Normen
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 2007 wurde die vom Beschwerdeführer nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG und § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG erhobene Beschwerde, welche sich gegen "Rechtsverletzungen hinsichtlich Eigentum, persönliche Freiheit und des Verbotes erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 5 EMRK" richtete, gemäß § 67a Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bezeichnete der Beschwerdeführer den Beschwerdepunkt wie folgt:
"a) Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in meinem Recht verletzt, dass ein Verwaltungsverfahren erst dann mit Bescheid abgeschlossen werden darf, wenn sämtliche nach der Rechtslage gebotenen und zumutbaren Erhebungen zur amtswegigen Wahrheitsforschung betreffend den entscheidungsrelevanten Sachverhalt durchgeführt wurden.
b) Durch den angefochtenen Bescheid bin ich inhaltlich in meinen Rechten verletzt, dass bescheidmäßig festgestellt werde, dass ich durch die am 30.08.2005 im Gemeindegebiet von Langenlois, NÖ, durch Beamte der Polizeiinspektion durchgeführten und der BH Krems zugeordneten Amtshandlungen in meinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz des Eigentums, in meinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und in meinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, verletzt wurde."
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A) hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG kommt sohin entscheidende Bedeutung zu. Durch diesen wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich jedoch als unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet, zu deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Mai 2003, Zl. 2003/02/0101, m.w.N.).
Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll, sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 8. Juli 2005, Zl. 2005/02/0161, m.w.N.).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 18. Juni 2007
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