblick auf die erfolgte Ruhestandsversetzung die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden ist.

In der hiezu eingeräumten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, es sei bereits eine Beschwerde gegen den Bescheid auf Ruhestandsversetzung in Ausarbeitung und werde fristgerecht beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden. Diese Beschwerde stelle ein Faktum dar, welches bewirke, dass die Sache noch in Schwebe sei und von keinem definitiven Abschluss gesprochen werden könne. Damit sei auch das rechtliche Interesse an der Entscheidung in Sachen Verleihung einer schulfesten Stelle nicht weggefallen, sondern bestehe in bedingter Form weiter. Damit sei die Voraussetzung für eine Verfahrenseinstellung nicht erfüllt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner rechtskräftigen Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2007, Zl. 2004/12/0118). Eine Verleihung der schulfesten Stelle an den Beschwerdeführer käme nämlich wegen der erfolgten Ruhestandsversetzung nicht in Betracht.

Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme nichts zu ändern. Selbst wenn nämlich der Beschwerdeführer - wie angekündigt - eine Beschwerde gegen den Bescheid auf Ruhestandsversetzung vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben sollte (diese unter Zl. 2010/12/0020 protokollierte Beschwerde ist am 27. Jänner 2010 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt), käme dieser keine aufschiebende Wirkung zu. Für den Fall, dass auf Grund dieser Beschwerde der Bescheid auf Ruhestandsversetzung aufgehoben werden sollte, könnte der Beschwerdeführer einen Wiederaufnahmeantrag stellen.

Die vorliegende Beschwerde war daher nach Anhörung des Beschwerdeführers als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage voraussetzen würde, wird im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen. Es waren daher die Kostenanträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 2010

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