VwGH 2007/10/0181

VwGH2007/10/01812.10.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der Mag. AS in Wien, vertreten durch Mag. Gerlinde Goach, Rechtsanwältin in 8101 Gratkorn, Andreas-Leykam-Platz 2/2/19, gegen den Bescheid des Senates der Karl-Franzens-Universität Graz vom 28. Juni 2007, Zl. 39/6/52 - 2006/07, betreffend Heranziehung eines Beurteilers einer Dissertation, zu Recht erkannt:

Normen

Satzung Studienrechtliche Best Uni Graz 2004 §27 Abs4;
Satzung Studienrechtliche Best Uni Graz 2004 §27 Abs5;
UniversitätsG 2002 §103;
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z15;
UniversitätsG 2002 §59 Abs1 Z13;
UniversitätsG 2002 §72;
UniversitätsG 2002 §98 Abs12;
VwRallg;
Satzung Studienrechtliche Best Uni Graz 2004 §27 Abs4;
Satzung Studienrechtliche Best Uni Graz 2004 §27 Abs5;
UniversitätsG 2002 §103;
UniversitätsG 2002 §51 Abs2 Z15;
UniversitätsG 2002 §59 Abs1 Z13;
UniversitätsG 2002 §72;
UniversitätsG 2002 §98 Abs12;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Senates der Karl-Franzens-Universität Graz vom 28. Juni 2007 der Antrag der beschwerdeführenden Partei, den FH.-Prof. H. zur Beurteilung ihrer Dissertation heranzuziehen, abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, für die Bestellung zum Fachhochschulprofessor sei kein förmliches Verfahren vorgesehen, in dem die hervorragende wissenschaftliche Qualifikation sowie die didaktischen Fähigkeiten geprüft und eine Lehrbefugnis im Sinne des § 27 Abs. 5 der Satzung - Satzungsteil Studienrecht verliehen würden. Bei FH.-Prof. H. liege daher keine Lehrbefugnis vor, deren Gleichwertigkeit gemäß § 27 Abs. 5 der Satzung (als Voraussetzung für eine Heranziehung als Beurteiler einer Dissertation) beurteilt werden könnte. Die beantragte Heranziehung sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 51 Abs. 2 Z. 15 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) sind Dissertationen wissenschaftliche Arbeiten, die anders als die Diplom- und Magisterarbeiten dem Nachweis der Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen dienen.

Gemäß § 82 Abs. 1 UG 2002 ist im Doktoratsstudium eine Dissertation abzufassen. Nähere Bestimmungen über die Betreuung und Beurteilung von Dissertationen sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation sind im jeweiligen Curriculum (das ist gemäß § 51 Abs. 2 Z. 24 UG 2002 die Verordnung, mit der das Qualifikationsprofil, der Inhalt und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung festgelegt werden) festzulegen.

Gemäß § 27 Abs. 3 der Satzung der Karl-Franzens-Universität Graz - Satzungsteil Studienrecht (Satzung) ist der Studierende berechtigt, das Thema der Dissertation vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen/Betreuer auszuwählen. Wird das von der/dem Studierenden vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, eignet es sich aber für eine Dissertation, so hat die Studiendirektorin/der Studiendirektor die Studierende/den Studierenden einer in Betracht kommenden Universitätslehrerin/einem in Betracht kommenden Universitätslehrer mit deren oder dessen Zustimmung zuzuweisen.

Angehörige der Universität mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 bzw. § 103 UG 2002 sind gemäß § 27 Abs. 4 der Satzung berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Die/Der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin/einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.

Die Studiendirektorin/Der Studiendirektor ist gemäß § 27 Abs. 5 der Satzung berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anderen inländischen oder einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen, den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Betreuung und Beurteilung von Dissertationen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist.

Die beschwerdeführende Partei wendet gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ein, sie sei im Grunde einer systematischen Interpretation des § 27 Abs. 4 und 5 der Satzung berechtigt, eine Betreuerin/einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten bzw. wenn die Voraussetzungen des Abs. 5 für die Heranziehung einer externen Person gegeben seien, diese auszuwählen. Der angefochtene Bescheid verletze sie daher im Recht auf Auswahl einer Betreuerin/eines Betreuers ihrer Dissertation. Die Gleichwertigkeit der dem FH. Prof. H. erteilten Lehrbefugnis mit der Lehrbefugnis der venia docendi sei zu Unrecht verneint worden.

Die beschwerdeführende Partei übersieht, dass ihr § 27 Abs. 4 der Satzung zwar das Recht einräumt, eine Betreuerin/einen Betreuer ihrer Dissertation auszuwählen, dass dieses Recht auf Auswahl jedoch auf die "zur Verfügung stehenden" Betreuerinnen/Betreuer (vgl. Abs. 3) eingeschränkt ist und auch in Ansehung dieses Personenkreises nur "nach Maßgabe der Möglichkeiten" besteht. Als zur Verfügung stehende Betreuerinnen/Betreuer kommen zunächst Angehörige der Universität mit einer Lehrbefugnis gemäß § 98 Abs. 12 bzw. § 103 UG 2002 in Betracht, darüber hinaus Personen, die von der Studiendirektorin/dem Studiendirektor im Sinn des § 27 Abs. 5 der Satzung herangezogen wurden; der letztgenannte Personenkreis steht erst nach erfolgter "Heranziehung", mit der die Ermächtigung zur Betreuung und Beurteilung einer Dissertation verliehen wird, zur Verfügung. Das Recht der Studierenden auf Auswahl einer Betreuerin/eines Betreuers im Sinn des § 27 Abs. 4 der Satzung umfasst jedoch nicht das Recht, dass im Sinne des § 27 Abs. 5 der Satzung von der Studiendirektorin/dem Studiendirektor eine bestimmte Person "von außen" zur Betreuung und Beurteilung einer Dissertation herangezogen wird.

Dieses Ergebnis steht mit der den Studierenden gemäß § 59 Abs. 1 UG 2002 gewährleisteten Lernfreiheit, die gemäß § 59 Abs. 1 Z. 13 UG 2002 das Recht "auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer" umfasst, schon deshalb nicht in Widerspruch, weil die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (Diplomarbeiten, Magisterarbeiten und Dissertationen) keine Prüfung darstellt (vgl. § 72 UG 2002).

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 2. Oktober 2007

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