VwGH 2007/18/0074

VwGH2007/18/007415.5.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des O A in W, geboren 1981, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich Schmidt-Platz 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Dezember 2006, Zl. SD 1647/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. Dezember 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer habe am 18. August 2004 in der Türkei die österreichische Staatsbürgerin Anita S. geheiratet und am 14. September 2004 den Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - § 49 Abs. 1 FrG" gestellt. Der beantragte Aufenthaltstitel sei ihm für den Zeitraum vom 30. November 2004 bis zum 12. Juli 2005 ausgestellt worden. Auch dem Verlängerungsantrag vom 11. Juli 2005 sei für den Zeitraum vom 9. August 2005 bis zum 9. August 2006 stattgegeben worden. Im Dezember 2005 sei auf Grund eines Hinweises der Verdacht aufgetaucht, dass es sich bei der Ehe um eine Aufenthaltsehe (Scheinehe) handeln könne. Die Schwester des Beschwerdeführers, Neslihan Ö, habe am 24. März 2006 angegeben, dass Anita S. Urlaub in der Türkei gemacht und dort den Beschwerdeführer kennen gelernt hätte. Das Ehepaar Ö. wohne mit dem Beschwerdeführer und seiner Frau Anita S. gemeinsam in der Wohnung 1110 Wien, Strindberggasse.

Am 19. April 2006 seien bei Erhebungen der Erstbehörde in der genannten Wohnung Neslihan Ö. und ihre beiden Kinder angetroffen worden. Im Badezimmer habe man vier Zahnbürsten vorgefunden. Dazu habe Neslihan Ö. erklärt, dass Anita S. ihre Zahnbürste immer bei sich tragen und deren Ehemann, der Beschwerdeführer, keine Zahnbürste benützen würde. Das Erhebungsorgan habe keinerlei persönliche Sachen von Frau S. in der Wohnung feststellen können.

Auch bei einer neuerlichen Erhebung in dieser Wohnung am 18. Mai 2006 habe zwar Neslihan Ö. und ihr Bruder, der Beschwerdeführer, nicht jedoch seine Ehefrau angetroffen werden können. Der Beschwerdeführer habe sich nur sehr schlecht in der deutschen Sprache verständigen können. Wiederum habe Neslihan Ö. angegeben, dass Anita S. im Juli 2004 in der Türkei Urlaub gemacht und dort ihren Bruder kennen gelernt hätte. Nach kurzer Bekanntschaft hätte sich Anita S. die notwendigen Dokumente von daheim schicken lassen, um den Beschwerdeführer in der Türkei heiraten zu können. Anita S. sei dann allein nach Österreich zurückgekehrt, während der Beschwerdeführer irgendwann im Winter (im Februar 2005) nach Österreich gekommen wäre.

Der Beschwerdeführer sei vom 10. Februar bis zum 8. April 2005 in Wien 15., Mariahilferstraße, vom 8. April bis zum 3. November 2005 in Wien 11., Herbortgasse, vom 3. November 2005 bis zum 13. Juli 2006 in Wien 11., Strindberggasse und seit 13. Juli 2006 in Wien 10., Siccardsburggasse behördlich gemeldet.

Anita S. sei vom 20. Dezember 2004 bis 5. April 2005 in Wien 16., Steinmüllergasse, vom 5. April bis 3. November 2005 in Wien 11., Herbortgasse, vom 3. November 2005 bis 7. Februar 2006 in Wien 11., Strindberggasse und seit 7. Februar 2006 in Wien 3., Gänzbachergasse behördlich gemeldet.

Der Beschwerdeführer habe bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstbehörde am 5. Juli 2006 unter anderem angegeben, dass er sich seit 7. Februar 2005 in Österreich aufhalten würde. Seine Ehefrau hätte er im Februar oder März 2004 über das Internet kennen gelernt. Mitte August 2004 wäre sie in die Türkei gekommen, wo sie nach kurzer Zeit (am 18. August 2004) geheiratet hätten. Er selbst wäre zwar in Wien geboren worden, aber bald nach der Geburt in die Türkei zurückgekehrt. Er würde mit seiner Ehefrau, mit seiner Schwester und deren Ehemann sowie deren drei Kinder in einer Wohnung leben und eine rosa Zahnbürste benützen.

