VwGH 2007/19/1228

VwGH2007/19/122824.1.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, in der Beschwerdesache des I, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25, gegen den unabhängigen Bundesasylsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art151 Abs39 Z5 idF 2008/I/002;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art151 Abs39 Z5 idF 2008/I/002;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der am 29. November 2007 erhobenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über seinen Devolutionsantrag vom 10. Oktober 2006 in der ihn betreffenden Asylangelegenheit nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden.

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008 ist jedoch ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr zulässig.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2008

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