VwGH 2007/05/0143

VwGH2007/05/014312.10.2010

Rechtssatz

Ein als eingeschossiger Verbindungsfußweg (nicht ganz 9 m lang und nicht ganz 4 m breit) zwischen zwei etwa 20 m hohen Gebäuden (einem "Straßentrakt" und einem "Hoftrakt") gestaltete Verbindungsgang stellt nach den für das Verständnis des § 82 Wr BauO maßgeblichen Definitionen in § 60 Abs. 1 lit. a Wr BauO einen "Zubau" im Sinn der zuletzt genannten gesetzlichen Bestimmung dar. Ausgehend von den in § 60 Abs. 1 lit. a Wr BauO enthaltenen Begriffsbestimmungen für ein Gebäude und für einen Raum vergrößert der Verbindungsgang die zu verbindenden Gebäude jedenfalls in waagrechter Richtung. Er stellt eine raumbildende bauliche Anlage dar, die iSd § 60 Abs. 1 lit. a Wr BauO in ihrer Bausubstanz mit den beiden verbundenen Gebäuden eine körperliche Einheit bildet. Damit zählt dieser Verbindungsgang zu beiden Trakten und stellt weder ein eigenständiges Gebäude noch den gesondert in Erscheinung tretenden Teil eines Gebäudes dar, weshalb er nicht unter die Definition des Nebengebäudes nach § 82 Abs. 1 Wr BauO fällt. Dass sich dieser eingeschossige Verbindungsfußweg von den beiden etwa 20 m hohen zu verbindenden Gebäuden (einem "Straßentrakt" und einem "Hoftrakt") in seinem äußerlichen Erscheinungsbild abhebt, vermag daran nichts zu ändern.

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag — Wien — L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien — L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien — L82009 Bauordnung Wien

 

Normen

BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §82;

Dokumentnummer

JWR_2007050143_20101012X03

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