VwGH 2007/16/0125

VwGH2007/16/012518.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache 1. des JS und 2. der S GmbH, beide in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 11. Mai 2007, Zl. RV/1713-W/05, betreffend Zahlungserleichterung in einer Angelegenheit der Grunderwerbsteuer, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §28 Abs1 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem an die Zweitbeschwerdeführerin ergangenen Bescheid (Berufungsentscheidung) vom 11. Mai 2007 wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 17. Juni 2005 betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, obwohl der Zweitbeschwerdeführerin bereits mit Bescheid vom 11. November 2004 vorgehalten worden sei, dass die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet erscheine, habe sie weder im Zahlungserleichterungsansuchen vom 19. November 2004 noch in der Berufung vom 8. Juli 2005 dem etwas entgegnet. Hinzu komme, dass laut Kontoabfrage vom 10. Mai 2007 seit Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens lediglich 4 Raten zu EUR 300,-- geleistet worden seien, sodass sich der Abgabenbetrag von EUR 13.785,72 lediglich auf EUR 13.485,72 vermindert habe. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungserleichterung seien somit nicht gegeben.

In der dagegen an den namentlich genannten Präsidenten und Vizepräsidenten sowie an die Damen und Herren Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes erhobenen Beschwerde wird der angefochtene Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. In der Sachverhaltsdarstellung und in der Beschwerdebegründung werden Grundstückskäufe und Kaufpreise dargestellt, ohne auf den Abspruch des angefochtenen Bescheides über die Versagung der Zahlungserleichterung einzugehen. In der Beschwerde wird weiter der Antrag gestellt, "der BESCHWERDE Folge zu geben und die zu Erf. Nr. ... für den Kaufpreisteilbetrag von ATS 5,1 Millionen vorgeschriebene Grunderwerbsteuer, das sind ATS 175.000,00 zu refundieren oder mit offenen Steuerrückständen gegenzuverrechnen".

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Zur Beschwerdeführung an den Verwaltungsgerichtshof ist nur derjenige legitimiert, an den ein letztinstanzlicher Bescheid ergangen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 24. April 2002, Zl. 2002/16/0067).

Der Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 2007 ist nicht an den Erstbeschwerdeführer, sondern nur an die Zweitbeschwerdeführerin ergangen.

Da der Erstbeschwerdeführer zur Beschwerdeführung nicht berechtigt war, war die von ihm erhobene Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 6 VwGG hat die Beschwerde ein bestimmtes Begehren zu enthalten.

Im Zweifel ist ein Beschwerdeantrag derart auszulegen, dass der Beschwerdeführer nicht um seinen Rechtsschutz gebracht wird (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 251 zitierte Rechtsprechung).

Dass gemäß § 28 Abs. 1 Z 6 VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren hat bei Beschwerden nach Art. 131 B-VG dahin zu lauten, den angefochtenen Bescheid wegen der in § 42 Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 VwGG genannten Gründe ganz oder teilweise aufzuheben.

Aus der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betreffend Versagung der Zahlungserleichterung ist der eindeutige Wille der Zweitbeschwerdeführerin zu entnehmen, der Verwaltungsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und die vorgeschriebene Grunderwerbsteuer von S 175.000,-- refundieren oder mit offenen Steuerrückständen gegenverrechnen. Im Hinblick auf die Eindeutigkeit dieses Begehrens kann von einem Vergreifen im Ausdruck keine Rede sein. Ein solches bestimmtes Begehren ist im Hinblick auf dessen Eindeutigkeit auch nicht im Wege eines Mängelbehebungsauftrages verbesserungsfähig (vgl. den hg. Beschluss vom 8. Oktober 1984, Zl. 84/10/0198, mit angeführter Rechtsprechung).

Die Zweitbeschwerdeführerin hat in ihrer auf Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützten Beschwerde eine Sachentscheidung begehrt. Da eine solche Sachentscheidung unzulässig ist, ist die vorliegende Beschwerde schon aus diesem Grund wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes

gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 18. September 2007

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