VwGH 2008/10/0349

VwGH2008/10/034927.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Beschwerdesache der I S in G, vertreten durch Dr. Dieter Zaponig, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Keesgasse 7/II, gegen den Bescheid des Senates der Medizinischen Universität Graz (vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20) vom 24. November 2008 (ohne Zahl), betreffend Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft und Forschung), den Beschluss gefasst:

Normen

AHG 1949 §11;
UniversitätsG 2002 §124b;
UniversitätsG 2002 §63 Abs1 Z2;
UniversitätsG 2002 §65;
VwGG §33 Abs1;
AHG 1949 §11;
UniversitätsG 2002 §124b;
UniversitätsG 2002 §63 Abs1 Z2;
UniversitätsG 2002 §65;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

1.1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 24. November 2008 wies der Senat der Medizinischen Universität Graz (MUG) einen Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. August 2008 (erneuert am 21. August 2008) auf Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (O 202) ab. Als Rechtsgrundlagen waren § 63 Abs. 1 Z. 2 iVm. § 65 sowie § 124b des Universitätsgesetzes 2002 (UG), die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Festlegung von Studien, in denen die Homogenität des Bildungssystems schwerwiegend gestört ist, BGBl. II Nr. 238/2006, und die Verordnung des Rektorates der MUG über die Zulassungsbeschränkungen im Diplomstudium Humanmedizin (O 202) für das Studienjahr 2008/2009, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der MUG 8. Stück, RN 37 vom 2. Jänner 2008 (im Folgenden: VO 2008), angegeben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 19. Februar 2008 an der elektronischen Voranmeldung für das Auswahlverfahren zum Diplomstudium Humanmedizin (O 202) der MUG gemäß § 4 der VO 2008 teilgenommen. In den von ihr übersandten Bewerbungsunterlagen, die am 30. April 2008 beim Vizerektor für Studium und Lehre eingelangt seien, habe ein amtlicher Lichtbildausweis, aus dem die Staatsbürgerschaft hervorgeht, gefehlt.

Am 4. Juli 2008 sei die Beschwerdeführerin mangels Vorlage eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder eines amtlichen Lichtbildausweises, aus dem die Staatsbürgerschaft hervorgeht, nicht zum schriftlichen Auswahltest eingelassen worden.

In rechtlicher Sicht wurde ausgeführt, die Zulassung zum Diplomstudium erfolge nicht nach § 124b UG, sondern gemäß §§ 60ff UG. Erst mit einem formellen Antrag auf Zulassung zum Studium gemäß § 60 UG liege ein das Zulassungsverfahren einleitender Antrag vor, der die Durchführung eines Verfahrens nach dem AVG erfordere. Ein solcher könne aber erst nach positiver Absolvierung des Auswahlverfahrens an der MUG und Erhalt eines Studienplatzes aufgrund der Reihungsliste gestellt werden. Nicht dem AVG unterliege hingegen das dem Zulassungsverfahren vorgelagerte und auf § 124b sowie der VO 2008 basierende Auswahlverfahren. Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG sei der Beschwerdeführerin demnach nicht zu erteilen gewesen. Da die Beschwerdeführerin mangels Erfüllung der dafür vorgesehenen zwingenden Voraussetzungen des § 5 VO 2008 am Grobauswahlverfahren und Reihungsverfahren nicht teilgenommen habe und den für die Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (O 202) erforderlichen Studienplatz nicht erhalten habe, habe sie die studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen für das Diplomstudium und die besondere Universitätsreife nicht nachgewiesen.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

1.3. Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 wies die belangte Behörde darauf hin, dass die VO 2008 gemäß ihrem § 13 Abs. 1 bereits am 31. Dezember 2008 außer Kraft getreten sei. Die Nachfolgeverordnung über die Zulassungsbeschränkungen habe eine elektronische Voranmeldung zwischen 1. und 22. Februar 2009 vorgesehen. Die Beschwerdeführerin habe zwar die Frist für diese elektronische Voranmeldung wahrgenommen, nicht aber die Frist für die Bewerbung, da sie es versäumt habe, bis zum 30. April 2009 ihre Bewerbungsunterlagen beim Rektorat der MUG einzureichen, womit ihr auch die Teilnahme am Grobauswahlverfahren nicht möglich sei. Damit könne die Beschwerdeführerin auch nicht am Auswahlverfahren für das Diplomstudium Humanmedizin (O 202) für das Wintersemester 2009/2010 teilnehmen. Es werde davon ausgegangen, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden sei.

1.4. Über hg. Vorhalt dieses Schreibens der belangten Behörde brachte die Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme vom 6. März 2012 im Wesentlichen vor, sie halte eine aktuelle Rechtsverletzung nach wie vor für gegeben. Jede andere Sicht führte dazu, dass die MUG einen Freibrief zu rechtswidrigem Handeln hätte. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides könne im Übrigen Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatz sein.

