Normen
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z13;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §62 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;
SMG 1997 §27 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z13;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §62 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;
SMG 1997 §27 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 2. Februar 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 66 (richtig: § 62) Abs. 1 und 2 sowie § 60 Abs. 2 Z. 1 und den §§ 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Rückkehrverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Nach der Aktenlage sei der Beschwerdeführer am 25. September 2004 illegal nach Österreich eingereist und habe am selben Tag beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einen Asylantrag gestellt. Über diesen Asylantrag sei gemäß §§ 7 und 8 des Asylgesetzes 1997 rechtskräftig negativ entschieden worden. Seiner dagegen gerichteten Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. November 2006 aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer sei daher asylrechtlich zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Am 4. Mai 2005 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 (erster Fall) SMG und § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden.
Das Gericht habe es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer 1.) am 27. März 2005 in Wien einer anderen Person eine Kugel Kokain um EUR 20,-- verkauft und weitere 18 Kugeln Heroin (10,25 Gramm brutto) und 14 Kugeln Kokain (8,3 Gramm brutto) zum unmittelbaren Verkauf bereitgehalten habe, und 2.) zwischen 21. März 2005 und 27. März 2005 zumindest drei weitere Kugeln Kokain an unbekannte Abnehmer verkauft habe.
Bei der fremdenpolizeilichen Einvernahme am 12. Dezember 2006 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er in Österreich keine Verwandten hätte und derzeit keiner Beschäftigung nachgehen würde. Er würde kostenlos bei einem Landsmann wohnen. In seiner Berufung vom 21. Dezember 2006 habe er ausgeführt, dass selbst das Gericht für ihn eine günstige Zukunftsprognose erstellt hätte, zumal er zu einer teilbedingten Haftstrafe verurteilt worden wäre. Würde man bedenken, dass das gegen ihn verhängte Strafmaß nur gering die zur Rechtfertigung eines Aufenthaltsverbots geforderte Mindeststrafe von sechs Monate übersteigen würde, wäre die Verhängung eines auf zehn Jahre befristeten Rückkehrverbots unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer habe auch ausgeführt, dass die Erstbehörde lediglich auf Grund des besagten Urteils eine Entscheidung gefällt hätte, ohne eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den dem Strafverfahren insgesamt zugrunde liegenden Umständen und den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers durchzuführen.
Nach Auffassung der belangten Behörde sei der Tatbestand des § 62 Abs. 1 FPG iVm § 62 Abs. 2 und § 60 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. schon deshalb erfüllt, weil der Beschwerdeführer (wie erwähnt) zu einer - teilbedingten - Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt worden sei. Ferner sei die Erlassung des vorliegenden Rückkehrverbots (iSd § 66 Abs. 1 FPG) dringend erforderlich, weil Suchtgiftdelikte sehr schwer zu gewichten seien. Schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, sei die Erlassung eines Rückkehrverbots auch bei ansonsten voller sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiege als das gegenläufige private Interesse des Fremden. Bei Suchtgiftdelikten sei die Wiederholungsgefahr besonders groß. Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, sei dringend geboten, weil der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier vor allem bei Jugendlichen führe. Außerdem nehme die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führten. Im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft und hier vor allem der Jugendlichen, die diesen Gefahren auf Grund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt seien, sei die vorliegende, sicherlich in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend erforderlich.
Hinsichtlich der persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass dieser die Ausführungen der Erstbehörde, wonach er in Österreich keine Verwandten hätte und keiner Beschäftigung nachgehen würde, nicht bestritten habe. Auch könne dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Tatsache, dass er sich erst seit ca. zwei Jahren in Österreich aufhalte, noch keine weitgehende Integration zugebilligt werden. Da - unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen - im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu erstellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Rückkehrverbots wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sei das Rückkehrverbot auch zulässig im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG.
