Normen
EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides lässt sich Folgendes entnehmen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden GmbH im Instanzenzug Kommunalsteuer für die Bezüge ihrer jeweils zu 50% an ihr beteiligten Geschäftsführer im Zeitraum Jänner 2000 bis Dezember 2004 vorgeschrieben. Zur Begründung wird im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern iSd § 22 Z 2 EStG 1988 zählten zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer. Für das Vorliegen von Einkünften iSd § 22 Z 2 EStG 1988 komme entscheidende Bedeutung dem Umstand zu, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft eingegliedert sei. Nur in Zweifelsfällen, wenn nämlich dieses Merkmal kein klares Bild ergebe, seien weitere Merkmale maßgeblich.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer JS sei in den Betrieb eingegliedert, indem er regelmäßige Arbeitsleistungen erbringe, und zwar ua in den Bereichen Projektentwicklung, Projektrealisierung für "Remotorisierung" der Fahrzeuge, kaufmännische Aktivitäten und Vertretung für "diverse Aggregate". Er verbringe in der Regel ein bis zwei Tage im Büro, die restlichen Tage hingegen bei Kunden und Lieferanten. Der Gesellschafter-Geschäftsführer BW betreue das Aufgabengebiet des Ein- und Verkaufes, der Kundenbetreuung, der Vertragsabwicklung mitsamt den Übersetzungen bei Projektgesprächen und Verhandlungen. Somit seien beide Geschäftsführer in den betrieblichen Organismus der Beschwerdeführerin eingegliedert.
Die Eingliederung ergebe sich aus der auf Dauer angelegten kontinuierlichen Leistung für die Gesellschaft. Dass die Geschäftsführer im gegenständlichen Fall nicht ausschließlich die Aufgaben der handelsrechtlichen Geschäftsführung erfüllt hätten, stehe der Eingliederung nicht entgegen. Entscheidend sei aber die kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung.
Im gegenständlichen Fall sei zudem darauf zu verweisen, dass die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer eine garantierte Jahresentlohnung erhielten, die 500.000 S nicht unterschreiten und 1,500.000 S nicht überschreiten dürfe, im Übrigen aber - dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge - nach einem Prozentsatz des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit bemessen werde. Unbestritten sei auch die kontinuierliche, laufende Entlohnung der Geschäftsführer, zumal es für die Annahme einer laufenden Entlohnung ausreiche, wenn die Geschäftsführungsvergütung jährlich ausbezahlt werde. Auch hätten die Geschäftsführerbezüge im gegenständlichen Fall - der Ertragslage der Beschwerdeführerin entsprechend - keine allzu großen Schwankungen aufgewiesen. Das von der Beschwerdeführerin behauptete Wagnis der Einnahmenschwankungen sei daher nach Ansicht der belangten Behörde nicht gegeben. Es komme den Gesellschafter-Geschäftsführerin kein größeres Risiko zu als einem leitenden Angestellten.
Die Kommunalsteuerpflicht der Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer ergebe sich sohin im Beschwerdefall daraus, dass diese in den betrieblichen Organismus der Beschwerdeführerin eingegliedert seien, keinem Unternehmerwagnis unterlägen und eine laufende Entlohnung erhielten. Mit dem Erkenntnis vom 10. November 2004, 2003/13/0018, habe der Verwaltungsgerichtshof zudem den Schwerpunkt der Prüfung auf die Unternehmenseingliederung verlagert. Diese liege im gegenständlichen Fall vor.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich verletzt im Recht, für die Bezüge ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer nicht der Kommunalsteuer unterworfen zu werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Gemäß § 1 KommStG unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Nach § 2 KommStG gehören zu den Dienstnehmern iSd KommStG ua an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des EStG 1988.
Die in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 genannten Personen sind an einer Kapitalgesellschaft wesentlich (zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft) Beteiligte, hinsichtlich ihrer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung.
Die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der zu 50 % oder höher an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Personen oder der über eine Sperrminorität verfügenden wesentlichen Beteiligten im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, klargestellt. In diesem Erkenntnis, auf das gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Von einem solchen Fehlen der Eingliederung ist nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen.
Bei dieser Rechtslage kann der belangten Behörde nicht erfolgreich entgegen getreten werden, wenn sie die im Beschwerdefall gewährten Vergütungen als Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beurteilt (und daher in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einbezogen) hat, weil die Eingliederung der für die Beschwerdeführerin tätigen Gesellschafter-Geschäftsführer in den Organismus des Betriebes der Beschwerdeführerin nach Maßgabe des im genannten Erkenntnis des verstärkten Senates dargelegten Verständnisses vorgelegen ist.
Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, aus der kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernden Erbringung von Tätigkeiten für die Gesellschaft durch die Gesellschafter-Geschäftsführer, insbesondere der Erfüllung der Geschäftsführungsaufgaben, könne die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus nicht abgeleitet werden. Damit zeigt sie aber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 18. Dezember 2002, 2001/13/0057, und das bereits zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates 2003/13/0018), von der abzugehen sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst sieht, ist insbesondere bei einer auf Dauer angelegten Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung die Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft gegeben.
Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung von Verfahrensvorschriften, der Begründung des angefochtenen Bescheides sei nicht hinreichend zu entnehmen, wie aus den wenigen Unterlagen, die sie der belangten Behörde mit Schreiben vom 2. April 2007 übermittelt habe, das Kriterium der Eingliederung habe abschließend beurteilt werden können. Es habe weder eine Befragung der Geschäftsführer noch eine Besichtigung des Unternehmens stattgefunden.
Auch mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan. Die Beschwerde bekämpft nicht die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, die Gesellschafter-Geschäftsführer hätten auf Dauer die Geschäftsführungsaufgaben erfüllt, sondern bestätigt diese sogar. Da sich aus dieser Sachverhaltsfeststellung die Eingliederung in den betrieblichen Organismus bereits ergibt, ist die belangte Behörde nicht gehalten gewesen, von Amts wegen weitere Beweise aufzunehmen.
Im Hinblick auf die unzweifelhafte Eingliederung der Gesellschafter-Geschäftsführer in den Betrieb der Beschwerdeführerin kommt im Beschwerdefall dem Ausmaß eines allfälligen Unternehmerwagnisses keine Bedeutung zu, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht einzugehen war.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. Februar 2008
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