Am 9. August 2006 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau S., vor der Fremdenpolizeibehörde als Zeugin unter Wahrheitsverpflichtung unter anderem Folgendes angegeben:

"... Ich bin im Mutter-Kind-Heim gewesen und von einer Frau

angesprochen worden, ob ich eine Scheinehe eingehen wolle. ... Das

war Mitte bis Ende Juli 2004. Damals habe ich Schulden gehabt und war dies auch ein Grund, warum ich die Scheinehe eingegangen bin.

... Mir wurden für die Eheschließung 10.000 Euro versprochen und

habe ich nach der Eheschließung nur 1.000 Euro erhalten. ... Die

Geschichte mit dem Internet war eine ausgemachte Sache die ich

erzählen sollte, falls eine Befragung anstehen würde. Die

Geschichte hat mir die Schwester Neslihan von (dem

Beschwerdeführer) erzählt. Ich bin mit dem Selo, der Elisabeth und

ihrer Tochter sowie deren Freund in die Türkei geflogen. Dort

haben wir dann bei den Eltern von meinem Mann gewohnt, aber nur

zwei Nächte geschlafen. Am 2. Tag sind wir zum Standesamt. ... Am

3. Tag waren wir in Ankara, dort haben wir aber nur übernächtigt,

da ich unbedingt wieder nach Hause wollte. Ich bin dann auch schon

früher nach Hause geflogen als Elisabeth und ihr Freund. ... Ich

habe nie in Wien 15., Unterkunft genommen. Ich habe mit meinem

Mann nur in der Herbortgasse im 11. Bezirk gewohnt. Gemeinsames

Familienleben hat es aber keines gegeben. ... In der Wohnung

gemeinsam aufhältig waren wir beide nicht wirklich, denn wenn er

gekommen ist, bin ich gegangen. ... Seine Schwester hat mir

gesagt, dass ich in die Wohnung meines Mannes gehen soll, falls es

eine fremdenpolizeiliche Kontrolle gibt. In Wien 11.,

Strindberggasse könnte ich nicht wohnen. Auch habe ich keine

Kleidungsstücke und Toiletteartikel in der Wohnung gehabt. ... Ich

bin die Scheinehe aus Not eingegangen, da ich nicht gewusst habe, was ich machen soll. Es war eine Kurzschlussreaktion. Jetzt bin ich froh, dass die Wahrheit ans Licht gekommen ist und ich mir alles von der Seele reden konnte. ..."

Der Beschwerdeführer sei Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG, weil er Drittstaatsangehöriger und (noch) Ehegatte einer nicht freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin sei. Weder aus dem bisherigen Akteninhalt noch aus dem Berufungsvorbringen lasse sich erkennen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte.

Es sei kein Grund zu erkennen, der Aussage der Zeugin S. den Glauben zu versagen, zumal ihr von der Seite des Beschwerdeführers in substantieller Hinsicht - abgesehen vom bloßen Leugnen des Eingehens einer Scheinehe - nichts, ja nicht einmal die tatsächliche Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK entgegengesetzt worden sei. Das "Ehepaar" habe niemals ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt. Es sei völlig unglaubwürdig, dass man fünf Monate nach einem bloßen "Kennenlernen" im Internet, ohne sich gut verständigen zu können, im Ausland heiratet, um dann in Wien mit sechs anderen Personen in einer Wohnung zusammenzuwohnen, also die angeblich "frische Liebe" gar nicht richtig ausleben zu können, zumal sich das "Ehepaar" erst sechs Monate nach der Hochzeit erstmals wieder in Wien gesehen habe. Hinzu komme, dass die ansonsten gut informierte Schwester des Beschwerdeführers angegeben habe, dass Anita S. den Beschwerdeführer angeblich während eines Urlaubs in der Türkei kennen gelernt hätte. Außer der Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers passe nichts richtig zusammen. Die Angaben der anderen Personen würden konstruiert und unglaubwürdig wirken.

