VwGH 2007/10/0073

VwGH2007/10/007321.6.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Mag. (FH) AH in W, vertreten durch Dr. Georg Fialka, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Josefstädter Straße 87, gegen den Bescheid der Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien vom 22. Oktober 2004, Zl. ReMiK 14-2003/04, betreffend Zulassung zum Magisterstudium, zu Recht erkannt:

Normen

FHStG 1993 §3 Abs1;
UniversitätsG 2002 §51 Abs1 Z5;
UniversitätsG 2002 §64 Abs4;
UniversitätsG 2002 §64 Abs5;
VwRallg;
FHStG 1993 §3 Abs1;
UniversitätsG 2002 §51 Abs1 Z5;
UniversitätsG 2002 §64 Abs4;
UniversitätsG 2002 §64 Abs5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien vom 22. Oktober 2004 der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Magisterstudium der Betriebswirtschaft mangels Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer an der Fachhochschule Wiener Neustadt absolvierten Fachhochschul-Diplomstudienganges abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, beim Beschwerdeführer sei zwar die Voraussetzung des Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erfüllt, nicht aber die Voraussetzung der Gleichwertigkeit des absolvierten Fachhochschul-Diplomstudienganges mit dem im Hinblick auf die Zulassung zum beantragten Magisterstudium der Betriebswirtschaft in Betracht kommenden Bakkalaureatsstudium. Fachhochschul-Studiengänge seien im Sinne des § 3 Abs. 1 Fachhochschulstudiengesetz Studiengänge auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienten, wobei eine wesentliche Zielsetzung in der Vermittlung der Fähigkeit liege, die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen. Die Fokussierung auf Berufsfelder sei dabei als zentrales Merkmal anzusehen. Die diesbezügliche Umsetzung im konkreten Fall sei darin zu erblicken, dass das Fachhochschul-Diplomstudium des Beschwerdeführers auf "Wirtschaftsberatende Berufe" abziele. Nach dem genehmigten Studienplan würden darunter die Berufsfelder

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 7. Juni 2006, B 1516/04, abgelehnt hatte, dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2007, B 1516/04, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber (nach ihrer Ergänzung durch den Beschwerdeführer) erwogen:

Gemäß § 64 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) setzt die Zulassung zu einem Magisterstudium den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureatsstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der vom Beschwerdeführer an der Fachhochschule Wiener Neustadt für Wirtschaft und Technik absolvierte Fachhochschul-Diplomstudiengang "Wirtschaftsberatende Berufe" sei einem in Hinblick auf die beantragte Zulassung zum Magisterstudium der Betriebswirtschaft an der Universität Wien fachlich in Betracht kommenden Bakkalaureatsstudium bzw. Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengang nicht gleichwertig. Der Zulassungsantrag sei daher abzuweisen gewesen.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die in § 64 Abs. 5 UG 2002 geforderte Gleichwertigkeit liege in seinem Fall vor, weil der Studienplan des von ihm absolvierten Studienganges "mindestens dem Studienplan für das Bakkalaureatsstudium gleichzusetzen" sei. Als Absolvent des erwähnten Lehrganges habe der Beschwerdeführer nämlich das Recht auf Zulassung zum "höhergradigen" Doktoratsstudium. Hätte er damit nicht gleichzeitig auch das Recht auf Zulassung zum "weniger weitgehenden" Magisterstudium, läge eine Gesetzeslücke vor, die durch Analogie geschlossen werden müsse. Dies gebiete auch eine verfassungskonforme Interpretation, weil nicht einzusehen sei, dass der Beschwerdeführer zwar zum Doktoratsstudium zuzulassen sei, nicht aber zum Magisterstudium. Das Recht des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Doktoratsstudium ergebe sich (auch) aus der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2002, die daher als Grundlage für die Beurteilung der Gleichwertigkeit herangezogen hätte werden müssen.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Anders als bei der Zulassung zu Doktoratsstudien, wo der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gemäß § 64 Abs. 4 UG 2002 auch durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges erbracht werden kann, verlangt § 64 Abs. 5 UG 2002 für die Zulassung zu einem Magisterstudium den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bakkalaureatsstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bakkalaureatsstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Die unterschiedlichen Zulassungsvoraussetzungen zu Doktorats- und Magisterstudien mögen aus der Sicht des Beschwerdeführers unbefriedigend erscheinen, dies berechtigt aber nicht zu der - dem Beschwerdeführer offenbar vor Augen stehenden - gesetzesändernden Auslegung, dass jene Nachweise, die zur Zulassung zu Doktoratsstudien berechtigen, trotz eindeutig anders lautender Regelung ohne weitere Prüfung der Gleichwertigkeit auch zur Zulassung zu Magisterstudien berechtigen. Vom Vorliegen einer Gesetzeslücke kann jedenfalls keine Rede sein. Vielmehr ist die Frage, welche Studien zur Zulassung zum Magisterstudium berechtigen, vollständig und abschließend geregelt.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die ihm vorschwebende Auslegung sei aus Gründen sachlicher Konsequenz geboten. Im Hinblick auf die Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes im oben zitierten Beschluss vom 7. Juni 2006, wonach gegen § 64 Abs. 5 UG 2002 insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung gleichwertiger Studien keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu einer Antragstellung im Sinne des Art. 140 Abs. 1 B-VG allerdings nicht veranlasst.

Was aber die Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer absolvierten Fachhochschul-Studienganges mit einem fachlich in Frage kommenden Bakkalaureatsstudium bzw. mit einem fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bakkalaureatsstudium anlangt, hat die belangte Behörde diese auf fachlicher Grundlage mit dem Hinweis auf das Fehlen bestimmter allgemeiner Fächer im absolvierten Studiengang in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise verneint. Diesen Darlegungen ist der Beschwerdeführer weder konkret, noch fachlich fundiert entgegen getreten. Vielmehr hat er sich auf die fachlich nicht näher begründete Behauptung beschränkt, der von ihm absolvierte Studiengang sei "mindestens" dem Studienplan für das Bakkalaureatsstudium gleichzusetzen. Dieses Vorbringen ist aber nicht ausreichend, um einen Mangel der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverhaltsannahmen aufzuzeigen.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. Juni 2007

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