VwGH 2007/18/0348

VwGH2007/18/034825.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatpräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des M K, geboren 1980, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. April 2007, Zl. SD 243/06, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §14 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §21 Abs1;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §21 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. April 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 27. März 2002 nach Österreich eingereist sei und am folgenden Tag einen Asylantrag gestellt habe. Dieser Antrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 21. Februar 2003 abgewiesen worden. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof zunächst aufschiebende Wirkung zuerkannt worden; mit Beschluss vom 19. August 2004 sei jedoch die Behandlung der Beschwerde abgelehnt worden. Während des Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt. Der Beschwerdeführer sei jedoch auch nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens im Bundesgebiet verblieben, obwohl ihm kein Aufenthaltstitel zukomme. Diesen unrechtmäßigen Aufenthalt habe der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Mitteilung über die Notwendigkeit seiner Ausreise vom 28. Oktober 2004 fortgesetzt.

Auf Grund dieses - nicht bestrittenen - Sachverhalts kam die belangte Behörde zur Ansicht, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt und die Ausweisung auf Grund der durch den mehrjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt bewirkten großen Beeinträchtigung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und daher im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, zumal der Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, seinen Aufenthalt nicht vom Inland aus legalisieren könne.

Diese Ansicht kann auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Der im Rahmen der Bekämpfung des Ergebnisses der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 FPG einzig konkret vorgebrachte Umstand, dass der Beschwerdeführer in England Brüder habe, die ihn finanziell unterstützten, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen waren abgewiesene Asylwerber auch auf Grundlage des mit 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 nicht zur Inlandsantragstellung berechtigt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. November 2004, Zl. 2002/18/0006).

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. September 2007

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