VwGH 2007/13/0139

VwGH2007/13/013923.1.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des J F in W, vertreten durch die Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 4. Oktober 2007, betreffend Einkommensteuer 2006, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Einkommensteuer für 2006 fest. Dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde zufolge bestand im Verwaltungsverfahren Streit über die Anerkennung von vom Beschwerdeführer geltend gemachten Werbungskosten.

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit einem mit 12. November 2007 datierten Schriftsatz Beschwerde, welchen er mit den Ausführungen schloss:

"Unter Berücksichtigung dieser Umstände beantragen wir die Anerkennung der oben genannten Ausgaben als Werbungskosten.

Mit der Bitte um antragsgemäße Erledigung verbleiben wir" Gemäß § 28 Abs. 1 Z 6 VwGG hat die Beschwerde ein bestimmtes

Begehren zu enthalten.

Nach § 42 Abs. 2 VwGG ist ein angefochtener Bescheid aufzuheben

  1. 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,
  2. 2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, oder

    3. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

    Die hg. Aufforderung vom 27. November 2007, mehrere der Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben und dabei u.a. ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z 6 iVm § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen, beantwortete der Beschwerdeführer mit seinem mit 27. Dezember 2007 datierten Schriftsatz, welchen er mit folgenden Ausführungen schloss:

    "Begehren

    Unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände begehren wir die Annerkennung der oben genannten Ausgaben als Werbungskosten.

    Mit der Bitte um antragsgemäßer Erledigung verbleiben wir"

    Die vom Beschwerdeführer begehrte "Anerkennung" von Ausgaben als Werbungskosten stellt jedenfalls kein zulässiges Begehren im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGG dar und ist als Antrag auf verwaltungsbehördliche Sachentscheidung zu werten, welche das Verwaltungsgerichtshofgesetz für die Bescheidbeschwerde nicht vorsieht.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

    Wien, am 23. Jänner 2008

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