Normen
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
StGB §278a;
VwGG §28 Abs1 Z5;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
StGB §278a;
VwGG §28 Abs1 Z5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. Mai 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen "jugoslawischen" Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1988 nach Österreich gekommen, seit 10. Jänner 1989 hier gemeldet und verfüge seit 1989 über Sichtvermerke bzw. Aufenthaltstitel, zuletzt unbefristet.
Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 7. Dezember 2004 sei über ihn gemäß § 104 Abs. 1, Abs. 3 (erster und zweiter Deliktsfall) und Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997 - FrG sowie § 278a StGB eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren rechtskräftig verhängt worden. Der Beschwerdeführer sei zumindest seit Mitte 2002 für ein international agierende, professionell organisierte kriminelle Organisation tätig gewesen, die sich zum Ziel gesteckt habe, durch die fortgesetzte Begehung von Schleppungen, insbesondere von Kosovo-Albanern in den EU-Raum, aber auch andere kriminelle Handlungen Gewinn in großem Ausmaß zu erzielen. Von der Organisation seien schleppungswillige Personen von Serbien über Ungarn über die "grüne Grenze" nach Österreich gebracht worden. Ein beträchtlicher Teil der geschleppten Personen sei auch in andere EU-Länder bzw. in die Schweiz weitertransportiert worden. Allein für die Jahre 2002 und 2003 sei von dieser Organisation ein Vermögensvorteil von weit über EUR 200.000,-- erzielt worden. Jedenfalls ab Februar 2003 sei der Beschwerdeführer innerhalb dieser Schlepperorganisation führend tätig gewesen und habe nach Verständigung durch den ungarischen Teil der Schlepperorganisation den Weitertransport organisiert, Mitglieder der Organisation mit der Durchführung des Transports beauftragt und die Bezahlung der Transporteure abgewickelt. Er sei auch für die in Ungarn tätigen Mitglieder der Organisation die wesentliche Ansprechstelle in Österreich gewesen und habe Aufträge für die Schleppungen in andere EU-Länder entgegengenommen. Ab Februar 2003 habe er durchschnittlich zumindest einmal wöchentlich an Schleppungen von Illegalen aus Ungarn nach Österreich teilgenommen, wobei durchschnittlich zumindest vier Personen geschleppt worden seien. Pro Schleppung habe er EUR 400,-- erhalten, fallweise auch noch einen weiteren Betrag pro geschleppter Person. Für die Weiterschleppung nach Deutschland und in andere EU-Staaten habe der Beschwerdeführer EUR 700,-- bis EUR 800,-- verlangt.
Entgegen dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen habe der Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren kein umfassendes und reumütiges Geständnis abgelegt, sondern lediglich Umstände zugegeben, die auf Grund der Telefonüberwachung eindeutig hätten nachgewiesen werden können. Durch die Beteiligung an der kriminellen Organisation habe er in der Absicht gehandelt, sich solcherart eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG sei erfüllt, und es seien die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 60 Abs. 1 leg. cit. gegeben.
Der Beschwerdeführer sei verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig. Frau und Kinder verfügten über Aufenthaltstitel. Er lebe mit diesen und seiner Mutter, der zwischenzeitig die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei, im gemeinsamen Haushalt. Weitere Bindungen bestünden behauptetermaßen zu einem Bruder und zwei Schwestern. Solcherart sei zweifelsfrei von einem erheblichen, mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier:
zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, insbesondere der Schlepperkriminalität, und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Wer, wie der Beschwerdeführer, einer internationalen kriminellen Organisation beitrete und dort sogar zum führenden Mitglied aufsteige, um sich gewerbsmäßig und über einen längeren Zeitraum hinweg der regelmäßigen Schleppung von Fremden zu widmen, und solcherart ein regelmäßiges Einkommen erwirke, lasse seine offensichtliche Ignoranz maßgeblicher, in Österreich gültiger Rechtsvorschriften erkennen. Eine positive Verhaltensprognose wäre nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit derart schwerwiegend, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und sohin im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei.