1.5. Mit Schreiben vom 20. März 2012 hob die belangte Behörde hervor, die Beschwerdeführerin könne nach der nunmehr geltenden Nachfolgeverordnung über die Zulassungsbeschränkungen am Auswahlverfahren, welches am 6. Juli 2012 stattfinden werde, teilnehmen, sofern sie die dafür geltenden Voraussetzungen erfülle. Durch den angefochtenen Bescheid sei sie hingegen nicht mehr in Rechten verletzt.

2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 2. September 2008, Zl. 2007/10/0024, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. nochmals den zitierten Beschluss vom 2. September 2008 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Eine solche Konstellation liegt im Beschwerdefall vor:

2.2.1. Das UG lautet (auszugsweise):

"Verfahren der Zulassung zum Studium

§ 60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität zuzulassen.

Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:

  1. 1. die allgemeine Universitätsreife;
  2. 2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium;

    Besondere Universitätsreife

§ 65. (1) Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife ist die Erfüllung der studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen. Der Nachweis eines Studienplatzes ist nicht zu fordern.

Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

§ 124b. (1) Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.

(4) § 124b Abs. 1 gilt für alle Studierenden der Humanmedizin, Zahnmedizin, der Medizinischen Studien und Veterinärmedizinischen Studien und des Studiums Psychologie unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die ab dem Beginn der Zulassungsfrist für das Wintersemester 2009/2010 zum Studium zugelassen werden.

…"

2.2.2. Die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebliche VO 2008 ist gemäß ihrem § 13 mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft getreten.

Ihre nunmehr geltende Nachfolgeverordnung, die am 11. Jänner 2012 ausgegebene Verordnung des Rektorats der MUG über die Zulassungsbeschränkungen im Diplomstudium Humanmedizin (O 202) für das Sommersemester 2012 und das Wintersemester 2012/2013, kundgemacht unter Nr. 51 (8. Stück) im Mitteilungsblatt der MUG, lautet (auszugsweise):

"TEIL I Geltungsbereich

§ 1 Das in diesem Teil der Verordnung festgelegte Aufnahmeverfahren gilt für das Diplomstudium Human-medizin (O 202) an der MUG.

§ 2 Das Aufnahmeverfahren gilt für alle Studienwerberinnen und Studienwerber, die im Studienjahr 2012/2013 erstmals zum Diplomstudium der Humanmedizin (O 202) an der MUG zugelassen werden wollen. Es gilt auch für jene Studienwerberinnen und Studienwerber, die aufgrund des Auswahlverfahrens 2005/06 nicht zulassungsfähig waren. Ausgenommen sind jene Studienwerberinnen und Studienwerber, die in Teil III dieser Verordnung beschrieben werden.

TEIL II Verfahren

§ 4 Anzuwendende Verfahrensregelung

Auf das gegenständliche Aufnahmeverfahren kommt

ausschließlich die Verfahrensregelung dieser Verordnung zur Anwendung.

§ 5 Elektronische Voranmeldung

(1) Alle Studienwerberinnen und Studienwerber, die sich um einen Studienplatz im Diplomstudium Humanmedizin (O 202) an der MUG bewerben möchten, haben innerhalb der vom Rektorat vorgegebenen Anmeldefrist, die am 01.02.2012 beginnt und am 20.02.2012 um 24:00 Uhr endet, an der elektronischen Voranmeldung über die vom Rektorat eingerichtete Website im Internet teilzunehmen.

(2) Die elektronische Voranmeldung ist Voraussetzung für die Anerkennung des Bewerbungsschreibens gem. § 6 dieser Verordnung sowie die Zulassung zur Teilnahme am Aufnahmeverfahren. Eine elektronische Voranmeldung außerhalb der vom Rektorat festgesetzten Frist oder ohne Benützung der vom Rektorat eingerichteten formalen Hilfsmittel ist nicht zulässig. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften entsprechende oder nicht fristgerechte Voranmeldung ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Eine Fristerstreckung zur elektronischen Voranmeldung ist nicht zulässig.

§ 6 Anmeldung und Bewerbungsschreiben

(1) Die mittels elektronischer Voranmeldung gültig vorangemeldeten Studienwerberinnen und Studienwerber haben für die Anmeldung zum Aufnahmeverfahren nach der elektronischen Voranmeldung ausschließlich folgende Bewerbungsunterlagen bis 30.04.2012, 24:00 Uhr via E-Mail an das Rektorat der Medizinischen Universität Graz, an die E-Mail-Adresse:

bewerbungbms@medunigraz.at

zu übermitteln:

o Scan des Reifezeugnisses (bei ausländischen Reifezeugnissen

mit deutscher

Übersetzung) oder der Schulbesuchsbestätigung aus dem aktuellen Schuljahr (bei

ausländischen Schulbesuchsbestätigungen in deutscher Übersetzung)