Aus den angeführten Gründen sei auch von der Ermessensbestimmung des § 62 Abs. 1 FPG zu Ungunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, weil insbesondere das dem Beschwerdeführer vorwerfbare Fehlverhalten (Suchtgiftdelikt) im Verhältnis zu der von ihm geltend gemachten Integration (Aufenthalt seit 2004) überwiege und weder aus den Akten noch aus der Berufung des Beschwerdeführers besondere Umstände ersehen werden könnten, die eine Ermessensübung zu seinen Gunsten begründen würde.
Die Dauer des von der Erstbehörde verhängten Rückkehrverbots sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal nach Ablauf dieser Zeit erwartet werden könne, dass sich der Beschwerdeführer an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten werde. Gerade bei Suchtgiftdelikten sei ein längerer "Beobachtungszeitraum" erforderlich.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht seine im angefochtenen Bescheid festgestellte rechtskräftige Verurteilung. Angesichts dieser Verurteilung erweist sich die (unbekämpfte) Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 62 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 (zweiter Fall) FPG verwirklicht sei, als unbedenklich.
1.2. In Anbetracht des unstrittig festgestellten, der besagten Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0400), das sowohl unter dem Blickwinkel des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 62 Abs. 1 Z. 1 FPG) als auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen (§ 62 Abs. 1 Z. 2 FPG) - insbesondere des Schutzes der Gesundheit -
gegeben ist, begegnet auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist. Diese Wiederholungsgefahr manifestierte sich im Fall des Beschwerdeführers schon in seiner Absicht, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, somit in der Gewerbsmäßigkeit seines Handelns (vgl. die seiner Verurteilung zugrunde liegende Regelung des § 27 Abs. 2 erster Fall SMG iVm § 70 StGB). Mit seinem Hinweis, das Landesgericht für Strafsachen Wien hätte dem Beschwerdeführer eine günstige Zukunftsprognose gestellt, weil ihm sechs Monate Strafhaft bedingt nachgesehen worden seien, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, hatte die belangte Behörde doch sein Fehlverhalten eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung bzw. die Gewährung der (teil)bedingten Strafnachsicht zu beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 2006, Zl. 2004/18/0029, mwH). Der seit dem vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhalten verstrichene Zeitraum war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides viel zu kurz, um einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Von daher erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er bereue sein Fehlverhalten und habe sich seither wohlverhalten, als nicht zielführend.
2. Gegen die (nicht konkret bekämpfte) Auffassung der belangten Behörde, die Erlassung des Rückkehrverbots sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit) dringend geboten (§ 62 Abs. 3 iVm § 66 Abs. 1 FPG), und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 62 Abs. 3 iVm § 66 Abs. 2 leg. cit.), bestehen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides keine Bedenken.
3.1. Der Beschwerdeführer erachtet die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Rückkehrverbots von zehn Jahren als überhöht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass bei Suchtgiftdelikten ein mindestens zehnjähriger Beobachtungszeitraum erforderlich sei, um ein Gesinnungswandel nachvollziehen zu können, zumal bei anderen Delikten im Rahmen der bekannten Spruchpraxis der belangten Behörde "nur" fünfjährige Rückkehrverbote bzw. Aufenthaltsverbote erlassen würden. Diese Differenzierung betreffend die Dauer sei vom Rahmen des der belangten Behörde eingeräumten Ermessens nicht gedeckt.
3.2. Auch dieses Vorbringen geht fehl. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann ein Rückkehrverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Dieses ist - unter Bedachtnahme auf § 63 Abs. 1 leg. cit. - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0103, mwH). Von daher kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Anbetracht des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zum Ergebnis kam, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet nicht vor Ablauf von zehn Jahren angenommen werden könne. Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, die belangte Behörde würde "bei anderen Delikten" Rückkehrverbote lediglich in der Dauer von fünf Jahren erlassen, nichts zu ändern.
4. Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 62 Abs. 1 FPG von der Erlassung eines Rückkehrverbots Abstand zu nehmen, sind doch entgegen der Beschwerde auf dem Boden des angefochtenen Bescheids und der Beschwerdeausführungen keine besonderen Umstände erkennbar, welche die belangte Behörde dazu hätten veranlassen müssen, von ihrem Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 27. März 2007
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