VwGH 2007/11/0066

VwGH2007/11/006619.6.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Anträge des A in S 1.) auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den hg. Beschluss vom 11. April 2007, Zl. VH 2007/11/0001-2, (protokolliert zur hg. Zl. 2007/11/0066 WA) und

2.) auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den hg. Beschluss vom 13. April 2007, Zl. VH 2007/11/0002-3, (protokolliert zur hg. Zl. 2007/11/0067 WA), jeweils in Angelegenheiten nach dem Führerscheingesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §45 Abs5;
VwGG §61;
VwGG §45 Abs5;
VwGG §61;

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit hg. Beschluss (des Berichters) vom 11. April 2007, Zl. VH 2007/11/0001-2, wurde ein Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. Juni 2006, Zl. VwSen- 521229/5/Ki/Ps, betreffend Antrag auf "Wiederausfolgung des Führerscheins", Antrag auf "Aufhebung von geführten Forderungen" und Antrag auf Neuerteilung einer Lenkberechtigung, zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich ein als "Wiederaufnahme-Antrag gem § 45 VwGG" bezeichneter Schriftsatz des Antragsteller vom 4. Mai 2007, in dem u.a. der beantragt wird, der Verwaltungsgerichtshof wolle den oben erwähnten Beschluss aufheben und "die Wiederausfolgung meiner LB Folge geben".

1.2. Mit hg. Beschluss (des Berichters) vom 13. April 2007, Zl. VH 2007/11/0002-3, wurde ein Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 13. Juni 2006, Zl. VwSen- 590131/2/Ki/Jo, betreffend Schadenersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz und "Wiederausfolgung der Lenkberechtigung", nicht stattgegeben (auf der dem Antragsteller zugegangenen Ausfertigung war die Geschäftszahl mit 2007/11/0002-3 angegeben).

Gegen diesen Beschluss richtet sich der zur hg. Zl. 2007/11/0067 WA protokollierte, als "Wiederaufnahme-Antrag gem § 45 VwGG" bezeichnete Antrag vom 4. Mai 2007, in dem der Antragsteller u.a. beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle seinen Beschluss vom 13. April 2007 aufheben sowie "die Wiederausfolgung meiner LB Folge geben".

2.1. Gemäß § 45 Abs. 5 VwGG ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§ 61) nicht zulässig.

2.2. Bei den beiden Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes, gegen die sich die vorliegenden Anträge des Antragstellers richten, handelt es sich um Beschlüsse, mit denen Anträge des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe erledigt wurden, sie sind somit "in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe" im Sinne des § 45 Abs. 5 VwGG ergangen. Die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens sind daher unzulässig.

An diesem Ergebnis würde es auch nichts ändern, wenn die in seinen Schriftsätzen enthaltenen Anträge des Antragstellers auf Aufhebung der hg. Beschlüsse vom 11. und vom 13. April 2007, auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung sowie auf Feststellung, "dass seit 1979 - 2007 (hier: 28 Jahre) mein Leben und das meiner mir anvertrauten Familie ausschließlich von Behörden und Gerichten nachhaltigst vernichtet und verpfuscht wurde und Wiedergutmachung geübt werden soll", ungeachtet der Bezeichnung der Schriftsätze als selbständige Anträge an den Verwaltungsgerichtshof zu werten wären, weil auch diesfalls unzulässige Anträge vorlägen.

2.3. Die - auf Grund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Inhalts zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen - Anträge waren aus diesen Erwägungen als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 19. Juni 2006

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