Normen
KEM-V §3 Z31 idF 2006/II/389;
KEM-V §3 Z31;
KEM-V §44;
Dokumentnummer
JWR_2007030044_20090225X02
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann in der Telekommunikation unter dem Begriff der Vermittlung nur das Herstellen einer Verbindung in Telekommunikationsnetzen verstanden werden. Dieses Verständnis der Vermittlungsfunktion liegt auch der Definition in § 3 Z 31 KEM-V zu Grunde und kommt auch in den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (sowohl in der Stammfassung als auch in der Fassung der Novelle, BGBl II 389/2006) zum Ausdruck. Eine "Bestellhotline", bei der unter Verzicht auf eine Weitervermittlung direkt unter der Bereichskennzahl Speisen- und Getränkebestellungen entgegengenommen werden (auch wenn die Bestellungen dann zu einer Filiale des Unternehmens zur Abwicklung des Auftrags weitergeleitet werden), erfüllt keine Vermittlungsfunktion, sondern stellt einen über die Vermittlung hinausgehenden Dienst dar, der auch nach § 44 KEM-V nicht direkt unter der Bereichskennzahl des privaten Netzes angeboten werden darf. Das Erbringen eines derartigen Dienstes unter der der beschwerdeführenden Partei zugeteilten Bereichskennzahl für private Netze (ohne Teilnehmernummer) widerspricht damit den Nutzungsbedingungen, wie sie in der KEM-V festgelegt sind.
Normen
KEM-V §3 Z31 idF 2006/II/389;
KEM-V §3 Z31;
KEM-V §44;
JWR_2007030044_20090225X02
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)