Normen
BauO NÖ 1996 §11 Abs4;
BauO OÖ 1994 §5 Abs4;
BauRallg;
Dokumentnummer
JWR_2007050067_20080527X02
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Eine ausdrückliche Regelung zur Frage einer Bauplatzbewilligung betreffend ein Grundstück, das zum einen Teil als Bauland zum anderen Teil als Grünland gewidmet ist, findet sich in der Oö. Rechtsordnung nicht (vgl. z. B. die diesbezügliche Regelung in § 11 Abs. 4 NÖ BauO 1996). § 5 Abs. 4 erster Satz Oö. BauO 1994 verbietet ausdrücklich nur, dass mehrere Bauplätze auf einem Grundstück bewilligt werden. Zulässig ist hingegen, dass ein Bauplatz aus mehreren Grundstücken besteht (Hinweis auf § 5 Abs. 4 zweiter Satz Oö. Bauordnung 1994).
Normen
BauO NÖ 1996 §11 Abs4;
BauO OÖ 1994 §5 Abs4;
BauRallg;
JWR_2007050067_20080527X02
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