Spruch:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. März 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen "jugoslawischen" Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Mit hg. Beschluss vom 26. April 2007, Zl. VH 2007/18/0062-4, wurde dem Beschwerdeführer zur Einbringung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe - unter anderem durch Beigebung eines Rechtsanwaltes - bewilligt. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 8. Mai 2007, Zl. Vz. 1.053/2007, wurde Rechtsanwalt Mag. Martin Kranich zum Verfahrenshelfer bestellt.
2. Mit dem gegenständlichen, am 20. Juli 2007 zur Post gegebenen, Schriftsatz beantragt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid und holt gleichzeitig die Beschwerde nach, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.
II.
A) Zum Antrag auf Wiedereinsetzung:
1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der hg. Rechtsprechung trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und dem Rechtsanwalt höchstens ein Versehen minderen Grades vorzuwerfen ist. Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen. (Vgl. zum Ganzen etwa den Beschluss vom 15. November 2005, Zlen. 2005/18/0585, 0586.)
2. Nach der Beschwerde wurde der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 8. Mai 2007 dem Verfahrenshelfer am 18. Mai 2007 zugestellt. Dieser habe daraufhin seine seit Jahren in der Kanzlei beschäftigte (namentlich genannte) Konzipientin mit der Verfassung der Bescheidbeschwerde beauftragt. Die Genannte habe eine Bescheidbeschwerde verfasst, dabei aber gemeint, es wäre angebracht, auch den Verfassungsgerichtshof zu befassen und dort einen Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zu stellen. Dadurch sei die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof versäumt worden. Dies sei unbemerkt geblieben. Erst ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Verfassungsgerichtshofs habe dann das Fristversäumnis zutage gebracht. Dieses Telefonat habe am 6. Juli 2007 stattgefunden, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher rechtzeitig gestellt worden. Die sonst so zuverlässige Konzipientin, welche im Verfassen von Höchstgerichtseingaben sehr versiert sei, sei offenbar dem Irrtum unterlegen, dass durch die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gewahrt bleibe.
3. Dem ist entgegenzuhalten, dass selbst dann, wenn es sich beim vorliegenden Rechtsirrtum um einen Wiedereinsetzungsgrund iSd § 46 Abs. 1 VwGG handeln sollte, daran den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf dem Boden des von ihm geschilderten Herganges, der zur Fristversäumung geführt hat, ein Verschulden trifft, das einen minderen Grad des Versehens übersteigt.
4. Der Wiedereinsetzungsantrag war somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 46 Abs. 4 leg. cit. abzuweisen.
B) Zur Beschwerde:
1. Im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid dem Verfahrenshelfer am 18. Mai 2007 zugestellt, die vorliegende Beschwerde aber erst am 20. Juli 2007, also nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist, zur Post gegeben und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Frist zu ihrer Einbringung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
2. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 6. September 2007
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