VwGH 2008/03/0045

VwGH2008/03/004523.4.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des JE in P, vertreten durch Mag. Gerhard Moser, Rechtsanwalt in 8850 Murau, Anna-Neumann-Straße 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundsland Steiermark vom 13. Februar 2008, Zl. 2 W 168/2007, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, nach dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau habe der Beschwerdeführer laut einer Strafanzeige der Polizeiinspektion Stadl/Mur vom 29. Juli 2007 am 20. Juli 2007 seine Ehegattin mit dem Umbringen bedroht. Die Ehefrau habe gegenüber den Beamten der Polizeiinspektion Stadl/Mur angegeben, dass sie mit ihren Kindern aus dem gemeinsamen Haus geflohen sei, da sie Angst vor ihrem Mann habe. Es gebe seit längerem Streitigkeiten und die Situation sei am 19. Juli 2007 eskaliert, da der Beschwerdeführer an diesem Tag das Gerücht gehört habe, dass seine Frau ein Verhältnis mit ihrem Schwager habe. Am 20. Juli 2007 sei der Beschwerdeführer gegen 15 Uhr betrunken nach Hause gekommen und habe seine Frau beschimpft. Da er augenscheinlich sehr erregt gewesen sei, habe es seine Frau mit der Angst zu tun bekommen und sei mit ihren beiden Töchtern zu ihrer Schwester gefahren. Dort habe sie ständig Anrufe von ihrem Mann erhalten, wobei er gegen 16 Uhr per Telefon die Drohung ausgesprochen habe, sie und ihren Schwager zu erschießen. Sie habe daraufhin die Polizei verständigt.

Als sich die Polizeibeamten zur Erstbefragung der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihres Schwagers am 20. Juli 2007 im Wohnhaus der Familie ihrer Schwester befunden hätten, hätten die ständigen Telefonanrufe des Beschwerdeführers auch durch diese wahrgenommen werden können. Gegen 16.30 Uhr hätten die beiden Beamten, da die Ehefrau des Beschwerdeführers den Lautsprecher ihres Telefons aktiviert gehabt habe, eine weitere Drohung gehört, bei der der Beschwerdeführer seine Ehefrau und ihren Schwager mit dem Erschießen bedroht habe.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten habe, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Aggressives Verhalten (insbesondere die Drohung mit dem Umbringen) nach dem Genuss von Alkohol berechtige die belangte Behörde zur Annahme, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Die telefonischen Äußerungen des Beschwerdeführers gegenüber seiner Gattin stünden unbestritten fest. Es genüge, wenn der Beschwerdeführer in bestimmten Situationen, um mit ihnen fertig zu werden - wie im vorliegenden Fall, wo er mit seiner Frau seit ca 3 Monaten große Probleme gehabt habe und außerdem das Gerücht gehört habe, dass seine Frau ein Verhältnis mit ihrem Schwager habe - zum Alkohol gegriffen habe und in diesem Zustand aggressiv geworden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2005/03/0012).

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine konkrete Gefährdung nicht objektiviert worden sei. Der Beschwerdeführer sei gegenüber seiner Ehegattin zu keinem Zeitpunkt tätlich vorgegangen. Zwar sei es zwischen ihm und seiner Ehegattin bereits vor dem 20. Juli 2007 "zu Diskussionen über die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse" gekommen, ein entsprechendes Aggressionspotenzial sei hieraus jedoch nicht objektivierbar. Aus den konkreten Umständen, die dem gegenständlichen Verfahren als Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde gelegt worden seien, ergebe sich daher keine Gefährdungsprognose, wie sie für die Verhängung eines Waffenverbots erforderlich sei. Die Drohung sei ausschließlich telefonisch erfolgt und es sei weder zu einem tätlichen Angriff, noch zu einer "persönlichen Drohung" gekommen, noch sei die Drohung unter Verwendung der sichergestellten Waffen erfolgt.

3. Nach der ständigen Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Bedrohung einer Person mit dem Erschießen eine "konkrete Tatsache" im Sinne des § 12 WaffG dar, die durchaus ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom 19. Februar 2004, Zl 2000/20/0377, und vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0039).

4. Nach dem dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Sachverhalt hat die Ehefrau des Beschwerdeführers zusammen mit ihren Töchtern die gemeinsame Wohnung verlassen, da sie es auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers "mit der Angst zu tun bekommen" hat. In der Folge hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau beharrlich telefonisch kontaktiert und sie sowie ihren Schwager mit dem Erschießen bedroht. Diese Drohung hat der Beschwerdeführer bei einem weiteren Anruf wiederholt.

5. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Handlungen des Beschwerdeführers als konkrete Umstände gewertet hat, die die Besorgnis rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer von seinen Waffen einen gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch machen könnte. Dass die Drohung mit dem Erschießen "bloß" telefonisch ausgesprochen wurde, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. April 2008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte