VwGH 2007/18/0256

VwGH2007/18/025628.2.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des MA in W, geboren am 19. Oktober 1980, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof ua, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. März 2007, Zl. SD 1282/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. März 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bangladesch, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 23. September 2002 in Österreich. Er sei zunächst im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Student" gewesen. Am 17. Oktober 2003 habe er die österreichische Staatsangehörige Sabine H. geheiratet und anschließend bei der Erstbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht. Bei einer Erhebung am ehelichen Wohnsitz hätten die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihre Mutter angetroffen werden können. Der Beschwerdeführer sei nicht anwesend gewesen. Den Erhebungsbeamten hätten von diesem keinerlei Gegenstände vorgewiesen werden können. Wohnungsnachbarn, denen Fotos des Beschwerdeführers vorgewiesen worden seien, hätten den Beschwerdeführer nicht gekannt. Die am 3. November 2003 einvernommene Ehefrau habe zunächst angegeben, dass die Ehe nicht vermittelt worden sei. In weiterer Folge habe sie ausgesagt, dass sie die Wahrheit sagen wollte, weil es ihr "zu viel" würde. Für die Eheschließung wäre bezahlt worden. Sie hätte von einem jugoslawischen Staatsangehörigen namens M. insgesamt EUR 4.500,-- erhalten. Ihr wäre erzählt worden, es würden Mädchen gesucht, welche gegen Bezahlung heiraten würden. Sie hätte mit ihrer Mutter darüber gesprochen. Die Vermittlerin wäre zu ihr in die Wohnung gekommen. Diese hätte genau erklärt, wie es bei einer solchen Heirat vor sich gehen würde. Die Vermittlerin hätte auch gesagt, wie man sich bei einer Kontrolle verhalten soll und dass es keine Schwierigkeiten mit der Polizei geben würde. Auf Grund ihrer Geldschwierigkeiten hätte sie einer Heirat gegen Bezahlung zugestimmt. Bei der Anmeldung am Standesamt hätte sie sofort EUR 500,-- als Anzahlung von der Vermittlerin bekommen. Nach der Hochzeit wäre man wieder nach Wien zurück gefahren. Dort hätte sie von der Vermittlerin den vereinbarten Restbetrag von EUR 4.000,-- erhalten. Ihre Mutter wäre Trauzeugin gewesen. Der Beschwerdeführer hätte seinen Bruder als Trauzeugen gehabt. Es hätte niemals ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden. Er hätte zu den aus der Ehe stammenden Pflichten keinen Beitrag geleistet. Von ihm würde sie nur wissen, dass er in Wien bleiben und studieren wolle. Es wäre richtig, dass sie eine Scheinehe gegen Bezahlung eingegangen wäre. Sie würde wieder einen Hochzeitstermin in O. haben. Ihre Mutter würde dort gegen Bezahlung über Vermittlung der M. einen jugoslawischen Staatsangehörigen heiraten. Sie selbst würde Trauzeugin sein. Sie würde mit ihrer Mutter darüber sprechen und auch diese Sache sollte geklärt werden.

Am 7. November 2003 - so die belangte Behörde weiter - sei die Mutter der Ehefrau des Beschwerdeführers einvernommen worden. Diese habe angegeben, "hinsichtlich der M. und ihren Machenschaften" sprechen zu wollen. Am 3. November 2003 hätte sie ihre Tochter ins Amt begleitet. Sie wäre im Stiegenhaus von einer jüngeren Frau angesprochen worden. Konkret hätte diese Frau sie gefragt, ob sie auch wegen der M. hier wäre. Sie hätte nach einem Gespräch mit ihrer Tochter beschlossen, die Hochzeit in O. mit einem jugoslawischen Staatsangehörigen nicht durchführen zu wollen. Es wären dann zu ihrem Wohnhaus die M., der beabsichtigte Ehemann, dessen Eltern, jene Frau, die sie bei der Erstbehörde angesprochen hätte mit deren Ehemann und als Lenker eines Busses ein weiterer Mann gekommen. Ihre Tochter hätte mit einer Ausrede zu Hause bleiben können. Sie hätte M. gesagt, dass sie wisse, dass die Hochzeit in O. nicht stattfinden würde. Trotzdem wären alle nach O. gefahren. Der zuständige Beamte wäre nicht dort gewesen. Die geplante Hochzeit hätte nicht stattgefunden. Es wäre von einem Beamten mitgeteilt worden, dass derartige Hochzeiten, welche zuvor in Wien angemeldet worden wären, auf diesem Standesamt in Zukunft nicht mehr stattfinden würden. Anschließend wären alle Personen wieder zurück nach Wien gefahren.

Nachdem der Zeugin - so die belangte Behörde weiter - ein Foto gezeigt worden sei, habe sie jene Frau, die sie am 3. November 2003 im Stiegenhaus angesprochen habe, eindeutig wieder erkennen können. Danach habe sie den von der Vermittlerin geplanten Ablauf des Eingehens einer Scheinehe mit einem jugoslawischen Staatsangehörigen zu Protokoll gegeben. Außerdem habe sie ausgesagt, dass die Vermittlerin angegeben hätte, dass sie unbedingt ihre Hilfe bei der Suche von drei heiratswilligen Frauen benötigen würde. Sie würde für drei Männer Frauen brauchen, welche gegen Bezahlung von insgesamt EUR 6.000,-- eine Scheinehe eingehen sollten. Die Zeugin selbst oder ihre Tochter würden als Vermittlungsgebühr pro Ehe EUR 500,-- bekommen. Für die Eheschließung ihrer Tochter hätte eine weitere Person EUR 500,-- Vermittlungsgebühr von M. erhalten. Sie selbst hätte für die geplante Hochzeit mit einem jugoslawischen Staatsangehörigen bis jetzt EUR 500,-- von M. bekommen.

In einer Stellungnahme vom 19. August 2004 habe der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Scheinehe und die Angaben seiner Ehefrau bestritten. M. sei ihm völlig unbekannt und er selbst habe für die Eheschließung keinen Vermögensvorteil geleistet. Er habe mit seiner Ehefrau tatsächlich eine Beziehung geführt. Er sei im Jahr 2002 nach Österreich gekommen, um hier zu studieren. Trotz der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen beabsichtige er weiterhin, seinem Studium nachzugehen.

In der Berufung vom 10. Mai 2005 habe der Beschwerdeführer bestritten, einen Vermögensvorteil für die Eheschließung geleistet zu haben. Er hätte mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt gelebt und es wäre ihm völlig unerklärlich, aus welchem Grund die Erstbehörde vom Vorliegen einer Scheinehe ausgehen würde. Er würde auch derzeit ein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehefrau führen. Er befinde sich seit September 2002 in Österreich. Er könne seinen legalen Aufenthalt weiterhin auf den Zweck "Studium" stützen. Auf Grund seiner Eheschließung habe er jedoch eine Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" beantragt. Er wäre seit Jänner 2004 erwerbstätig und verdiene monatlich netto EUR 715,--. Damit würde er problemlos den Unterhalt sichern können. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers würde sich in Österreich befinden; seine Mutter, seine Schwester, sein österreichischer Schwager, sowie deren Kinder. Zu all diesen Familienangehörigen hätte er ein äußerst intensives Verhältnis, weil er sie täglich sehen würde. Seine Schwester würde an einem Gehirntumor leiden, der nicht operiert werden könne. Deshalb würde er sich äußerst intensiv um sie kümmern. Sie wäre nicht in der Lage, allein für sich zu sorgen.

Am 3. Jänner 2006 sei der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Mödling einvernommen worden. Er habe angegeben, nach dem Abbruch des Studiums am 17. Oktober 2003 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet zu haben. Der Aufenthaltsort seiner Gattin wäre ihm nicht bekannt. Er hätte seit einem Jahr keinen Kontakt mit ihr. Seine Ehefrau sei suchtgiftabhängig. Er würde in der Wohnung seines Freundes wohnen. Er wäre seit 16. Jänner 2004 als Küchenkraft beschäftigt.

Am 21. April 2006 sei der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien einvernommen worden. Er habe angegeben, mit einer Österreicherin verheiratet zu sein und legal einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen. Er würde bestreiten, eine Scheinehe geschlossen zu haben, könnte aber den derzeitigen Aufenthaltsort seiner Ehefrau nicht angeben. Er würde in Österreich bleiben wollen, weil er seit ca. zweieinhalb Jahren hier arbeite und auch einen Deutschkurs besucht hätte.

Unter Bedachtnahme auf die dargelegten Aussagen - so die belangte Behörde weiter - sei davon auszugehen, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Es bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer habe jedoch massives Interesse, das Eingehen der Scheinehe zu dementieren. Er habe lediglich behauptet, dass keine Scheinehe vorliegen würde, jedoch nicht (einmal) ausgeführt, wann und wo er seine Ehegattin kennen gelernt habe. Seit dem Inkrafttreten des FPG sei es für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes keine Tatbestandvoraussetzung mehr, für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet zu haben. Der Missbrauch der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Die Voraussetzungen zu dessen Erlassung seien - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grund des § 87 iVm § 86 FPG gegeben.

Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen - dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Gegen das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Scheinehen habe der Beschwerdeführer verstoßen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG. Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration des Beschwerdeführers werde durch die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund seines Eingehens einer Scheinehe wesentlich gemindert. Bei Abwägung der genannten Interessen ergebe sich, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Da sonst keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben seien, habe die Behörde von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

In § 63 Abs. 1 FPG sei nunmehr die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes im Fall des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG mit zehn Jahren begrenzt. In Anbetracht des aufgezeigten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers könne - selbst unter Bedachtnahme auf dessen private Situation - ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen von zehn Jahren erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin im Sinn des § 87 FPG (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0119) ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, Zl. 2006/18/0306).

Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 ERMK nie geführt hat.

2.1. Die Beschwerde wendet sich mit Blick auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nie ein gemeinsames Familienleben mit seiner österreichischen Ehefrau geführt hat, gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

2.2. Diese begegnet jedoch im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, mwN) in Anbetracht der detaillierten und schlüssigen Aussagen der von der belangten Behörde für glaubwürdig gehaltenen Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Mutter keinen Bedenken. Der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zunächst angegeben hat, "dass die Ehe nicht vermittelt worden sei", in weiterer Folge jedoch den Hergang der Eheschließung detailliert darstellte, steht der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung nicht entgegen, zumal diese Zeugin die zuletzt genannte Aussage nachvollziehbar damit begründet hat, dass es ihr "zu viel" würde. Demgegenüber hat sich der Beschwerdeführer lediglich auf das Vorbringen zurückgezogen, ein "gemeinsames Familienleben mit seiner Ehefrau im Sinn des Art. 8 EMRK" zu führen, ohne dieses Vorbringen mit Tatsachenbehauptungen zu untermauern, aus denen - selbst wenn man deren Glaubhaftigkeit unterstellt - die Führung eines gemeinsamen Familienlebens abgeleitet werden könnte. Aus diesem Grund ist auch der Beschwerdevorwurf verfehlt, die belangte Behörde hätte keine "Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau" getroffen, sodass es nicht möglich sei, "abschließend zu beurteilen, ob ein gemeinsames Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vorliegt".

2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen nicht, sich zur Erlangung seiner Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung auf die Ehe berufen zu haben. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, keinem Einwand.

2.4. Angesichts des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die im § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich. Dies - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass § 86 Abs. 1 Satz 1 bis 4 FPG an die Gefährdungsprognose höhere Anforderungen stellt, als dies bei § 60 Abs. 1 FPG der Fall ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 2007, Zl. 2007/18/0009).

3.1. Zu der gemäß § 60 Abs. 6 FPG bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes durchzuführenden Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 leg. cit. hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Feststellungen getroffen, dass sich der Beschwerdeführer seit über viereinhalb Jahren in Österreich aufhält, sich seine Mutter, seine Schwester, sein Schwager sowie deren Kinder in Österreich befinden und dass seine Schwester an einem Gehirntumor leide, der nicht operiert werden könne. Sie benötige deswegen die Pflege und Betreuung aller Familienangehörigen.

3.2. Im Hinblick darauf, dass sowohl die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nach dem Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Student" als auch die Rechtmäßigkeit seiner späteren Berufstätigkeit auf dem besagten rechtsmissbräuchlichen Verhalten (Eingehen einer Aufenthaltsehe) basierten, sind die aus der Aufenthaltsdauer und der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ableitbaren Interessen entsprechend zu relativieren. Auch der Umstand, dass die genannten Familieangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich leben, kann seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht wesentlich verstärken, zumal nicht behauptet wurde, dass er mit diesen Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt leben würde. Dies gilt auch für das Beschwerdevorbringen, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig um seine erkrankte Schwester kümmern würde, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, worin dieses "Kümmern" bzw. die Pflege seiner Schwester bestehen würde. Von daher ist auch der Beschwerdevorwurf verfehlt, dass "keinerlei Feststellungen zur Krankheit der Schwester des Beschwerdeführers und zur Tatsache, dass diese vom Beschwerdeführer gepflegt und betreut wird" getroffen worden seien.

Angesichts der diesen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gegenüberstehenden erheblichen Gefährdung öffentlicher Interessen durch sein rechtsmissbräuchliches Verhalten (2.4.) kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und dass die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG) nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Die Beschwerde bekämpft schließlich auch die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes.

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Judikatur ist ein befristetes Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, Zl. 2006/18/0231, mwN).

Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtsmissbräuchlich eine Niederlassungsbewilligung und den Zugang zum Arbeitsmarkt angestrebt zu haben. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne, zum die familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich nicht besonders ausgeprägt sind.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Bescheid gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 28. Februar 2008

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