VwGH 2007/18/0671

VwGH2007/18/067126.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache der M M in W, geboren am 6. Mai 1954, vertreten durch Dr. Peter Philipp, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 17, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. August 2007, Zl. E1/86114/2007, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. einer Ausweisung nach § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. August 2007 wurde die von der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. Jänner 2007, mit dem sie gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen worden war, erhobene Berufung gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der (unter Punkt II.) die Beschwerdeführerin als in folgenden Rechten verletzt zu sein behauptet:

"Da der Bescheid der belangten Behörde die Beschwerdeführerin in den gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gewährung von Aufenthalt in Österreich nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes i. d.g.F., des Fremdenpolizeigesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, der EMRK je i.d.g.F., verletzt, erhebt die Beschwerdeführerin (...) Beschwerde (...)."

II.

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 9. November 2009, Zl. 2009/18/0385, mwN).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid als verspätet zurückgewiesen. Es liegt demnach ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem (nur) die Entscheidung in der Sache, das heißt, in der Angelegenheit, die den Inhalt der Berufung bildet, verweigert wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme vorliegend als Beschwerdepunkt allein die Verletzung der Beschwerdeführerin im Recht auf meritorische Entscheidung über ihre Berufung, nicht jedoch in den von ihr ausdrücklich bezeichneten "Rechten auf Gewährung von Aufenthalt in Österreich" in Betracht (vgl. dazu nochmals den vorzitierten Beschluss). Im Übrigen ist die bloße Nennung von Gesetzesbestimmungen oder überhaupt nur Gesetzen zur bestimmten Bezeichnung eines Beschwerdepunktes nicht ausreichend (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 2. Oktober 2008, Zl. 2008/18/0641, mwN).

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 26. November 2009

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