VwGH 2008/06/0129

VwGH2008/06/012926.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des BN in K, vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH in 6800 Feldkirch, Churerstraße 3/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 23. Mai 2008, Zl. UVS-318-005/E8-2005, betreffend baupolizeilichen Auftrag gemäß § 40 Abs. 3 Vbg. BauG, zu Recht erkannt:

Normen

BauG Vlbg 2001 §40 Abs3;
BauPolZuständigkeitsübertragung Bludenz Bregenz Feldkirch 2004 §1 Abs1;
BauPolZuständigkeitsübertragung Bludenz Bregenz Feldkirch 2004 §3;
BauRallg;
GewO 1994 §74 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §40 Abs3;
BauPolZuständigkeitsübertragung Bludenz Bregenz Feldkirch 2004 §1 Abs1;
BauPolZuständigkeitsübertragung Bludenz Bregenz Feldkirch 2004 §3;
BauRallg;
GewO 1994 §74 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Bürgermeister der Gemeinde K. bewilligte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21. Dezember 2000 die Errichtung eines landwirtschaftlichen Anwesens (Schafstall) auf zwei Grundstücken in der Gemeinde K.

In dem an die Bezirkshauptmannschaft gerichteten Schreiben des Bürgermeisters vom 30. September 2004 wird ausgeführt, er habe anlässlich einer Besichtigung mit dem Amtstierarzt festgestellt, dass das baubewilligte Objekt mit landwirtschaftlichen Maschinen belegt sei und die Einrichtung eines Schafstalles nicht festgestellt habe werden können. Der Beschwerdeführer betreibe gewerbsmäßig ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen, wobei die Halle als Fuhrpark diene. Die Gemeindevertretung habe in ihrer Sitzung vom 15. September 2004 den Bürgermeister als Baubehörde aufgefordert, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch die Anzeige wegen widmungsfremder Nutzung der angeführten Grundparzellen einzubringen.

Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch trug dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22. Juni 2005 auf, den rechtmäßigen Zustand auf diesen Liegenschaften wiederherzustellen, indem das auf diesen Liegenschaften errichtete Gebäude abgebrochen und der vor Errichtung des Gebäudes bestehende Zustand wiederhergestellt werde. Nach der Begründung dieses Bescheides handle es sich angesichts des Umstandes, dass kein landwirtschaftlicher Hauptbetrieb vorhanden sei, auch nicht um ein landwirtschaftliches Nebengewerbe, sondern um eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage. Darüber hinaus weiche das Gebäude von der mit Bescheid vom 21. Dezember 2000 erteilten Bewilligung ab. Es sei höher als bewilligt und mit einer anderen Raumaufteilung ausgeführt worden. Darüber hinaus ergebe sich, dass das mit Bescheid vom 21. Dezember 2000 bewilligte Projekt (Schafstall) nicht zur Ausführung gelangt sei.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie führte darin im Wesentlichen aus, dass gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 1 Abs. 1 lit. c der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auch die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch, LGBl. Nr. 11/2004, u.a. in der Gemeinde K. die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei hinsichtlich der "Bauwerke für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen" der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zur Besorgung übertragen worden seien. Aus dem Wortlaut dieser Verordnung könne nicht abgeleitet werden, dass es bei der Frage, ob ein Bauwerk für eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage vorliege, auf jene Verwendung des Bauwerkes ankomme, die sich aus dem Baukonsens ergebe. Dass es im baubehördlichen Wiederherstellungsverfahren vielmehr auf die tatsächliche Verwendung des Bauwerkes ankomme, ergebe sich schon daraus, dass sich solche Verfahren auch auf Bauwerke beziehen könnten, die ohne Baukonsens errichtet worden seien.

Zu der Vorfrage, ob es sich im vorliegenden Fall um ein Bauwerk für eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage handle, seien ergänzende Ermittlungen durchzuführen gewesen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2007 und in der Eingabe vom 16. Mai 2007, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und den im erstinstanzlichen Akt erliegenden Lichtbildern sei von folgendem Sachverhalt auszugehen:

"( Das gegenständliche Bauwerk dient der Unterstellung von Fahrzeugen und Geräten (zwei Traktoren, ein Mähdrescher, zwei Gras- und Maishäcksler, eine Ballenpresse, drei Transportwagen, ein Vierscharpflug, eine Kreiselegge, zwei Maissähgeräte, zwei Düngerstreuer, eine Pflanzenschutzspritze, ein Abladegerät für Mais, eine Maismühle, ein Stapler, ein Teleskoplader, zwei Schneepflüge, Kleingeräte); der Unterbringung von zwei Dieseltanks; der Unterbringung einer Werkstätte; der Lagerung von Saatgut, Mineraldünger, Pflanzenschutzmitteln, Heu, Stroh, 300 bis 400 Maisballen, 100 Grassilageballen; der Unterbringung von 5 Eseln, eines Ochsen und einer Kuh.

- Der Berufungswerber bewirtschaftet 9,13 ha

landwirtschaftliche Flächen in K..., M... und R.... Außerdem

betreibt er aufgrund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung am

Standort K..., R... 34, das Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den

Handel mit Agrarprodukten. Er handelt mit Mais, Gras, Heu, Stroh, Dünger und Saatgut.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei u.a. auf die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, LGBl. Nr. 11/2004, in der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 22. Mai 2005 geltenden Fassung LGBl. Nr. 3/2005, werden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei in der Gemeinde K. u.a. hinsichtlich der nachstehend angeführten Bauwerke, soweit in erster Instanz der Bürgermeister Baubehörde ist, auf die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch übertragen:

"c) Bauwerke für genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen."

