Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerden und der mit ihnen vorgelegten Bescheidkopien ergibt sich Folgendes:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet, der Drittbeschwerdeführer ist ihr im November 1997 geborener Sohn. Sie sind nach den Bescheidfeststellungen Staatsangehörige von "Serbien und Montenegro" und reisten auf Basis eines je bis 11. Juli 2004 gültigen Visums am 18. Mai 2004 in das österreichische Bundesgebiet ein. Hier verblieben sie auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Visa und stellten je am 8. Mai 2006 bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der "Familienzusammenführung" mit der 1941 geborenen österreichischen Großmutter des Erstbeschwerdeführers. Diese Anträge wurden abgewiesen, wogegen die Beschwerdeführer Berufung erhoben.
Mit den gegenständlich bekämpften, im Instanzenzug ergangenen und weitgehend gleich lautenden Bescheiden wies die belangte Behörde die Beschwerdeführer jeweils gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Über die von den Beschwerdeführern gegen die ihre Anträge auf Erteilung von Erstniederlassungsbewilligungen abweisenden Bescheide erhobenen Berufungen sei zwar "bis dato" nicht entschieden worden, das ändere jedoch nichts an der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes, zumal sie nicht zur Inlandsantragstellung berechtigt (gewesen) seien. Bei der Beurteilung nach § 66 Abs. 1 FPG - so die belangte Behörde weiter -
sei davon auszugehen, dass der inländische Aufenthalt der Beschwerdeführer nur bis zum 11. Juli 2004 rechtmäßig gewesen sei. Dennoch sei im Hinblick auf den gemeinsamen Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und angesichts dessen, dass die Großeltern des Erstbeschwerdeführers hier lebten, davon auszugehen, dass die Ausweisung in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer eingreife. Allerdings komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelten, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hätten die Beschwerdeführer durch ihren illegalen Aufenthalt erheblich beeinträchtigt, weshalb sich ihre Ausweisung trotz ihrer familiären Anknüpfungspunkte zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (gemeint: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) als dringend geboten erweise. Dabei sei miteinzubeziehen, dass es den Beschwerdeführern zuzumuten sei, zur Ermöglichung des erstrebten "Familiennachzugs" einen entsprechenden Antrag von ihrem Heimatland aus zu stellen und dessen Erledigung dort abzuwarten. Umstände, die dafür sprächen, im Wege der Ermessensübung von der nach dem Gesagten dem Gesetz entsprechenden Ausweisung der Beschwerdeführer abzusehen, seien schließlich keine ersichtlich.
Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden, die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach den Beschwerdebehauptungen waren die Beschwerdeführer im zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahren von zwei Rechtsanwälten vertreten. Dem daran anknüpfenden Formaleinwand, die belangte Behörde habe die bekämpften Bescheide zu Unrecht nur einem Vertreter zugestellt, ist indes zu entgegnen, dass - wie sich aus § 9 Abs. 4 zweiter Satz ZustG ergibt - ungeachtet der Bestellung mehrerer Vertreter die Zustellung nur an einen von ihnen erforderlich war (vgl. Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht (2007), Rz 9 zu § 9 ZustG).
In der Sache selbst wird in den Beschwerden zugestanden, dass der inländische Aufenthalt der Beschwerdeführer "formal unrechtmäßig" sei. Der belangten Behörde wird jedoch erkennbar eine Fehlbeurteilung im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG angelastet.
Gemäß § 66 Abs. 1 FPG ist eine Ausweisung, würde dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist die belangte Behörde - zutreffend - davon ausgegangen, dass die gegenständlichen Ausweisungen in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer eingreifen. Der belangten Behörde ist allerdings auch darin zuzustimmen, dass der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2006, Zlen. 2006/21/0109 und 0110). Von daher gelangte sie in Anbetracht des fast zur Gänze unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer mit Recht zu dem Ergebnis, dass sich deren Ausweisung im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG als dringend geboten erweise. Die in der Beschwerde angesprochenen Gesichtspunkte - durch den Aufenthalt der Beschwerdeführer, die sozialversichert und "wohnversorgt" seien und für die es "Unterhaltszusagen" gebe, werde die Republik Österreich nicht belastet, die Beschwerdeführer seien in keiner Weise straffällig geworden - vermögen daran nichts zu ändern (vgl. abermals das zuvor genannte hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2006). Auch dem Umstand, dass der neunjährige Drittbeschwerdeführer die 2. Klasse der Volksschule in Klosterneuburg besucht, kann angesichts dessen, dass er erst vor rund drei Jahren nach Österreich gelangte - weshalb sich die behauptete Integration schon aus zeitlichen Gründen relativiert - keine maßgebliche Bedeutung zukommen. Dass es schließlich, wie von der Beschwerde befürchtet, zu einer "Zerreißung" der Familie (Trennung des Drittbeschwerdeführers von seinen Eltern) kommen könnte, ist im Hinblick darauf, dass gegenüber allen Beschwerdeführern eine Ausweisung erlassen wurde, nicht zu sehen.
Erkennbar im Rahmen ihrer Überlegungen zu § 66 Abs. 1 FPG machen die Beschwerdeführer noch geltend, dass die belangte Behörde die rechtskräftige Erledigung der Niederlassungsverfahren hätte abwarten müssen. Dem kann freilich - auch unter Ermessensgesichtspunkten - schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nicht ansatzweise aufgezeigt wird, inwieweit in diesen Verfahren ein für die Beschwerdeführer positives Ergebnis erzielt werden könnte. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass im Fall der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine zulässige Inlandsantragstellung - insbesondere auch § 21 Abs. 2 Z 1 NAG - nicht erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund ist aber auch nicht zu erkennen, was für die belangte Behörde aus der Beischaffung der Akten betreffend die Verfahren auf Erteilung der Niederlassungsbewilligungen zu gewinnen gewesen wäre; insoweit wird daher die Relevanz dieses in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht dargetan.
Da somit insgesamt bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen,
waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. Juni 2007
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