Bei der gemäß § 66 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Dieser habe im Bundesgebiet einen Teil seiner Schulausbildung und eine Lehre absolviert. Gleichzeitig sei jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass die einer Integration zugrunde liegende soziale Komponente durch das besonders schwerwiegende strafbare Verhalten entsprechend an Gewicht gemindert werde. Die Integration der Gattin des Beschwerdeführers, die seit 2. April 1998 über Aufenthaltstitel verfüge, und die der Kinder seien entsprechend zugrunde zu legen gewesen. Diesen insgesamt zwar erheblichen, in einem entscheidenden Punkt jedoch deutlich relativierten privaten Interessen des Beschwerdeführers stehe das große öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten und an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens entgegen. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als das in seinem Fehlverhalten begründete große öffentliche Interesse an seinem Fernbleiben vom Bundesgebiet. Dabei habe die belangte Behörde darauf Bedacht genommen, dass der Beschwerdeführer - wenn auch eingeschränkt - den Kontakt zu seinen Familienangehörigen auch vom Ausland aus wahrnehmen könne, ebenso wie er seinen Sorgepflichten vom Ausland aus nachkommen könne. Dass er - wie geltend gemacht - in seiner Heimat keine Verwandten mehr hätte, sei nicht zu berücksichtigen gewesen, weil mit dem Bescheid nicht darüber abgesprochen werde, in welches Land er auszureisen habe. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen. Eine solche Ermessensübung stünde auch angesichts der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in Übereinstimmung. Was die behauptete Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers anlange, so habe er trotz ausführlicher Aufforderung keine Bescheinigungsmittel (z.B. Entlassungsbescheid) vorgelegt, die sein Vorbringen glaubhaft erschienen ließen. Auch im anhängig gewesenen Einberufungsverfahren seien keine Hinweise aufgeschienen, dass er staatenlos wäre. Vielmehr habe er noch bei seiner Vernehmung am 20. Mai 2005 über einen am 5. November 2001 ausgestellten und bis 2011 gültigen "jugoslawischen" Reisepass verfügt. Auch seine Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 30. März 2007 hätten seine Behauptung nicht belegen können, enthalte diese doch lediglich allgemeine Ausführungen darüber, welche Urkunden Kosovo-Albaner (nicht) erhielten, und ließen diese solcherart keine zwingenden Rückschlüsse auf eine Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers zu. Von einer solchen sei daher nicht auszugehen gewesen.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so sei der unbefristete Ausspruch durch die Erstbehörde gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers (dieser sei bei organisierter Schlepperkriminalität über einen längeren Zeitraum an regelmäßigen Schleppungen, zuletzt auch als führendes Mitglied, beteiligt gewesen) sei unter Bedachtnahme auf seine aktenkundige Lebenssituation nicht vorhersehbar, ob jemals und gegebenenfalls wann die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf dem Boden der unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers begegnet die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel sowohl der Ermessensübung nach § 60 Abs. 1 FPG, als auch der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 leg. cit. und bringt vor, dass der Beschwerdeführer einen Lehrabschluss habe und nach Entlassung aus der Strafhaft einen Arbeitsplatz einnehmen und in Österreich rechtmäßig Geld verdienen könne. Der Grund, der zu seiner Verurteilung geführt habe, nämlich die Geldknappheit, sei daher weggefallen. Ferner lasse die Behörde den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer über 15 Jahre rechtmäßig und unbescholten in Österreich aufgehalten habe, völlig außer Acht und stütze die Gefahrenprognose lediglich auf seine einzige Verurteilung. Weiters hätte die belangte Behörde berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer, obwohl er ein führendes Mitglied der Organisation gewesen sei, nicht die Höchststrafe von fünf Jahren erhalten habe.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Nach den insoweit nicht bestrittenen Feststellungen der belangten Behörde war der Beschwerdeführer, wie oben (I. 1.) dargestellt, zumindest seit Mitte 2002 für eine international agierende, professionell organisierte kriminelle Organisation und jedenfalls ab Februar 2003 in dieser Schlepperorganisation führend tätig, in deren Rahmen er an einer großen Zahl von Schleppungen teilnahm und daran verdiente. Die Beschwerde stellt hiebei auch nicht in Abrede, dass er im gerichtlichen Strafverfahren kein umfassendes und reumütiges Geständnis abgelegt, sondern lediglich die Umstände zugegeben hat, die ihm auf Grund einer Telefonüberwachung eindeutig nachgewiesen werden konnten. Das oben (I. 1.) dargestellte massive Fehlverhalten des Beschwerdeführers stellt ungeachtet seines vor dem Jahr 2002 gelegenen (jahrelangen) Wohlverhaltens eine überaus gravierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der international organisierten Schlepperkriminalität (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 2006, Zl. 2006/18/0118, mwN) dar. Auch lag das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht so lange zurück, um auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können, zumal über ihn eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verhängt worden war und die in Haft zugebrachte Zeit bei der Beurteilung eines allfälligen Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben hat (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2007/18/0271, mwN). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er auf Grund seines Lehrabschlusses und seiner Arbeitsbereitschaft nach der Haftentlassung keine Geldknappheit haben würde, sodass der zu seiner Verurteilung führende Grund weggefallen sei, so bietet diese bloße Absichtserklärung keine Gewähr dafür, dass sich der Beschwerdeführer fortan wohlverhalten werde, zumal er in der Beschwerde vorbringt, an seinem letzten Arbeitsplatz monatlich EUR 1.100,- verdient zu haben, und ihn dieses Einkommen offensichtlich nicht dazu veranlasst hat, keine Straftaten zu begehen. Weiters führt auch der in der Beschwerde angeführte Umstand, dass bei der Verurteilung des Beschwerdeführers nicht die höchstzulässige Strafe über ihn verhängt wurde, zu keiner anderen Beurteilung seines Fehlverhaltens.
Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG erfüllt seien, begegnet daher keinem Einwand.
3.1. Die Beschwerde bringt vor, es hätte von der belangten Behörde auch berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juli 2003 eine Einladung zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erhalten habe und (nur) zwei Tage vor der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft verhaftet worden sei. Wenn die belangte Behörde festgestellt habe, dass keine Hinweise auf eine Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers vorlägen und er über einen bis 2011 gültigen "jugoslawischen" Reisepass bei seiner Vernehmung am 20. Mai 2005 verfügt habe, so habe es die belangte Behörde unterlassen, "den Sachverhalt in genauer Weise im Bescheid aufzunehmen", und sei dem Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, "welche Ausführungen die Behörde tätigt", sodass er auch in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme jedenfalls dargelegt, warum kein Entlassungsbescheid aus dem Staatenverband habe vorgelegt werden können, und es habe die Behörde unterlassen, hiezu Ermittlungen durchzuführen und den Sachverhalt lückenlos aufzuklären.
Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit "1988 bzw. 1989" rechtmäßig im Bundesgebiet auf und habe in Österreich einen Teil seiner Schulausbildung und eine Lehre absolviert. Seine Ehegattin, seine beiden (1995 und 2000 in Wien geborenen) Kinder, seine Mutter und seine Geschwister befänden sich alle in Österreich.
3.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Bei der Interessenabwägung nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde die Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit 1988, seine Bindungen zu seiner Ehegattin, seinen Kindern, seiner Mutter, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt, und seinen Geschwistern berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 66 Abs. 1 leg. cit. angenommen.
Diesen insgesamt gewichtigen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet steht die oben dargestellte, aus der gewerbsmäßigen Schlepperei im Rahmen einer international agierenden Schlepperorganisation resultierende massive Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, hat doch der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) in einem längeren Zeitraum zumindest ab Mitte des Jahres 2002 und im Jahr 2003, wie oben dargestellt, Schleppungen durchgeführt und daran in führender Position innerhalb dieser Schlepperorganisation mitgewirkt, wobei er gewerbsmäßig handelte. Bei Abwägung der obgenannten gegenläufigen Interessen begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht geringer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und das Aufenthaltsverbot daher im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei, keinem Einwand. Im Übrigen hat die belangte Behörde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Sorgepflichten vom Ausland her nachkommen könne, und wird dies in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Was das Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers anlangt, so zeigt die Beschwerde mit ihrem allgemeinen Vorbringen dazu keinen Fehler in der diesbezüglichen, von der belangten Behörde getroffenen Beweiswürdigung auf. Hiebei stellt die bloße Verweisung auf den Inhalt einer im Verwaltungsverfahren erstatteten Stellungnahme keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG dar (vgl. aus der hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 13. November 2007, Zl. 2007/18/0568, mwN).
4. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Judikatur ist ein Aufenthaltsverbot, das nicht unbefristet erlassen werden kann, für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. dazu etwa das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2006/18/0118).
In Anbetracht des gravierenden strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers ist die Auffassung der belangten Behörde, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes derzeit nicht vorhergesehen werden könne, nicht zu beanstanden, und es zeigt die Beschwerde keine Umstände auf, die die Festsetzung einer bestimmten Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme geboten hätten.
5. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, und sind keine Umstände erkennbar, die eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens geboten hätten. Abgesehen davon wäre eine auf einer Ermessensübung beruhende Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer Straftat im Sinn des § 55 Abs. 3 Z. 1 FPG nicht im Sinn des Gesetzes gelegen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/18/0138, mwN).
6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2009
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