o Scan eines amtlichen Lichtbildausweises, aus dem die Staatszugehörigkeit

hervorgeht (z.B. Reisepass, Personalausweis) oder Scans eines amtlichen

Lichtbildausweises und des Staatsbürgerschaftsnachweises

(z.B. Führerschein und Staatsbürgerschaftsnachweis)

o Bewerbungsschreiben im Umfang von mindestens einer und

maximal zwei

DIN-A4-Seiten, das folgende Informationen zu enthalten hat:

o Die siebenstellige Bearbeitungsnummer aus der elektronischen Voranmeldung,

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Geschlecht;

o Motivation für die Wahl des Diplomstudiums Humanmedizin;

o Gründe für die Entscheidung, an der MUG zu studieren;

o (Aus)Bildungshintergrund;

o Ggf. bisheriges Engagement im sozialen/medizinischen Bereich;

o Bisherige berufliche Erfahrungen (sofern vorhanden);

o Berufliche Zukunftspläne.

(2) Die Anmeldung, die Zusendung der Bewerbungsunterlagen und die fristgerechte Einzahlung des Beitrags zur Abdeckung der Kosten für die Durchführung des Auswahltests (siehe § 11) sind Voraussetzung für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren.

(3) Eine andere Übermittlung der Bewerbungsunterlagen als per E-Mail ist unzulässig. Werden die Bewerbungsunterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, führt dies zum Ausschluss vom Aufnahmeverfahren. Eine Fristerstreckung zur Anmeldung und Einsendung des Bewerbungsschreibens ist nicht zulässig.

§ 8 Verfahrensablauf

(1) Das Aufnahmeverfahren findet am 06.07.2012 statt.

§ 10 Konsequenz des Aufnahmeverfahrens

(1) Die Zulassung zum Diplomstudium der Humanmedizin (O 202) an der MUG setzt voraus, dass die Studienwerberin/der Studienwerber einen Studienplatz aufgrund der Reihungsliste erhalten hat und die Zulassungsvoraussetzungen gem. §§ 60 ff UG idgF erfüllt.

(2) Jene Studienwerberinnen/Studienwerber, die nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung das Auswahlverfahren positiv abgeschlossen haben und sich daher nicht auf der Reihungsliste befinden, können für das Diplomstudium der Humanmedizin (O 202) an der MUG nicht zugelassen werden. Eine Aufnahme von Studienwerberinnen/Studienwerbern erfolgt ausschließlich zu Beginn eines Studienjahres; eine Zulassung während des laufenden Studienjahres erfolgt nicht. Ausgenommen hiervon sind jene Studienwerberinnen/Studienwerber, die in Teil III dieser Verordnung beschrieben werden.

(3) Ein neuerlicher Antritt zum Aufnahmeverfahren zu einem Folgetermin ist zulässig.

…"

2.3. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Beschwerdeführerin die Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin (O 202) versagt wurde, entfaltete seine rechtliche Wirkung nur für das Studienjahr 2008/2009.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist es der Beschwerdeführerin seit dem Außerkrafttreten der VO 2008 unbenommen gewesen, sich auf der Grundlage der jeweils geltenden Nachfolgeverordnungen einem Auswahlverfahren für das angestrebte Diplomstudium zu unterziehen, das eine Zulassung zu diesem Studium ab dem Studienjahr 2009/2010 ermöglicht hätte. Auch die nunmehr geltende, unter Pkt. 2.2.2. wiedergegebene Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen im Diplomstudium Humanmedizin (O 202) für das Sommersemester 2012 und das Wintersemester 2012/2013 steht einer Zulassung der Beschwerdeführerin nicht im Wege. Eine Zulassung ohne Absolvierung des in der nunmehr geltenden Verordnung vorgesehenen Auswahlverfahrens wäre der Beschwerdeführerin im Hinblick auf § 10 Abs. 2 der Verordnung auch nach allfälliger Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht möglich; eine aktuelle Rechtsverletzung im Sinne der obigen Darlegungen ist somit ausgeschlossen.

Soweit die Beschwerdeführerin erkennbar die Auffassung vertritt, eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof wäre eine wesentliche Voraussetzung für ein allfälliges Schadenersatzverfahren bzw. Amtshaftungsverfahren gegenüber der belangten Behörde, ist darauf hinzuweisen, dass die Präjudizialität der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in einem noch einzuleitenden Amtshaftungsverfahren nichts am Fehlen der Möglichkeit ändert, durch den angefochtenen Bescheid weiterhin in Rechten verletzt zu werden. Gleiches gilt für ein allfälliges Schadenersatzverfahren gegen die MUG (vgl. zB. den hg. Beschluss vom 22. Juni 2011, Zl. 2011/04/0007 mwN).

2.4. Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist.

Da vorliegendenfalls davon auszugehen ist, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte, war nach freier Überzeugung von einem Kostenzuspruch abzusehen.

Wien, am 27. März 2012

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