Nach Ansicht des Beschwerdeführers gehe der angefochtene Bescheid nicht davon aus, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Gebäude um eine gewerbliche Betriebsanlage handle. Dies ergebe sich daraus, dass bei der Frage, ob ein wesentlich geänderter Bau errichtet worden sei, mit der gewerblichen Nutzung nicht argumentiert worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sei daher unzuständig gewesen, als Baupolizeibehörde zu handeln. Es handle sich auch um keine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei. Unter den baupolizeilichen Aufgaben könnten allenfalls Überwachungsaufgaben gemeint sein, nicht jedoch die Delegation der Berechtigung zur Erlassung eines Bescheides zur Wiederherstellung des früheren Zustandes.

Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde - wie eingangs auch dargestellt - auf Grund des von ihr festgestellten und vom Beschwerdeführer auch unbestrittenen Sachverhaltes, eingehend damit beschäftigt hat, ob das verfahrensgegenständliche Gebäude auch gewerbsmäßig verwendet wird. Danach wird das Gebäude auch für den Betrieb des Agrarproduktehandels verwendet und werden die dort untergestellten Fahrzeuge bzw. Geräte, auch die Werkstätte und die Dieseltanks für den Betrieb des Agrarproduktehandels mitverwendet. Zutreffend ist die belangte Behörde auch davon ausgegangen, dass nach der angeführten Übertragungsverordnung von einem Bauwerk für eine gewerbliche Betriebsanlage schon dann auszugehen sei, wenn das Bauwerk auch nur zum Teil für einen Gewerbebetrieb verwendet wird. Die angeführte gewerbliche Tätigkeit ist auch - wie dies die belangte Behörde zutreffend vertreten hat - im Sinn des § 74 Abs. 2 GewO 1994 grundsätzlich geeignet, Gefährdungen, Belästigungen und nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2 und 5 GewO 1994 herbeizuführen, was Voraussetzung für eine gewerberechtliche Genehmigungspflicht ist. Der Begriff "Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei" im Sinne der angeführten Verordnung erfasst - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch Ermächtigungen zur Erlassung von baupolizeilichen Aufträgen (wie einen Wiederherstellungsauftrag gemäß § 40 Abs. 3 Vbg. BauG). Für eine einschränkende Auslegung des Begriffes "Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei" findet sich in der angeführten Verordnung (insbesondere dessen Wortlaut) kein Hinweis.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, nach Ansicht der belangten Behörde ergebe sich die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch schon daraus, dass sich solche Verfahren auch auf Bauwerke beziehen könnten, die ohne Baukonsens errichtet worden seien. Dies gehe am gegenständlichen Sachverhalt vorbei, da für das gegenständliche Gebäude eine Baubewilligung vorliege und zwar im Hinblick auf eine landwirtschaftliche Nutzung. Es könne sein, dass für die ohne Baubescheid errichteten Gebäude die jeweilige tatsächliche Nutzung maßgeblich sei. Dies gelte jedoch nach dem Wortlaut der Übertragungsverordnung nicht für Gebäude, für welche ein aufrechter Baubescheid bestehe.

Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Auch bei einem abweichend vom erteilten Baukonsens durchgeführten Bauvorhaben kommt es für die allfälligen baupolizeilichen Maßnahmen der Baubehörde und die allfällige Übertragung nach der angeführten Übertragungsverordnung auf die tatsächliche Nutzung des in Frage stehenden Gebäudes an.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch festzustellen, dass sich die belangte Behörde mit der Frage der widmungskonformen Verwendung der in Frage stehenden Halle auseinander gesetzt hat und dies - soweit eine gewerbliche Tätigkeit konstatiert wurde - verneint hat.

Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf die angeführten Abweichungen betreffend die Lage, die Höhe, den Nachbarabstand und die Gestaltung der Außenwände des Gebäudes die Ansicht vertreten hat, das errichtete Gebäude stelle ein Aliud zu jenem Bauvorhaben dar, das mit Bescheid vom 21. Dezember 2000 bewilligt worden war. Es handelt sich nicht nur um unerhebliche Änderungen.

Weiters meint der Beschwerdeführer, nach § 18 Abs. 3 Vbg. RPlG seien in Landwirtschaftsgebieten die Errichtung auch von Gebäuden und Anlagen für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft zulässig. Wenn - wie der Verwaltungsgerichtshof es im Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 98/05/0014 ausgesprochen habe - das Halten von Reittieren und das Einstellen fremder Reittiere ein landwirtschaftliches Nebengewerbe darstelle, so gelte dies umso mehr für die Einstellung von landwirtschaftlichen Maschinen sowie die Lagerung von Agrarprodukten, auch wenn diese für Dritte bestimmt seien. Auch das Einstellen von Reittieren für Fremde, sohin zu Gunsten Dritter, stelle ein landwirtschaftliches Nebengewerbe dar.

Dem genügt es entgegenzuhalten, dass für die belangte Behörde nicht das Lagern von Agrarprodukten, sondern der Betrieb des Agrarproduktehandels für die Annahme auch einer gewerblichen Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes maßgeblich war.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. Mai 2009

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