Normen
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 26. März 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß §§ 87 iVm 86 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei im Februar 2003 illegal von Deutschland nach Österreich eingereist und habe sich zunächst unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Erst am 11. Juli 2003 habe er einen Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger" gestellt und sich hiebei auf die am 2. Juli 2003 in Wien geschlossene Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen Eva H. berufen. Eva H. sei um etwa sechs Jahre älter als der Beschwerdeführer und habe im Zeitpunkt der Eheschließung bereits seit Monaten Notstandshilfe bezogen. Da sich zunächst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe ergeben hätten, sei eine Niederlassungsbewilligung mit Gültigkeit bis 20. August 2004 erteilt worden. Auf Grund eines Verlängerungsantrages sei diese Bewilligung bis 10. September 2005 verlängert worden.
Am 6. Februar 2005 habe Alexander H., der frühere Gatte von Eva H., im Zug von polizeilichen Vorerhebungen ausgesagt, dass Eva H. vor zwei Jahren eine Scheinehe mit dem Beschwerdeführer eingegangen wäre, wofür sie EUR 3.000,-- bekommen hätte. Diese Ehe wäre durch den Bruder von Eva H., Gabor C. (der im Übrigen selbst eine Scheinehe mit der Ex-Gattin des Beschwerdeführers geschlossen habe), vermittelt worden. Eva H. habe am 7. Februar 2005 niederschriftlich angegeben, den Beschwerdeführer im Februar oder März 2003 in der Wohnung ihrer Mutter kennen gelernt zu haben. Mittlerweile hätte sie sich vom Beschwerdeführer getrennt. Dazu werde bemerkt, dass Eva H. bei der Einvernahme ein unrichtiges Geburtsjahr des Beschwerdeführers angegeben habe. Der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme am 27. Juli 2005 u. a. ausgesagt, seit März 2005 wieder bei seiner Gattin Eva H. zu wohnen. Die Wohnung wäre 52 m2 groß. Dort würden Eva H. mit ihren vier Kindern sowie der Beschwerdeführer und seine Kinder, insgesamt also acht Personen, wohnen. Die Waschmaschine stünde in der Küche; auch eine Mikrowelle wäre vorhanden. Am selben Tag habe Eva H. u.a. ausgesagt, dass die Waschmaschine im Badezimmer stehe und kein Mikrowellenherd in der Wohnung vorhanden sei.
Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass Alexander H. die Eva. H. während deren aufrechter Ehe mit dem Beschwerdeführer geschwängert habe. Die jahrelang in der Wohnhausanlage lebende Hausmeisterin habe im Dezember 2005 ausgesagt, dass in der besagten Wohnung ständig Alexander H. und Eva H. mit den vier Kindern lebten. Der Beschwerdeführer und dessen beide Kinder seien der Hausbesorgerin gänzlich unbekannt gewesen. Sie habe diese Personen auch auf den vorgezeigten Lichtbildern nicht wieder erkannt.
Mit der Berufung sei eine Erklärung von Alexander H. vorgelegt worden, wonach dieser die belastende Aussage vom 6. Februar 2005 zurückziehe. Dies habe Alexander H. bei seiner Einvernahme am 16. Oktober 2006 bestätigt. Dabei habe er ausgesagt, seit über zwei Jahren nicht mehr mit Eva H. zusammen zu leben. Er wäre zwar auch der Vater des jüngsten Kindes von Eva H.; dabei hätte es sich allerdings nur um ein "Pantscherl" gehandelt. Seit 3. Dezember 2004 wäre er im Übrigen mit einer jugoslawischen Staatsangehörigen verheiratet.
Am 17. Jänner 2007 sei die Hausbesorgerin formell als Zeugin einvernommen worden. Dabei habe sie u.a. ausgesagt, dass Eva H. und Alexander H. vor etwa fünf Jahren gemeinsam in die Wohnung eingezogen seien und dort mit ihren Kindern lebten. Das vierte Kind wäre 2004 geboren. Auch danach hätte sie Alexander H. und Eva H. noch oft gemeinsam z.B. bei Einkäufen gesehen. Sie hätte sich öfter mit Alexander H., der 2004 einen Gipsfuß gehabt hätte, unterhalten. Auch mit einer Tochter würde sie öfter sprechen. Wären andere Personen in die Wohnung eingezogen, hätte sie dies mit Sicherheit erfahren. Der Beschwerdeführer und dessen beide Kinder wohnten mit Sicherheit nicht in der Wohnung. Diese Personen wären ihr gänzlich unbekannt.
Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit eingeräumt worden dazu Stellung zu nehmen, wovon er jedoch nicht Gebrauch gemacht habe.
Der Beschwerdeführer sei (noch) Ehegatte einer nicht freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin. Gemäß § 87 FPG komme die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn nur gemäß § 86 Abs. 1 leg. cit. in Betracht.
Auf Grund der Erhebungen vor Ort, der Aussage der Hausbesorgerin und der allgemeinen Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe (die Ehefrau des Beschwerdeführers sei erheblich älter als dieser; sie habe im Zeitpunkt der Trauung bereits seit Monaten Notstandshilfe bezogen; das Ehepaar habe sich erst vier Monate vor der Heirat kennen gelernt; während aufrechter Ehe sei ein Kind vom früheren Ehemann gezeugt worden) gehe die belangte Behörde vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe aus. Die Aussagen des Zeugen Alexander H. seien extrem widersprüchlich und deshalb nicht als Nachweis - in die eine oder andere Richtung - zu gebrauchen.
Das Verhalten des Beschwerdeführers, eine Ehe zur Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile nur zum Schein einzugehen, stelle eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dar. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei daher nicht nur zulässig, sondern sogar dringend geboten. Das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Verhalten, das mit der Täuschung staatlicher Organe über den wahren Ehewillen beginne und sich zum dadurch bewirkten Erschleichen staatlicher Berechtigungen und Befugnisse fortsetze, stelle zweifellos auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht auf wahrheitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG falle der über vierjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers, der anfänglich einige Monate nicht berechtigt gewesen sei, sowie die Anwesenheit der beiden Kinder des Beschwerdeführers ins Gewicht. Die daraus ableitbare Integration werde in ihrer Bedeutung dadurch entscheidend gemindert, dass die Niederlassungs- und Arbeitsberechtigung nur auf das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe zurückzuführen seien. Diesen persönlichen Interessen stehe gegenüber, dass der Beschwerdeführer durch die rechtsmissbräuchliche Eheschließung und die Berufung auf die Ehe bei Beantragung einer Niederlassungsbewilligung das maßgebliche öffentliche Interesse im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. zum Umfang dieser Befugnis insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) unbedenklich. Das Beschwerdevorbringen, Alexander H. habe falsch ausgesagt, "um von seinem Handeln abzulenken" ist nicht geeignet, die - ohnehin nicht auf die Aussage von Alexander H. gestützte - Beweiswürdigung als unschlüssig erkennen zu lassen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei ihm auf Grund einer "arbeitsbedingten Ortsabwesenheit" nicht zur Kenntnis gelangt, tut er die Relevanz des damit geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dar, bringt er doch nicht vor, inwiefern es ihm bei ordnungsgemäßer Verständigung gelungen wäre, die Beweisergebnisse zu entkräften.
Unter Zugrundelegung der sohin auf unbedenkliche Weise zustande gekommenen Sachverhaltsfeststellungen kann die - nicht konkret bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbots gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG erfüllt seien und das Aufenthaltsverbot im Grund des § 66 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. zulässig sei, aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 14. Juni 2007
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