VwGH 2007/09/0191

VwGH2007/09/01919.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache der G D in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 8. Februar 2007, Zl. LGSW/Abt.3/08115/1460915/2007, betreffend Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, den Beschluss gefasst:

Normen

12010E267 AEUV Art267;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §38b;
12010E267 AEUV Art267;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §38b;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kirgistan, beantragte am 4. Jänner 2007 die Verlängerung ihrer bis 13. Februar 2007 gültigen Arbeitserlaubnis gemäß § 14e Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG).

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 2007 wurde dieser Antrag mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht rechtmäßig niedergelassen sei, da sie über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfüge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Beschwerde wurde auf Grund des gleichzeitig gestellten Antrages der Beschwerdeführerin mit hg. Beschluss vom 4. Februar 2008 aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkannt.

Laut Mitteilung der Magistratsabteilung 35 - Einwanderung-Staatsbürgerschaft-Standesamt, Außenstelle für den 2., 21. und 22. Bezirk, vom 9. November 2010 habe die Beschwerdeführerin auf Grund der Eheschließung am 10. Juni 2009 mit einem österreichischen Staatsbürger am 10. Februar 2010 einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gültig für die Zeit vom 22. Oktober 2009 bis 22. Oktober 2010 und am 13. September 2010 einen weiteren Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gültig für die Zeit vom 27. August 2010 bis 27. August 2011 ausgefolgt erhalten und verfüge somit mit Übernahme des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" am 10. Februar 2010 über einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt.

Mit Verfügung vom 11. November 2010 hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin gemäß § 33 VwGG zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert, ob im Hinblick darauf noch ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über deren Beschwerde besteht.

Die Beschwerdeführerin hat mit Stellungnahme vom 26. November 2010 die vorgehaltenen Daten betreffend die Eheschließung und die bisherige Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 47 Abs. 2 NAG als zutreffend erklärt und keine Einwände gegen die Annahme des Wegfalls der Beschwer erhoben.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2006, Zl. 2006/09/0034, mwN) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Das ist hier der Fall:

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren durch § 14e AuslBG und durch die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst ("Studenten-Richtlinie") "gewährleisteten Rechten auf unbeschränkten Arbeitsmarktzugang sowie Bescheinigung desselben durch Verlängerung ihrer Arbeitserlaubnis" verletzt.

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte subjektive Rechtsverletzung im Hinblick darauf, dass sie als Ehegattin eines österreichischen Staatsbürgers durch den zwischenzeitig erlangten Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist und damit nicht mehr der angestrengten Arbeitserlaubnis für einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt bedarf. Sie könnte daher durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht günstiger gestellt werden, als dies ohne meritorische Entscheidung auf Grund der nach Erhebung der Beschwerde eingetretenen Umstände der Fall ist.

Die Beschwerdeführerin ist damit im Sinne der obigen Ausführungen materiell klaglos gestellt, ihr Rechtsschutzinteresse ist weggefallen.

Der Umstand, dass die Klärung der mit der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage in allgemeiner Sicht für Studenten, die als "Nicht EU-Bürger" einen Zugang zum Arbeitsmarkt suchen, bedeutsam wäre, reicht für eine meritorische Behandlung der vorliegenden Beschwerde - und in diesem Zusammenhang für eine Befassung des EuGH bzw. Aussetzung des hg. Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in einem bei ihm anhängigen Verfahren - nicht aus. Dafür wäre es erforderlich, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für den Beschwerdeführer selbst nicht bloß abstrakt-theoretische Bedeutung, sondern noch eine konkrete Bedeutung für die Sachentscheidung hätte. Die zuletzt angeregte Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH trotz einer Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kommt daher nicht in Betracht.

Die Beschwerde war daher unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung kommt im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 56 VwGG nicht zur Anwendung. Ein Zuspruch von Kosten könnte nur auf § 58 Abs. 2 VwGG gestützt werden. Diese Gesetzesbestimmung setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom 30. August 2006, Zl. 2006/09/0083). Im vorliegenden Fall kann der fiktive Ausgang des Verfahrens ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht beurteilt werden; es waren daher nach freier Überzeugung keine Kosten zuzusprechen.

Wien, am 9. Dezember 2010

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