VwGH 2007/18/0416

VwGH2007/18/041625.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des D N in L, geboren 1976, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 14. Juni 2007, Zl. St-88/07, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art3;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art3;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 14. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß §§ 31, 53 und 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Die belangte Behörde traf folgende Feststellungen:

Der Beschwerdeführer sei am 6. Juni 2003 illegal nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei seit 7. September 2005 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Seitdem komme dem Beschwerdeführer keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zu. Dem Beschwerdeführer sei auch kein Aufenthaltstitel erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine näheren verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen und sei auch beruflich nicht im Bundesgebiet integriert.

Auf Grund dieser unstrittigen Feststellungen kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt und die Ausweisung auf Grund der Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) durch den mehrmonatigen illegalen Aufenthalt auch angesichts der aus der bisherigen Aufenthaltsdauer ableitbaren privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet dringend geboten und daher im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei.

Das - nicht näher konkretisierte - Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei auf Grund seines vierjährigen Aufenthalts "gesellschaftlich weitgehend in Österreich integriert" und könne daher ein "individuelles Bleiberecht" geltend machen, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des von der belangten Behörde zutreffend begründeten Bescheides aufzuzeigen.

Der Anregung, hinsichtlich der §§ 53, 31 und 36 FPG - sollten diese Bestimmungen "im Hinblick auf Art. 3 EMRK keiner verfassungskonformen Interpretation zugänglich sein" - einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. September 2007

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