Normen
NatSchG Krnt 2002 §5 Abs1;
NatSchG Krnt 2002 §57 Abs1;
VwRallg;
NatSchG Krnt 2002 §5 Abs1;
NatSchG Krnt 2002 §57 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28. März 2007 die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes in Form der Beseitigung eines näher beschriebenen, konsenslos errichteten Kellers auf Parzelle Nr. 1146, KG K. binnen festgesetzter Frist aufgetragen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (BH) vom 28. Juni 1994 die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Schuppens mit Lager- und Abstellraum zum Betrieb einer Bienenwirtschaft auf dem erwähnten Grundstück erteilt worden, und zwar befristet bis zum 30. Juni 1999. Diese Bewilligung sei infolge Fristablaufes zum 30. Juni 1999 erloschen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf neuerliche naturschutzrechtliche Bewilligung sei mit Bescheid der BH vom 17. Jänner 2001 abgewiesen, die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26. Jänner 2001 abgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe die gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 12. September 2005, Zl. 2002/10/0073, als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis sei auch bestätigt worden, dass die dem Beschwerdeführer ursprünglich erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung infolge Fristablaufes zum 30. Juni 1999 erloschen sei. Dennoch habe der Beschwerdeführer einen Keller in Massivbeton im Ausmaß von 5 x 6,5 m errichtet; dieser bestehe somit ohne naturschutzrechtliche Bewilligung. Seine Entfernung sei ohne Vornahme gravierender Eingriffe in die Natur möglich, die dafür gesetzte achtwöchige Frist sei angemessen. Der Naturschutzsachverständige habe zwar ausgeführt, dass einer negativen Beeinflussung des Landschaftsbildes auch durch ein Verschütten und die anschließende Begrünung des Fundaments Rechnung getragen werden könne. Der Beschwerdeführer habe hiezu aber nicht sein Einverständnis erklärt: Ein nutzloses Fundament stelle aus seiner Sicht eine gravierende Nutzungsbeeinträchtigung des Grundstückes dar, sodass für ihn nur eine vollständige Entfernung des Betonfundamentes in Frage komme. Es sei daher die Entfernung des Kellers aufzutragen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 57 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (KNatSchG) ist, wenn Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt wurden, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender First aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines die Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
Gemäß § 5 Abs. 1 lit. i KNatSchG bedürfen die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, in der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, einer Bewilligung.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer habe in der freien Landschaft im Grünland einen näher beschriebenen Keller ohne die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung errichtet. Es sei ihm zur Wiederherstellung des rechtlichen Zustandes die Entfernung des Kellers aufzutragen gewesen, zumal er die (naturschutzfachlich) mögliche Alternative (Verschütten und Begrünung des Fundaments) als gravierende Nutzungsbeeinträchtigung seines Grundstückes abgelehnt habe.
Der Beschwerdeführer wendet ein, es hätte ihm die Bewilligung vom 28. Juni 1994 nicht befristet erteilt werden dürfen. Die dennoch ausgesprochene Befristung sei rechtsunwirksam, die Bewilligung müsse als unbefristet erteilt angesehen werden. Weiters hätte die belangte Behörde, sollte dennoch von einem konsenslosen Bauwerk ausgegangen werden können, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumen müssen, die Fundamente zu verschütten. Der Auffassung der belangten Behörde, dass er sich gegen das Verschütten ausgesprochen habe, sei entgegenzuhalten, dass er sich sowohl gegen das Verschütten als auch gegen die Beseitigung des Fundaments ausgesprochen habe. Schließlich werde ihm durch die Setzung der achtwöchigen Leistungsfrist die Möglichkeit genommen, dem Entfernungsauftrag durch Eigenleistung zu entsprechen. Die Frist sei daher nicht angemessen.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Zunächst bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass ihm die Bewilligung vom 28. Juni 1994 befristet erteilt worden war und diese Befristung abgelaufen ist (siehe dazu auch das oben erwähnte hg. Erkenntnis vom 27. September 2005, Zl. 2002/10/0073). Ob es rechtens war, diese Bewilligung zu befristen, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Selbst wenn die Befristung - wie der Beschwerdeführer behauptet - rechtswidrig erfolgt wäre, änderte dies nichts am Erlöschen des behördlichen Konsenses durch Fristablauf. Die - behauptete - Rechtswidrigkeit der Befristung hätte nämlich nicht die Rechtsunwirksamkeit des Ausspruches der Befristung zur Folge. Zu Recht ist die belangte Behörde daher zur Auffassung gelangt, dass sich der Beschwerdeführer für die Errichtung des Kellers nicht auf die erloschene Bewilligung stützten konnte.
Zu Recht ist die belangte Behörde weiters zur Auffassung gelangt, dem Beschwerdeführer sei die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung des in Rede stehenden Kellers aufzutragen gewesen. Denn es wurde der dem KNSchG widersprechende Zustand durch die Errichtung dieses Kellers bewirkt und es besteht auch auf Grund des Beschwerdevorbringens keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung des Kellers sei nicht möglich oder würde den Zielsetzungen des KNSchG widersprechen. Im Übrigen ist das die Verschüttung des Kellers betreffende Vorbringen des Beschwerdeführers umso weniger verständlich, als er im Verwaltungsverfahren unter dem Gesichtspunkt einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung seiner Nutzungsrechte am betroffenen Grundstück unbestrittenermaßen selbst vorgebracht hat, ein verschüttetes und daher nutzloses Fundament stelle eine gravierende Nutzungsbeeinträchtigung des Grundstückes dar, sodass für ihn nur eine vollständige Entfernung des Betonfundamentes in Frage komme.
Soweit er aber die festgesetzte Leistungsfrist als unangemessen kurz erachtet, weil er den Keller innerhalb dieser Frist nicht mit eigenen Kräften entfernen könne, übersieht er, dass die Angemessenheit der Leistungsfrist im Sinne des § 57 Abs. 1 KNSchG sich danach bemisst, ob die vorgeschriebene Leistung nach Lage des konkreten Falles aus objektiver Sicht erbracht werden kann. Dass die erforderlichen Arbeiten zur Entfernung eines Kellers im Ausmaß von 5 x 6,5 m innerhalb der achtwöchigen Frist nicht durchgeführt werden könnten, ist nicht ersichtlich. Besondere Gründe, die eine längere Fristsetzung erforderten, hat der Beschwerdeführer konkret nicht behauptet. Ob er diese Arbeiten innerhalb dieser Frist aber mit seinen eigenen Kräften bewerkstelligen kann, ist nicht entscheidend.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. Juni 2007
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