VwGH 2007/10/0106

VwGH2007/10/010621.6.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache der NA in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börsegasse 12, gegen den Senat der Medizinischen Universität Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Verlängerung einer Übergangsfrist für den zweiten Studienabschnitt, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
UniversitätsG 2002 §45 Abs5;
UniversitätsG 2002 §46 Abs1;
UniversitätsG 2002 §46 Abs2;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
UniversitätsG 2002 §45 Abs5;
UniversitätsG 2002 §46 Abs1;
UniversitätsG 2002 §46 Abs2;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Aus der Beschwerde und den ihr beigeschlossenen Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 27. Oktober 2006 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Senat der Medizinischen Universität Wien, weil die zuständige Behörde über ihren Antrag vom 23. April 2006 "um Verlängerung der Übergangsfrist für den zweiten Studienabschnitt ab 30.4.2006" innerhalb der Entscheidungsfrist nicht entschieden hätte.

Mit dem am 15. Mai 2007 eingelangten Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Senates der Medizinischen Universität Wien, weil dieser über ihren Devolutionsantrag innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nicht entschieden hätte.

2.1.1. Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der Unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von der Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

2.1.2. Gemäß § 46 Abs. 1 UG 2002 haben die Universitätsorgane in den behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden. Gemäß § 46 Abs. 2 UG 2002 endet in Studienangelegenheiten der administrative Instanzenzug in behördlichen Verfahren beim Senat.

2.2. Die Beschwerde ist unzulässig.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 22. November 2006, Zl. 2006/10/0110, und vom 26. März 2007, Zl. 2007/10/0034, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, kommt dem Bundesminister nach dem UG 2002 die Funktion der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu.

Daraus folgt, dass schon nach dem Beschwerdevorbringen die nach den in Betracht kommenden Bestimmungen oberste Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG nicht angerufen wurde. Damit sind die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VwGG nicht erfüllt.

Die Beschwerde war folglich gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 21. Juni 2007

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