Der Beschwerdeführer könne aus Beschäftigungszeiten, die er nach einer Scheinehe zurückgelegt habe, keine Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ableiten.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG würden der ca. zweijährige Aufenthalt des Beschwerdeführers und die Anwesenheit der Schwester und deren Familie ins Gewicht fallen. Eine davon ausgehende Integration in Österreich werde in ihrer Bedeutung dadurch entscheidend gemildert, dass die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung nur auf Grund des Eingehens einer Scheinehe erteilt worden sei. Den auf Grund der im Bundesgebiet lebenden Verwandten des Beschwerdeführers vorhandenen - ohnehin nicht sehr bedeutenden - familiären bzw. privaten Interessen am Aufenthalt in Österreich stehe die durch die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe und die Berufung darauf im Antrag auf Niederlassungsbewilligung gegebene Verletzung maßgeblicher öffentlicher Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK als erheblich beeinträchtigend gegenüber. Daher könne die Ansicht der Erstbehörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 leg. cit.) durchaus nachvollzogen und übernommen werden. Da besonders berücksichtungswürdige Gründe nicht zu erkennen und nicht vorgebracht worden seien, habe auch im Rahmen einer behördlichen Ermessensübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht Abstand genommen werden können.

Die von der Erstbehörde vorgenommene kurze Befristung des Aufenthaltsverbotes (auf fünf Jahre) sei nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers könne - selbst unter Berücksichtigung seiner privaten, familiären und beruflichen Situation - ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. der Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen eines achtjährigen Zeitraumes erwartet werden. Bei der Festsetzung dieser Frist sei auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber ab 1. Jänner 2006 die Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren (statt bis dahin mit fünf Jahren) bestimmt habe, mit entscheidend.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1.Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin iSd § 87 FPG (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0119) ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne Weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, Zl. 2006/18/0306).

Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

1.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Feststellung der belangten Behörde zum Vorliegen einer Scheinehe und macht geltend, dass diese "bloß durch Erhebungen und Einvernahmen begründet ist, wobei ausschließlich der Ehegattin Glaubwürdigkeit zugestanden wurde".

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet jedoch im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, mwN) schon in Anbetracht der eindeutigen Aussage der Zeugin S. und der von der belangten Behörde dargestellten sonstigen Umstände, die für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, keinen Bedenken.

1.3. Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen nicht, sich zur Erlangung seiner Aufenthalts- und seiner Arbeitsberechtigung auf die Ehe berufen zu haben. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, keinem Einwand.

1.4. Angesichts des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die im § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich.

2. Bei der gemäß § 60 Abs. 6 FPG bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes durchzuführenden Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 leg. cit. hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Februar 2005 (sohin seit knapp zwei Jahren) und seine Bindungen zu seinen im Bundesgebiet wohnenden Familienangehörigen (seiner Schwester, seinem Schwager und deren Kindern) berücksichtigt. Zutreffend hat sie jedoch darauf hingewiesen, dass die daraus resultierende Integration in Österreich in ihrer Bedeutung dadurch gemindert wird, dass sowohl die Niederlassungsbewilligung als auch die Arbeitsbewilligung nur auf Grund des Eingehens einer Scheinehe erteilt worden ist. Im Hinblick darauf sind die aus der Aufenthaltsdauer und der Berufungstätigkeit des Beschwerdeführers ableitbaren Interessen wesentlich relativiert. Unbestritten hat er außer den genannten Beziehungen zu seinen Familienangehörigen keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Angesichts der diesen - nicht sonderlich schwerwiegenden - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüberstehenden erheblichen Gefährdung öffentlicher Interessen durch das dargestellte rechtsmissbräuchliche Verhalten kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden. Ebenso begegnet auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), keinem Einwand.

3. Auch die mit dem angefochtenen Bescheid in einem höheren Ausmaß als mit dem erstinstanzlichen Bescheid festgesetzte, von der Beschwerde bekämpfte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes begegnet keinen Bedenken.

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf eine Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Judikatur ist ein Aufenthaltsverbot, das nicht unbefristet erlassen werden kann, für jenen Zeitpunkt zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, Zl. 2006/18/0231, mwN).

Der Beschwerdeführer hat durch das Eingehen einer Scheinehe rechtsmissbräuchlich Niederlassungsbewilligungen und den Zugang zum Arbeitsmarkt erlangt. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie der Auffassung war, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne.

4. Der Beschwerdeführer kann sich schließlich auch nicht auf eine Begünstigung nach Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des - durch das Abkommen zur Gründung eines Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB) berufen, weil in Anbetracht der festgestellten Scheinehe das Erfordernis eines ordnungsgemäßen Wohnsitzes nicht erfüllt ist. Vorliegend ist daher auch kein Fall gegeben, in dem die belangte Behörde unzuständig gewesen wäre, den vorliegend angefochtenen Bescheid zu erlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 2006, Zl. 2006/18/0162).

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. Mai 2007

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